Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Verhandlungsvergabe mit TW nach Haushaltsrecht
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name:Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH
Straße, Hausnummer:Große Steinstraße 19
Postleitzahl (PLZ):06108
Ort:Halle (Saale)
E-Mail: vergabestelle@cyberagentur.de
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Verhandlungsvergabe mit TW nach Haushaltsrecht
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
125 CAN VV 2026
3.
Angaben zu Teilnahmeanträgen / Angeboten
a)
Form der Teilnahmeanträge / Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
- mit fortgeschrittener elektronischer Signatur / fortgeschrittenem elektronischen Siegel
- mit qualifizierter elektronischer Signatur / qualifiziertem elektronischen Siegel
b)
Fristen
Ablauf der Teilnahmefrist
20.10.2026 - 11:00 Uhr
c)
Sprache
Deutsch
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=890610
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=890610
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Hauptauftraggeber siehe 1.a)
d)
Anforderungsfrist
20.10.2026 - 11:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Ziel des Programms „WissPAS“ ist die Entwicklung und Implementierung einer digitalen Plattform, die den strukturierten Austausch sicherheitsrelevanter Daten und Informationen ermöglicht und deren kooperative Verarbeitung zu belastbarem organisationsübergreifendem Wissen unterstützt. Dabei soll ein digitaler Interaktionsraum etabliert werden, der durch automatisierte Mustererkennung und datengetriebene Synthese neue Erkenntnisse und Einsichten hervorbringen kann.
Ein solcher Interaktionsraum trägt insgesamt dazu bei, staatliche Akteure im Sicherheitsbereich in einen produktiven Austausch zu bringen, aus der Synthese ihrer Arbeitsergebnisse neue Erkenntnisse zu gewinnen und in der Wertschöpfungskette Impulse zu setzen. Der angestrebte Nutzen kann nur dann erreicht werden, wenn die Nutzerinnen und Nutzer die Wissensplattform als für sich relevant einstufen und in dem Masse einen Mehrwert in ihr erkennen, dass sie sich zur aktiven Mitarbeit - bspw. zum kontinuierlichen Einpflegen von eigenen Dokumenten, Daten oder Datensätzen - motivieren lassen. Daher ist es zwingend notwendig, die Perspektive der anvisierten Nutzergruppen von vornherein in die Entwicklung der Plattform mit einzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorhaben in eine Studie und eine Ausbaustufe gegliedert: In einer Studie werden strukturiert Bedarfe und Anforderungen der Nutzerinnen und Nutzer erfasst und analysiert. Dies umfasst auch für welche Art von Daten und Inhalten sich die Plattform eignet und welche Erkenntnisse zu erwarten sind.
In der darauffolgenden Ausbauphase soll dann die Wissensplattform entwickelt, implementiert und den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich gemacht werden.
Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung werden ausschliesslich die Leistungen der Studie in Auftrag gegeben.
Ein solcher Interaktionsraum trägt insgesamt dazu bei, staatliche Akteure im Sicherheitsbereich in einen produktiven Austausch zu bringen, aus der Synthese ihrer Arbeitsergebnisse neue Erkenntnisse zu gewinnen und in der Wertschöpfungskette Impulse zu setzen. Der angestrebte Nutzen kann nur dann erreicht werden, wenn die Nutzerinnen und Nutzer die Wissensplattform als für sich relevant einstufen und in dem Masse einen Mehrwert in ihr erkennen, dass sie sich zur aktiven Mitarbeit - bspw. zum kontinuierlichen Einpflegen von eigenen Dokumenten, Daten oder Datensätzen - motivieren lassen. Daher ist es zwingend notwendig, die Perspektive der anvisierten Nutzergruppen von vornherein in die Entwicklung der Plattform mit einzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorhaben in eine Studie und eine Ausbaustufe gegliedert: In einer Studie werden strukturiert Bedarfe und Anforderungen der Nutzerinnen und Nutzer erfasst und analysiert. Dies umfasst auch für welche Art von Daten und Inhalten sich die Plattform eignet und welche Erkenntnisse zu erwarten sind.
In der darauffolgenden Ausbauphase soll dann die Wissensplattform entwickelt, implementiert und den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich gemacht werden.
Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung werden ausschliesslich die Leistungen der Studie in Auftrag gegeben.
b)
CPV-Codes
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000-2)
c)
Ort der Leistungserbringung
Halle (Saale)
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
8.
Bestimmungen über die Ausführungsfrist
Die Projektlaufzeit (Umsetzungsphase) beträgt 6 Monate. Start des Leistungsbeginns ist der 01.01.2027.
10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen
Abschlags- und Schlusszahlungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B)
11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bewerbers und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
Der Bewerber erklärt:
- dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstosses gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbusse von mehr als 2.500 EUR belegt worden
ist.
- dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
- dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend.
- dass der Bewerber bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstossen hat.
- dass der Bewerber nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
- dass der Bewerber keine Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens hat, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
- dass der Bewerber keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung hat, die daraus resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war.
- dass der Bewerber keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
- dass der Bewerber in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
- dass der Bewerber nicht
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht habe(n), solche Informationen zu übermitteln.
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach §§ 123 GWB vorliegt. Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 GWB sind rechtskräftige Verurteilungen oder Festsetzungen einer Geldbusse nach § 30 OWiG wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299 a) und 299 b) des Strafgesetzbuchs (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Mindestanforderungen wissenschaftliche Expertise: Einem Verstoss gegen die genannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstösse gegen entsprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gem. § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
-dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, vorliegt.
-dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 über restriktive Maßnahmen angesichtsder Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zutrifftund auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen.
- Mindestanforderungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit:
- Es müssen mindestens drei abgeschlossene Referenzen, die die technische und berufliche Leistungsfähigkeit zur Durchführung des Auftrags darlegen, vorgelegt werden.
- Die Referenzen dürfen nicht älter als fünf Jahre sein.
- Die Referenzen müssen mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sein und Rückschlüsse auf die erforderliche Erfahrung und Fachkompetenz in den folgenden Bereichen zulassen: Domänenwissen Innovationsmethoden, Informationssysteme bzw. -architekturen, Wissensmanagement, Cybersicherheit, Verwaltung und/oder Wissenschaft, Methodenwissen im Bereich Konzeption, Analyse, Strukturierung und Visualisierung
- Für die Referenzen müssen die folgenden Angaben gemacht werden: Name des amtlichen Projektträgers/Auftraggebers, Zeitraum der Leistungserbringung und Kurzbeschreibung von Art und Umfang der Leistung
- dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstosses gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbusse von mehr als 2.500 EUR belegt worden
ist.
- dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
- dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend.
- dass der Bewerber bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstossen hat.
- dass der Bewerber nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
- dass der Bewerber keine Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens hat, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
- dass der Bewerber keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung hat, die daraus resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war.
- dass der Bewerber keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
- dass der Bewerber in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
- dass der Bewerber nicht
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht habe(n), solche Informationen zu übermitteln.
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach §§ 123 GWB vorliegt. Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 GWB sind rechtskräftige Verurteilungen oder Festsetzungen einer Geldbusse nach § 30 OWiG wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299 a) und 299 b) des Strafgesetzbuchs (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Mindestanforderungen wissenschaftliche Expertise: Einem Verstoss gegen die genannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstösse gegen entsprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gem. § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
-dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, vorliegt.
-dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 über restriktive Maßnahmen angesichtsder Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zutrifftund auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen.
- Mindestanforderungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit:
- Es müssen mindestens drei abgeschlossene Referenzen, die die technische und berufliche Leistungsfähigkeit zur Durchführung des Auftrags darlegen, vorgelegt werden.
- Die Referenzen dürfen nicht älter als fünf Jahre sein.
- Die Referenzen müssen mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sein und Rückschlüsse auf die erforderliche Erfahrung und Fachkompetenz in den folgenden Bereichen zulassen: Domänenwissen Innovationsmethoden, Informationssysteme bzw. -architekturen, Wissensmanagement, Cybersicherheit, Verwaltung und/oder Wissenschaft, Methodenwissen im Bereich Konzeption, Analyse, Strukturierung und Visualisierung
- Für die Referenzen müssen die folgenden Angaben gemacht werden: Name des amtlichen Projektträgers/Auftraggebers, Zeitraum der Leistungserbringung und Kurzbeschreibung von Art und Umfang der Leistung
12.
Zuschlagskriterien
Qualität (Umsetzungskonzepte) 60%
Angebotspreis 40% (Preisobergrenze 200.000,00 €)
(Details siehe Verfahrensablauf)
Angebotspreis 40% (Preisobergrenze 200.000,00 €)
(Details siehe Verfahrensablauf)
14.
Sonstige Angaben
Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren: Beabsichtigt der Bewerber oder ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, sich zum Nachweis der Eignung (z.B. wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit) auf andere Unternehmen (z. B. durch Unterauftragnehmer) zu berufen („Eignungsleihe“), so sind die unter den Abschnitten III.2, IV und V benannten Unterlagen für die anderen Unternehmen insoweit vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Zusätzlich hat der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorzulegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird. Bei einer Bezugnahme auf Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch dieses ausdrücklich zu bestätigen, dass es mit dem Bewerber im Auftragsfall gemeinsam für die Auftragsdurchführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haftet. Beabsichtigt der Bewerber, im Hinblick auf vorzulegende Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so ist durch dieses ausdrücklich zu bestätigen, dass es die Leistungen als Unterauftragnehmer im Auftragsfall erbringen wird, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Datenschutz: Der Bewerber hat die Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer geltender Gesetze zum Schutz ´personenbezogenen Daten einzuhalten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftraggeber trägt der Bewerber die datenschutzrechtliche Verantwortung und hat entsprechend die Rechtmässigkeit sicherzustellen (z.B. durch Einholung von Einwilligungen bei Angaben natürlicher Personen).
15.
Begrenzung der Anzahl der Bewerber
Im Teilnahmewettbewerb werden die Bewerber anhand ihrer eingereichten, wertungsfähigen Teilnahmeanträge (Bewerbungsbogen nebst Anlagen) auf Eignung geprüft. Im Anschluss werden alle geeigneten Bewerber zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert.
31105001-e330-45e5-bd09-bb2411d817c6