Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name:Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle
Straße, Hausnummer:Wörlitzer Platz 1
Postleitzahl (PLZ):06844
Ort:Dessau-Roßlau
E-Mail: carolin.walther@uba.de
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
Projekt 209420, Az 33 360/00002
3.
Angaben zu Angeboten
a)
Form der Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
- mit fortgeschrittener elektronischer Signatur / fortgeschrittenem elektronischen Siegel
- mit qualifizierter elektronischer Signatur / qualifiziertem elektronischen Siegel
b)
Fristen
Ablauf der Angebotsfrist
23.07.2026 - 14:00 Uhr
Ablauf der Bindefrist
31.08.2026
c)
Sprache
Deutsch (gilt auch für Rückfragen und Schriftverkehr)
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=867723
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=867723
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Hauptauftraggeber siehe 1.a)
d)
Anforderungsfrist
23.07.2026 - 14:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Es gibt derzeit ca. 160 Krematorien in Deutschland (Stand 2024). Die Anlagen zur Humankremation sind nach Bundes-Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftige Anla-gen und finden sich auch nicht im Regelungsbereich der Europäischen Industrieemissionsschutzrichtlinie (IED Vorrangig genehmigungsrelevant sind somit die Vorschriften des Baurechts. Da von den Krematorien gleichwohl Emissionen ausgehen, gilt dennoch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit den Pflichten der Betreiber (§ 22) und den rechtlichen Anforderungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 23-25).
Die 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV vom 19. März 1997) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.
Die sichere Einhaltung der in der 27. BImSchV vorgegebenen Emissionsgrenzwerte mündet vorrangig in primäre technische Anforderungen zur Minderung luftgetragener Emissionen, die allerdings im Rückschluss auch Einfluss auf die Betriebsweise der Krematorien haben. Darüber hinaus sind weitere Schadstoffemissionen im Sinne eines präventiven Umweltschutzes zu beachten, auch wenn die 27. BImSchV dafür keine explizite Regelung enthält. Da alle Emissionen nach Verlassen des Schornsteins zum Eintrag in die Umwelt beitragen, können Emissionen mit einem hohen Toxizitätspotential als Folge ihrer ubiquitären Anreicherung (z.B. Quecksilber) nicht ignoriert werden. Eine Tatsache, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der 27. BImSchV im Jahre 1997 nicht den heutigen Stellenwert hatte.
So gibt es bspw. für Quecksilber aus Krematorien keinen Emissionsgrenzwert gemäß 27. BImSchV obwohl, anders als bei der Veröffentlichung der 27. BImSchV vom Bundesumweltministerium prognostiziert, der Eintrag über Zahnamalgam weiterhin erfolgt. In der von Deutschland unterzeichneten OSPAR Konvention zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks wurde Quecksilber in die Liste der prioritär zu beachtenden Substanzen aufgenommen. Letztendlich hat sich Deutschland gemäß MINAMATA-Konvention verpflichtet, Quecksilberemissionen relevanter Quellen zu messen und den Eintrag in die Umwelt zu begrenzen. Aufgrund des weiträumigen Transports (Halbwertzeit in der Luft von 6 bis 12 Monaten) in diesem globalen Ansatz und der umfassenden Betrachtung finden hier auch Quecksilberemission aus Krematorien Beachtung, wenn auch deren Anteil an der frachtbezogenen Gesamtemission verglichen mit anderen Emittenten global als eher gering anzusehen sind.
Auch an anderen Stellen entsprechen die Regelungen der 27. BImSchV nicht mehr dem Stand der Technik, wie er bspw. in der VDI 3891 „Emissionsminderung - Anlagen zur Humankremation“ aus dem April 2026 definiert ist.
In den letzten Jahren haben sich zusätzlich auch weitere Fragestellungen in Bezug auf Emissionen aus Krematorien und deren Auswirkungen auf den Betrieb ergeben. So wurden bspw. im Rahmen der „Gasmangellage“, die von der Bundesregierung im Zuge des Ukrainekrieges ausgerufen wurde, Temperaturabsenkungen für den Betrieb der Kremationsöfen zugelassen, die wiederum zu Einsparungen von Gas und damit zur Minderung der Emission von Treibhausgasen führten.
Ziel dieses Vorhabens ist es eine Grundlage für die Novellierung der 27. BImSchV zu entwickeln und die Kosten, die durch Änderungen in der Verordnung erzeugt werden, abzuschätzen.
Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Die 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV vom 19. März 1997) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.
Die sichere Einhaltung der in der 27. BImSchV vorgegebenen Emissionsgrenzwerte mündet vorrangig in primäre technische Anforderungen zur Minderung luftgetragener Emissionen, die allerdings im Rückschluss auch Einfluss auf die Betriebsweise der Krematorien haben. Darüber hinaus sind weitere Schadstoffemissionen im Sinne eines präventiven Umweltschutzes zu beachten, auch wenn die 27. BImSchV dafür keine explizite Regelung enthält. Da alle Emissionen nach Verlassen des Schornsteins zum Eintrag in die Umwelt beitragen, können Emissionen mit einem hohen Toxizitätspotential als Folge ihrer ubiquitären Anreicherung (z.B. Quecksilber) nicht ignoriert werden. Eine Tatsache, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der 27. BImSchV im Jahre 1997 nicht den heutigen Stellenwert hatte.
So gibt es bspw. für Quecksilber aus Krematorien keinen Emissionsgrenzwert gemäß 27. BImSchV obwohl, anders als bei der Veröffentlichung der 27. BImSchV vom Bundesumweltministerium prognostiziert, der Eintrag über Zahnamalgam weiterhin erfolgt. In der von Deutschland unterzeichneten OSPAR Konvention zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks wurde Quecksilber in die Liste der prioritär zu beachtenden Substanzen aufgenommen. Letztendlich hat sich Deutschland gemäß MINAMATA-Konvention verpflichtet, Quecksilberemissionen relevanter Quellen zu messen und den Eintrag in die Umwelt zu begrenzen. Aufgrund des weiträumigen Transports (Halbwertzeit in der Luft von 6 bis 12 Monaten) in diesem globalen Ansatz und der umfassenden Betrachtung finden hier auch Quecksilberemission aus Krematorien Beachtung, wenn auch deren Anteil an der frachtbezogenen Gesamtemission verglichen mit anderen Emittenten global als eher gering anzusehen sind.
Auch an anderen Stellen entsprechen die Regelungen der 27. BImSchV nicht mehr dem Stand der Technik, wie er bspw. in der VDI 3891 „Emissionsminderung - Anlagen zur Humankremation“ aus dem April 2026 definiert ist.
In den letzten Jahren haben sich zusätzlich auch weitere Fragestellungen in Bezug auf Emissionen aus Krematorien und deren Auswirkungen auf den Betrieb ergeben. So wurden bspw. im Rahmen der „Gasmangellage“, die von der Bundesregierung im Zuge des Ukrainekrieges ausgerufen wurde, Temperaturabsenkungen für den Betrieb der Kremationsöfen zugelassen, die wiederum zu Einsparungen von Gas und damit zur Minderung der Emission von Treibhausgasen führten.
Ziel dieses Vorhabens ist es eine Grundlage für die Novellierung der 27. BImSchV zu entwickeln und die Kosten, die durch Änderungen in der Verordnung erzeugt werden, abzuschätzen.
Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
c)
Ort der Leistungserbringung
Dessau-Roßlau
6.
Angaben zu Losen
a)
Anzahl, Größe und Art der Lose
Die Gesamtleistung bildet ein Los.
b)
Angebote für Lose
Angebote sind möglich für
nur ein Los
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
8.
Bestimmungen über die Ausführungsfrist
Das Projekt beginnt unmittelbar nach Zuschlagserteilung und endet zum 01.11.2027.
10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen
Abschlags- und Schlusszahlungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B).
11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
- Erfahrungen mit Projekten im Bereich Humankremation, nachzuweisen durch mind. 3 Projekte und/oder Veröffentlichungen in den letzten 5 Jahren
- Erfahrungen im Bereich der Gesetzgebung, nachzuweisen durch Mitarbeit in Gremien zur Überarbeitung von Gesetzesvorhaben/Verordnungen o.ä. (Nachweis durch Eigenerklärung)
- Mitarbeit in der VDI 3891, nachzweisen durch der Mitarbeit in der Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Richtlinie VDI 3891 mittels Bestätigung des VDI oder Eigenerklärung
Ferner ist die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zu unterzeichen und dem Angebot beizufügen.
- Erfahrungen im Bereich der Gesetzgebung, nachzuweisen durch Mitarbeit in Gremien zur Überarbeitung von Gesetzesvorhaben/Verordnungen o.ä. (Nachweis durch Eigenerklärung)
- Mitarbeit in der VDI 3891, nachzweisen durch der Mitarbeit in der Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Richtlinie VDI 3891 mittels Bestätigung des VDI oder Eigenerklärung
Ferner ist die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zu unterzeichen und dem Angebot beizufügen.
12.
Zuschlagskriterien
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die für eine entsprechende Wertung relevanten Kriterien sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Bei der Wertung der Preise wird auf die Brutto-Angebotssummen abgestellt.
13.
Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft nach Zuschlagserteilung annehmen muss
Bietergemeinschaften sind zugelassen. § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt. Bietergemeinschaften werden nur berücksichtigt, wenn sie mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern eigenhändig unterschriebene bzw. mit einer von der e-Vergabe unterstützten elektronischen Signatur versehene Erklärung abgeben, - in der die einzelnen Mitglieder genannt sind - in der ein Mitglied als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages benannt ist - in der sich die Mitglieder für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.
14.
Sonstige Angaben
Für die o. g. Ausschreibung ist die Abgabe eines Angebotes in elektronischer Form über die e-Vergabeplattform des Bundes (Textform nach §126b BGB) zugelassen. Wenn Sie die Teilnahme an der Ausschreibung über den Angebotsassistenten der e-Vergabe beantragen, werden Sie über etwaige Änderungen der Unterlagen aktiv informiert und können Bieterfragen zur Ausschreibung stellen bzw. die Antworten hierzu automatisch erhalten. Über die e-Vergabe können Sie Vergabeverfahren vollständig elektronisch abwickeln.
Wie Sie sich an der e-Vergabe registrieren und am elektronischen Verfahren teilnehmen können, erfahren Sie unter https://www.evergabe-online.info/.
Wie Sie sich an der e-Vergabe registrieren und am elektronischen Verfahren teilnehmen können, erfahren Sie unter https://www.evergabe-online.info/.
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