Ausschreibungsdetails
Eigenerklärung Russland-Bezug), Nichterfüllung der Mindestanforderungen in
Anlage_A-02 i.V.m. Anlage_B-02
2. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister/Berufsregister oder eine Kopie desselben
3. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
4. Zuschlagsverbot bei Bezug eines Bewerbes/Bieters zu Russland. Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen - z.T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 sowohl Auftragsvergaben an Unternehmen mit Bezug zu Russland im Sinne der EU-Richtlinie 2022/576 als auch eine Beteiligung solche Unternehmen als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit auf dies zugezogenen Unternehmen mehr als 10% des Auftragswertes entfallen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen zu können, ist vom Bewerber/Bieter die Anlage B-03 "Eignungskriterien" Punkt 3 auszufüllen und zusammen mit dem Angebot vor Ablauf der Angebotsfrist, mit dem Angebot einzureichen.
5. Eigenerklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 WRegG
6. Falls zutreffend: Erklärung Berwerber-/Bietergemeinschaft gemäß Anlage B-03 sowie B-05 "Bietergemeinschaftserklärung"
7. Falls zutreffend: Erklärungen zu Unterauftragnehmerleistungen/Eignungsleihe gemäß Anlage B-06
8. Erklärung zur Berufshaftpflicht-/Betreibshaftpflichversicherung.
Vorlage einer Erklärung über das Vorliegen oder die rechtsverbindliche Zusage zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 2,0 Millionen Euro pro Jahr für Personenschäden sowie 1,0 Mio Euro für Vermögensschäden, sowie 1,0 Mio. Euro für sonstige Schäden (alle jeweils mindestens zweifach maximiert) bei einem in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens. Der Nachweis zum Vorliegen oder zur rechtsverbindlichen Zusage zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist durch jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft abzugeben.
9. Erklärung über den Umsatz
Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens in Euro (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, sofern das Unternehmen länger als 3 Jahre am Markt ist. Auf Verlangen sind geeignete Nachweise (z.B. Bilanzen und Jahresabschlüsse oder vergleichbare Dokumente) vorzulegen
- Erklärung, dass das Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn ausreichend qualifiziertes Personal zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beschäftigt.
-Erklärung, dass dem Unternehmen spätestens bei Leistungsbeginn die notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen werden, um die ausgeschriebene Leistung sachgerecht und unter Einhaltung notwendiger Sicherheitsbestimmungen ausführen zu können
2. Leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen
- Erklärung seit weann das Unternehmen in der ausgeschriebenen Leistungart tätig ist
- Nachweis Beschäftigtenanzahl des gesamten Unternehmens
- Nachweis Anzahl der Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
- Nachweis Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
- Nachweis Anzahl der geringfügig Beschäftigten, bezogen auf die ausgeschriebene Leistungsart
3. Angaben zu den Referenzen
Benennung von mindestens 3 vergleichbaren Referenzen pro Leistungsart von mindestens zwei verschiedenen Referenzgebern aus dem Zeitraum der letzten 3 Jahre. Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindestens nahekommt. Die Referenzen müssen dim technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Eine der Referenzen sollte mindestens 75 % des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Die beiden anderen Referenzen sollten jeweils mindestens 50% des ausgeschriebenen Leistungsvolumens erreichen. Bei Unterschreiten dieser Werte wird der Bieter aufgefordert, die Vergleichbarkeit der Referenzen zu erläutern.
Unterlagen (Preis) alle Unterlagen nachgefordert.
insbesondere diese Bewerbungsbedingungen, Leistungsbeschreibung und
Vordrucke sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die
Bieter auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die
Vergabeunterlagen oder die den Bietern mitgeteilten, übergebenen und
zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen erkennbare
Unklarheiten oder verstoßen diese erkennbar gegen geltendes Recht, so weist
der Bieter die Vergabestelle unverzüglich - spätestens jedoch mit der
Angebotsabgabe - schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die
Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte
Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot
einzukalkulieren.
Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die
Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich
hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die
Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag
auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage
vergangen sind.
§ 160 GWB lautet:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt
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