Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name:Berufsgenossenschaft Holz & Metall
Straße, Hausnummer:Isaac-Fulda-Allee 18
Postleitzahl (PLZ):55124
Ort:Mainz
E-Mail: openhouse@bghm.de
Internet-Adresse: www.bghm.de
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
2026-OH-002
3.
Angaben zu Angeboten
a)
Form der Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
b)
Fristen
Ablauf der Angebotsfrist
31.12.2040 - 00:00 Uhr
Ablauf der Bindefrist
01.01.2041
c)
Sprache
Deutsch
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=884284
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=884284
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Hauptauftraggeber siehe 1.a)
d)
Anforderungsfrist
31.12.2040 - 00:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Gegenstand dieses Leistungsverzeichnisses ist der Abschluss von Open-House-Verträgen mit geeigneten Betreibern von Kantinen, Bistros oder vergleichbaren gastronomischen Einrichtungen zur Versorgung der Beschäftigten der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) am Verwaltungsstandort Hamburg mit Speisen und Getränken. qualitativ Ziel des Open-House-Verfahrens ist es, den Beschäftigten der BGHM während der Arbeitszeit ein hochwertiges, abwechslungsreiches und preislich angemessenes Verpflegungsangebot zur Verfügung zu stellen. Hierzu sollen bestehende gastronomische Angebote im Umfeld des Verwaltungsstandortes genutzt werden.
b)
CPV-Codes
Dienstleistungen von Kantinen (55510000-8)
c)
Ort der Leistungserbringung
Massaquoipassage 1, 22305 Hamburg
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
8.
Bestimmungen über die Ausführungsfrist
Ab sofort auf unbestimmte Zeit
10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen
s. Dokument 04 Beköstigungsvertrag
11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
Der Ausschluss eines Unternehmens aus dem Vergabeverfahren droht zu jeder Zeit, wenn einer der folgenden zwingenden (§ 123 GWB) oder fakultativen Ausschlussgründe (§ 124 GWB) unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 31 Abs. 2 S. 4, 5 UVgO vorliegt und keine ausreichende Selbstreinigung vorgenommen wurde.
I. Zwingende Ausschlussgründe
Unternehmen werden von der Teilnahme aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn
1. eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, da diese als für des-sen Leitung Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung rechtkräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wurde wegen einer Straftat nach
a) §§ 129 (Bildung krimineller Vereinigungen), 129a (Bildung terroristischer Vereini-gungen) oder 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
b) § 89c (Terrorismusfinanzierung) oder der Teilnahme an einer solchen Tat;
c) § 261 (Geldwäsche);
d) §§ 263 (Betrug) oder 264 (Subventionsbetrug) soweit sich die Straftat gegen öffent-liche Haushalte richtet;
e) §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a oder 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen);
f) §§ 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder 108f (unzu-lässige Interessenwahrnehmung);
g) §§ 333 oder 334 (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a (Ausländische und internationale Bedienstete);
h) §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5 oder 232b bis 233a (Menschenhandel, Zwangsprostituti-on, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung ei-ner Freiheitsberaubung)
des Strafgesetzbuches sowie
i) Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver-kehr) und
keine ausreichende Selbstreinigung erfolgt ist;
2. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder So-zialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist und dies rechts- - oder bestands-kräftig festgestellt oder auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden kann, es sei denn es kommt seinen Verpflichtungen dadurch nach, dass es die Zahlung vorge-nommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversiche-rung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Die Möglichkeit nach § 123 Abs. 5 GWB vom Ausschluss abzusehen, bleiben unberührt.
Der Ausschluss eines Unternehmens aus dem Vergabeverfahren droht zu jeder Zeit, wenn einer der folgenden zwingenden (§ 123 GWB) oder fakultativen Ausschlussgründe (§ 124 GWB) unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 31 Abs. 2 S. 4, 5 UVgO vorliegt und keine ausreichende Selbstreinigung vorgenommen wurde.
I. Zwingende Ausschlussgründe
Unternehmen werden von der Teilnahme aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn
1. eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, da diese als für des-sen Leitung Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung rechtkräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wurde wegen einer Straftat nach
a) §§ 129 (Bildung krimineller Vereinigungen), 129a (Bildung terroristischer Vereini-gungen) oder 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
b) § 89c (Terrorismusfinanzierung) oder der Teilnahme an einer solchen Tat;
c) § 261 (Geldwäsche);
d) §§ 263 (Betrug) oder 264 (Subventionsbetrug) soweit sich die Straftat gegen öffent-liche Haushalte richtet;
e) §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a oder 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen);
f) §§ 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder 108f (unzu-lässige Interessenwahrnehmung);
g) §§ 333 oder 334 (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a (Ausländische und internationale Bedienstete);
h) §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5 oder 232b bis 233a (Menschenhandel, Zwangsprostituti-on, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung ei-ner Freiheitsberaubung)
des Strafgesetzbuches sowie
i) Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver-kehr) und
keine ausreichende Selbstreinigung erfolgt ist;
2. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder So-zialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist und dies rechts- - oder bestands-kräftig festgestellt oder auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden kann, es sei denn es kommt seinen Verpflichtungen dadurch nach, dass es die Zahlung vorge-nommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversiche-rung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Die Möglichkeit nach § 123 Abs. 5 GWB vom Ausschluss abzusehen, bleiben unberührt.
II. Fakultative Ausschlussgründe
Unternehmen können von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
1. das Unternehmen
a) bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat;
b) zahlungsunfähig ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein ver-gleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unterneh-men im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
c) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;
d) mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Ver-fälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
e) bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, hieraus ei-ne Wettbewerbsverzerrung entsteht und diese nicht durch andere, weniger ein-schneidende Maßnahmen beseitigt werden kann;
f) bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öf-fentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat;
g) in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der La-ge ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln;
2. gegen das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, da diese als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; da-zu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Aus-übung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung
a) eine Geldbuße im Sinne des § 22 Abs. 1, 2 LkSG oder § 19 Abs. 1 MiLoG in mindestens der dort genannten Höhe und aus den dort genannten Gründen rechtskräftig verhängt wurde;
b) eine Geldbuße, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im Sinne von § 21 Abs. 1 SchwarzArbG oder § 98c Abs. 1 AufenthG in mindestens der dort genannten Höhe und aus den dort genannten Gründen rechtskräftig verhängt wurde;
3. nach § 13 Abs. 1 BTTG ein unanfechtbar festgestellter Verstoß durch das Unter-nehmen begangen wurde;
und keine ausreichende Selbstreinigung erfolgt ist;
4. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und dieser durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
I. Zwingende Ausschlussgründe
Unternehmen werden von der Teilnahme aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn
1. eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, da diese als für des-sen Leitung Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung rechtkräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wurde wegen einer Straftat nach
a) §§ 129 (Bildung krimineller Vereinigungen), 129a (Bildung terroristischer Vereini-gungen) oder 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
b) § 89c (Terrorismusfinanzierung) oder der Teilnahme an einer solchen Tat;
c) § 261 (Geldwäsche);
d) §§ 263 (Betrug) oder 264 (Subventionsbetrug) soweit sich die Straftat gegen öffent-liche Haushalte richtet;
e) §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a oder 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen);
f) §§ 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder 108f (unzu-lässige Interessenwahrnehmung);
g) §§ 333 oder 334 (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a (Ausländische und internationale Bedienstete);
h) §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5 oder 232b bis 233a (Menschenhandel, Zwangsprostituti-on, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung ei-ner Freiheitsberaubung)
des Strafgesetzbuches sowie
i) Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver-kehr) und
keine ausreichende Selbstreinigung erfolgt ist;
2. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder So-zialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist und dies rechts- - oder bestands-kräftig festgestellt oder auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden kann, es sei denn es kommt seinen Verpflichtungen dadurch nach, dass es die Zahlung vorge-nommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversiche-rung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Die Möglichkeit nach § 123 Abs. 5 GWB vom Ausschluss abzusehen, bleiben unberührt.
Der Ausschluss eines Unternehmens aus dem Vergabeverfahren droht zu jeder Zeit, wenn einer der folgenden zwingenden (§ 123 GWB) oder fakultativen Ausschlussgründe (§ 124 GWB) unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 31 Abs. 2 S. 4, 5 UVgO vorliegt und keine ausreichende Selbstreinigung vorgenommen wurde.
I. Zwingende Ausschlussgründe
Unternehmen werden von der Teilnahme aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn
1. eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, da diese als für des-sen Leitung Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung rechtkräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wurde wegen einer Straftat nach
a) §§ 129 (Bildung krimineller Vereinigungen), 129a (Bildung terroristischer Vereini-gungen) oder 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
b) § 89c (Terrorismusfinanzierung) oder der Teilnahme an einer solchen Tat;
c) § 261 (Geldwäsche);
d) §§ 263 (Betrug) oder 264 (Subventionsbetrug) soweit sich die Straftat gegen öffent-liche Haushalte richtet;
e) §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a oder 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen);
f) §§ 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder 108f (unzu-lässige Interessenwahrnehmung);
g) §§ 333 oder 334 (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a (Ausländische und internationale Bedienstete);
h) §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5 oder 232b bis 233a (Menschenhandel, Zwangsprostituti-on, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung ei-ner Freiheitsberaubung)
des Strafgesetzbuches sowie
i) Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver-kehr) und
keine ausreichende Selbstreinigung erfolgt ist;
2. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder So-zialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist und dies rechts- - oder bestands-kräftig festgestellt oder auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden kann, es sei denn es kommt seinen Verpflichtungen dadurch nach, dass es die Zahlung vorge-nommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversiche-rung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Die Möglichkeit nach § 123 Abs. 5 GWB vom Ausschluss abzusehen, bleiben unberührt.
II. Fakultative Ausschlussgründe
Unternehmen können von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
1. das Unternehmen
a) bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat;
b) zahlungsunfähig ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein ver-gleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unterneh-men im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
c) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;
d) mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Ver-fälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
e) bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, hieraus ei-ne Wettbewerbsverzerrung entsteht und diese nicht durch andere, weniger ein-schneidende Maßnahmen beseitigt werden kann;
f) bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öf-fentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat;
g) in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der La-ge ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln;
2. gegen das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, da diese als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; da-zu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Aus-übung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung
a) eine Geldbuße im Sinne des § 22 Abs. 1, 2 LkSG oder § 19 Abs. 1 MiLoG in mindestens der dort genannten Höhe und aus den dort genannten Gründen rechtskräftig verhängt wurde;
b) eine Geldbuße, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im Sinne von § 21 Abs. 1 SchwarzArbG oder § 98c Abs. 1 AufenthG in mindestens der dort genannten Höhe und aus den dort genannten Gründen rechtskräftig verhängt wurde;
3. nach § 13 Abs. 1 BTTG ein unanfechtbar festgestellter Verstoß durch das Unter-nehmen begangen wurde;
und keine ausreichende Selbstreinigung erfolgt ist;
4. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und dieser durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
12.
Zuschlagskriterien
Es handelt sich um ein Open House Verfahren. Daher wird jeder Bieter, der die Bedingungen akzeptiert einen Zuschlag erhalten.
ab25a5b2-d76e-4b06-a171-567f4ef98500