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Ausschreibungsdetails

3626EMF127 - Untersuchung der Veränderung der EMF-Risikowahrnehmung über die Zeit im Kontext der Ultranet-Inbetriebnahme

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31.07.2026

08.09.2026 09:00

ZD 2 - 08319/3626EMF127

Bundesamt für Strahlenschutz

31.07.2026 10:05

Meine e-Vergabe


Auftragsbekanntmachung

Öffentliche Ausschreibung nach UVgO

Liefer- / Dienstleistungsauftrag

1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)

Name:Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Straße, Hausnummer:Willy-Brandt-Straße 5
Postleitzahl (PLZ):38226
Ort:Salzgitter
Telefon:+49 30 183331306
Internet-Adresse: http://www.bfs.de

b)
Zuschlag erteilende Stelle

Wie Hauptauftraggeber siehe a)

2.
Angaben zum Verfahren

a)
Verfahrensart

Öffentliche Ausschreibung nach UVgO

b)
Vertragsart

Liefer- / Dienstleistungsauftrag

c)
Geschäftszeichen

ZD 2 - 08319/3626EMF127

3.
Angaben zu Angeboten

a)
Form der Angebote

  • elektronisch
    • ohne elektronische Signatur (Textform)

b)
Fristen

Ablauf der Angebotsfrist

08.09.2026 - 09:00 Uhr

Ablauf der Bindefrist

31.10.2026

c)
Sprache

deutsch

4.
Angaben zu Vergabeunterlagen

a)
Vertraulichkeit

Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=880047

b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen

Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt

c)
Zuständige Stelle

Hauptauftraggeber siehe 1.a)

d)
Anforderungsfrist

08.09.2026 - 09:00 Uhr

5.
Angaben zur Leistung

a)
Art und Umfang der Leistung

Ziel dieses Forschungsvorhabens ist es, zu neuen Erkenntnissen bzgl. der zeitlichen Dynamiken der Risikowahrnehmung von elektromagnetischen Feldern (EMF) zu gelangen. Aus der einschlägigen Forschung ist bekannt, dass sie erhöht wird, wenn sie durch bestimmte Ereignisse in das Bewusstsein von Personen rückt. Dies geschieht durch mediale Berichterstattung oder sozialen Austausch, insbesondere jedoch aber mit dem Beginn oder der Durchführung von technologischen Infrastrukturausbauvorhaben in eigener räumlicher Nähe, z. B. Hoch- bzw. Höchstspannungsleitungen (HSL), bei denen niederfrequente elektrische und magnetische Felder entstehen (NF-EMF). Dementsprechend können EMF als sogenannte „switching risks“ charakterisiert werden. Detailuntersuchungen zur zeitlichen Dynamik dieses „Switching"-Prozesses liegen jedoch nicht vor. Die großflächige Inbetriebnahme der Hybrid-Höchstspannungsleitung „Ultranet“ voraussichtlich Ende 2026 in vier deutschen Bundesländern (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen) stellt die Möglichkeit in Aussicht, auf die beschriebenen „Switching“-Prozesse bezogene Forschungsfragen für den Fall von NF-EMF zu beantworten: Wie verändert sich die EMF-Risikowahrnehmung im zeitlichen Umfeld der Inbetriebnahme einer HSL und im weiteren zeitlichen Verlauf? Unter welchen Bedingungen finden „Switching“-Prozesse statt? Welche Einflussfaktoren wirken auf diese Prozesse ein? Beantwortet werden soll dies mittels quantitativer Befragungen zu vier verschiedenen Zeitpunkten: Vor der Inbetriebnahme/Q4 2026, unmittelbar nach der Inbetriebnahme/Q2 2027, ein weiterer Zeitpunkt im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme/Q4 2027, ein letzter ein weiteres Jahr später/Q4 2028 (Zeitpunkte können sich bei Verschiebung der Inbetriebnahme teilweise ändern).

b)
CPV-Codes

Sozialforschung (79315000-5)

c)
Ort der Leistungserbringung

Cottbus

6.
Angaben zu Losen

a)
Anzahl, Größe und Art der Lose

keine Lose

7.
Zulassung von Nebenangeboten

Nein

8.
Bestimmungen über die Ausführungsfrist

maximal 34 Monate, beginnend ab Zuschlagserteilung

9.
Höhe geforderter Sicherheitsleistungen

keine

10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen

Für den Vertrag findet die ABFE-BMU (Stand: Dezember 2021), und damit auch die VOL/B, Anwendung. Sie beinhaltet u. a. die Regelungen:
- Die Rechnungsstellung kann nach Übergabe und Abnahme der vereinbarten Leistung (Arbeitspakete oder Gesamtleistung) erfolgen.
- Der Rechnungsbetrag wird binnen 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung ausgezahlt.
- Die Zahlung erfolgt bargeldlos.
Es wird darauf hingewiesen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters grundsätzlich ausgeschlossen sind.

11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

Die mit dem Angebot nachzuweisenden Eignungsanforderungen lauten wie folgt:
Anforderungen und Nachweise der beruflich-technischen Leistungsfähigkeit:
Für die im Rahmen dieses Auftrags zu erbringenden Leistungen muss der Anbieter Personal mit der für die Bearbeitung der Aufgabenstellungen erforderlichen beruflichen Qualifikation (Sozialwissenschaften/Soziologie und/oder Medien- und Kommunikationswissenschaft und/oder Psychologie oder in verwandten Fächern) und der erforderlichen beruflichen Erfahrung mit der Durchführung von einschlägigen Projekten einsetzen, was auch für den Datenschutz gilt. Das zur Erfüllung der Aufgabe vorgesehene Personal ist unter Angabe der jeweiligen Qualifikation (Angabe entsprechender Universitätsabschlüsse) und Berufserfahrung (Projektleiter*in - mind. 5 Jahre, Bearbeiter*innen - mind. 2 Jahre) zu benennen.
Der Bieter muss anhand von mindestens 3 vergleichbaren Referenzaufträgen und / oder wissenschaftlichen Publikationen seine berufliche und technische Leistungsfähigkeit belegen (Eigenerklärung). Zu diesem Zweck hat er das ausgefüllte Formblatt „Referenz“ 3-fach einzureichen; der Auftraggeber behält sich vor, u. U. hierzu weitere Erläuterungen und Belege anzufordern.
Ein vergleichbarer Referenzauftrag liegt vor bei:
- vom Bieter durchgeführten Projekten mit vergleichbarer methodischer Grundlage (quantitative Methoden der empirischen Sozialforschung, fachliche Kenntnisse und Erfahrungen im einschlägigen sozial-, medien- und kommunikationswissenschaftlichen oder psychologischen Forschungsfeld) bei vergleichbarer Ausrichtung und vergleichbarem Umfang;
- Aufträgen, die nicht länger als 5 Jahre zurück liegen.
Eine wissenschaftliche Publikation ist vergleichbar, wenn sie belegt:
- Fachliche Expertise hinsichtlich vergleichbarer methodischer Grundlage (quantitative Methoden der empirischen Sozialforschung, fachliche Kenntnisse und Erfahrungen im einschlägigen sozial-, medien- und kommunikationswissenschaftlichen oder psychologischen Forschungsfeld) und vergleichbarem Umfang.
Wenn sich die o. g. Erfahrungen und Kenntnisse nur aus einer Zusammenschau mehrerer Referenzprojekte, Referenzaufträge und / oder Referenzstudien ergeben, soll der Bieter alle einschlägigen Projekte und / oder Studien benennen.
Ferner hat der Bieter die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Zu diesem Zweck hat er das ausgefüllte Formblatt „Liste Fachkräfte“ einzureichen; der Auftraggeber behält sich vor, u. U. hierzu weitere Erläuterungen und Belege anzufordern. Der Bieter hat den Ausbildungs- bzw. Studienhintergrund und die Erfahrungen der benannten Fachkräfte mit vergleichbaren Projekten wie dem ausgeschriebenen Projekt zu erläutern; wegen des Vergleichbarkeitsbegriffs verweisen wir auf die Erläuterungen zum vergleichbaren Referenzauftrag. Die unternehmensbezogen durch die Benennung mindestens eines Referenzauftrags nachzuweisenden Erfahrungen müssen auch bei den für die Auftragsausführung vorgesehenen Mitarbeiter*innen vorhanden sein.
Mit dem Formblatt zu den Fachkräften hat der Bieter überdies zu erklären, dass ihm für die ordnungsgemäße Ausführung des Projekts die hierfür erforderliche und geeignete Software in funktionsfähiger und einsatzbereiter Form zur Verfügung steht.
Soweit der Bieter im eigenen Unternehmen nicht über die o. g. Eignung verfügt und sich des-halb der Kapazitäten anderer Personen oder Unternehmen bedienen muss, hat er die Möglichkeit der „Eignungsleihe“. Dies bedeutet, dass die andere Person bzw. das andere Unternehmen ihre Eignung an den Bieter verleiht, aber auch den betreffenden Leistungsteil, für den sie die Eignung verliehen hat, selbst erbringt. Dies wird wie folgt im Vergabeverfahren dargestellt:
(1) Die andere Person bzw. das andere Unternehmen (z. B. das Laborunternehmen) muss die Erklärung unter Nr. 2. im Formblatt „C_Erklärung Bietergemeinschaft-Nachunternehmer“ abgeben.
(2) Die andere Person bzw. das andere Unternehmen (z. B. das Laborunternehmen) muss außerdem die Erklärung „D_Eigenerklärung - § 31 Abs 1 UVgO“ abgeben.
(3) Die andere Person bzw. das andere Unternehmen (z. B. das Laborunternehmen) muss schließlich noch die Eignungsnachweise bzw. Eigenerklärungen abgeben, über die der Bieter im eigenen Unternehmen nicht verfügt.
(4) Der Bieter reicht die Erklärungen zu (1) bis (3) mit seinem Angebot ein.
Beispiel:
Der Bieter leiht sich die Labor-Ausstattung von einem rechtlich selbstständigen Laborunternehmen. Dazu gibt das Laborunternehmen die Erklärung unter Nr. 2. im Formblatt „C_Erklärung Bietergemeinschaft-Nachunternehmer“, die Erklärung „D_Eigenerklärung - § 31 Abs 1 UVgO“ und die Erklärung „F_Formblatt_Ausstattung“ ab. Der Bieter reicht diese Erklärungen mit seinem Angebot ein.
Neben der Eignungsleihe kann sich jedes Unternehmen auch mit anderen Unternehmen zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Auch dadurch lassen sich etwaige Eignungsmängel einzelner Unternehmen kompensieren, denn es kommt dann darauf an, ob die Bietergemeinschaft insgesamt die o. g. Eignungsanforderungen erfüllt oder nicht.
Beachten Sie jedoch: Abweichend hiervon muss die Projektleitung vom Stammpersonal des Auftragnehmers wahrgenommen werden.

12.
Zuschlagskriterien

siehe Bewertungsmatrix (Anlage zur Leistungsbeschreibung)

13.
Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft nach Zuschlagserteilung annehmen muss

In den Vergabeunterlagen werden die besonderen Bedingungen für Bietergemeinschaften beschrieben. Diese enthalten u. a. eine gesamtschuldnerische Haftung sowie die Bestimmung der Benennung eines bevollmächtigten Vertreters der Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber, der die Bietergemeinschaft rechtsverbindlich vertritt.

14.
Sonstige Angaben

Mit der Abgabe des Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote (§ 46 UVgO). Es gilt deutsches Recht.


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