Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Verhandlungsvergabe mit TW nach UVgO
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name:Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Straße, Hausnummer:Anton-Wilhelm-Amo-Straße 37
Postleitzahl (PLZ):10117
Ort:Berlin
E-Mail: forschung@bfj.bund.de
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Verhandlungsvergabe mit TW nach UVgO
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
III 3 - 3003/03-0014
3.
Angaben zu Teilnahmeanträgen / Angeboten
a)
Form der Teilnahmeanträge / Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
b)
Fristen
Ablauf der Teilnahmefrist
01.06.2026 - 11:00 Uhr
c)
Sprache
Deutsch
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=857204
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=857204
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Hauptauftraggeber siehe 1.a)
d)
Anforderungsfrist
01.06.2026 - 11:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Durch das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und zur Änderung des Patentkostengesetzes wurden die Aufgaben des DPMA durch den neu eingefügten § 26a PatG erweitert. Gegenstand der Evaluierung soll die Überprüfung sein, ob die mit der Einführung des § 26a PatG verfolgten Ziele erreicht worden sind. Hierfür muss eine Datenbasis (u.a. durch Datenerhebungen und Befragungen von z.B. Patentinformationszentren und Stakeholdern) gewonnen werden. Der Untersuchungszeitraum soll sich auf die Jahre 2022 bis 2025 beziehen. Die Statistiken des DPMA sowie das KMU-Barometer des EUIPO sollen hierbei die Datengrundlage bilden.
Das DPMA evaluiert seine organisatorischen Maßnahmen gem. § 7 BHO und der Empfehlungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder selbst. Neben dem Grad der Zielerreichung sollen daher Ergebnisse der Erfolgskontrolle des DPMA zur Organisation des DPMA in Bezug auf die Umsetzung des § 26a PatG bewertet werden.
Die hierbei erhobenen Kennzahlen und Daten werden bei Bedarf um Daten des Statistischen Bundesamtes (StBA) ergänzt.
Die Evaluationsergebnisse des DPMA sollen durch dieses Forschungsvorhaben in Form eines Kreuzgutachtens bewertet werden. Die Evaluierungsergebnisse des DPMA werden bis zur Vergabe vorliegen. Das Kompetenzzentrum Evaluierung im Statistischen Bundesamt (StBA) berät bei Bedarf zur Planung und Durchführung der internen Evaluierung sowie zu ggf. erforderlichen Datenerhebungen.
Das Forschungsvorhaben soll das Folgende leisten:
- die aktuelle Zielsetzung des DPMA eruieren und ermitteln, inwiefern das DPMA eine Strategie zur Aufgabenerfüllung des § 26a PatG entwickelt hat. Sollte das DPMA eine Strategie entwickelt haben, um das Ziel gemäß § 26a PatG zu erreichen, ist diese zu bewerten;
- eine unabhängige eigene Analyse und Bewertung der Datenbasis des DPMA (z. B. soll im Rahmen des Forschungsvorhabens geprüft werden, ob Kennziffern zur Analyse des Ist-Soll-Zustandes des DPMA schlüssig sind);
- eine Bewertung, ob die Erhebung weiterer Daten erforderlich ist, neben denen, die in der Gesetzesbegründung genannt sind;
- eine Stärken- und Schwächenanalyse bei der Umsetzung des § 26a PatG und Bewertung der Arbeitsprozesse und die Ressourcenverwendung;
- Best Practices sowie Standards z.B. anderer Patent und Markenämtern (auch aus anderen Ländern und des EUIPOs) darstellen und in die Bewertung einbeziehen;
- Identifikation von Handlungsanleitungen für das DPMA zur Optimierung, als Ergebnis der Bewertung.
Sollten sich im Rahmen der Begutachtung weitere oder andere Begutachtungsaspekte als sinnvoll erweisen, sollten diese in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in die Begutachtung einbezogen werden.
Da durch die Evaluierung auch die Organisation des DPMA in Bezug auf die Umsetzung des § 26a PatG bewertet werden soll und sich aus der Evaluierung im Ergebnis möglicherweise ein Bedarf nach Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel bzw. einer Umorganisation des DPMA ergeben wir sind an die Evaluierung laut BRH besondere Maßnahmen/Anforderungen zu stellen. Dazu zählt u.a. die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unter Beachtung des § 7 BHO, eine Analyse der eingesetzten Mittel in der Organisationseinheit sowie die Durchführung einer Aufgabenkritik. Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Das DPMA evaluiert seine organisatorischen Maßnahmen gem. § 7 BHO und der Empfehlungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder selbst. Neben dem Grad der Zielerreichung sollen daher Ergebnisse der Erfolgskontrolle des DPMA zur Organisation des DPMA in Bezug auf die Umsetzung des § 26a PatG bewertet werden.
Die hierbei erhobenen Kennzahlen und Daten werden bei Bedarf um Daten des Statistischen Bundesamtes (StBA) ergänzt.
Die Evaluationsergebnisse des DPMA sollen durch dieses Forschungsvorhaben in Form eines Kreuzgutachtens bewertet werden. Die Evaluierungsergebnisse des DPMA werden bis zur Vergabe vorliegen. Das Kompetenzzentrum Evaluierung im Statistischen Bundesamt (StBA) berät bei Bedarf zur Planung und Durchführung der internen Evaluierung sowie zu ggf. erforderlichen Datenerhebungen.
Das Forschungsvorhaben soll das Folgende leisten:
- die aktuelle Zielsetzung des DPMA eruieren und ermitteln, inwiefern das DPMA eine Strategie zur Aufgabenerfüllung des § 26a PatG entwickelt hat. Sollte das DPMA eine Strategie entwickelt haben, um das Ziel gemäß § 26a PatG zu erreichen, ist diese zu bewerten;
- eine unabhängige eigene Analyse und Bewertung der Datenbasis des DPMA (z. B. soll im Rahmen des Forschungsvorhabens geprüft werden, ob Kennziffern zur Analyse des Ist-Soll-Zustandes des DPMA schlüssig sind);
- eine Bewertung, ob die Erhebung weiterer Daten erforderlich ist, neben denen, die in der Gesetzesbegründung genannt sind;
- eine Stärken- und Schwächenanalyse bei der Umsetzung des § 26a PatG und Bewertung der Arbeitsprozesse und die Ressourcenverwendung;
- Best Practices sowie Standards z.B. anderer Patent und Markenämtern (auch aus anderen Ländern und des EUIPOs) darstellen und in die Bewertung einbeziehen;
- Identifikation von Handlungsanleitungen für das DPMA zur Optimierung, als Ergebnis der Bewertung.
Sollten sich im Rahmen der Begutachtung weitere oder andere Begutachtungsaspekte als sinnvoll erweisen, sollten diese in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in die Begutachtung einbezogen werden.
Da durch die Evaluierung auch die Organisation des DPMA in Bezug auf die Umsetzung des § 26a PatG bewertet werden soll und sich aus der Evaluierung im Ergebnis möglicherweise ein Bedarf nach Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel bzw. einer Umorganisation des DPMA ergeben wir sind an die Evaluierung laut BRH besondere Maßnahmen/Anforderungen zu stellen. Dazu zählt u.a. die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unter Beachtung des § 7 BHO, eine Analyse der eingesetzten Mittel in der Organisationseinheit sowie die Durchführung einer Aufgabenkritik. Weitere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
b)
CPV-Codes
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000-2)
c)
Ort der Leistungserbringung
Der Ort der Leistung ist nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags zu bestimmen. Besprechungen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin mit der Vertretung der Auftraggeberin finden grundsätzlich per Videokonferenz oder im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin statt.
Es wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin über die für die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendigeInfrastruktur - technische Ausrüstung sowie Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten - verfügt. Diese wird von der Auftraggeberin nicht gestellt.
Es wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin über die für die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendigeInfrastruktur - technische Ausrüstung sowie Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten - verfügt. Diese wird von der Auftraggeberin nicht gestellt.
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bewerbers und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
12.
Zuschlagskriterien
Bei der Bewertung eines jeden Angebots sind insgesamt maximal 100 Punkte erreichbar. Zuschlagskriterien sind die Qualität der Forschungskonzeption(Qualität) und der Preis (Brutto-Auftragssumme). Für die Qualität und den Preis können dabei zunächst jeweils maximal 100 Punkte erreicht werden. Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent. Einzelheiten zur Berechnung sind dem Folgenden und der Ziffer 4.4.4. zu entnehmen.
Der Preis (Brutto-Auftragssumme) besteht aus der Gesamtsumme der in dem Kostenplan (Kostenkalkulation) für die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens anzugebenen Kostenpositionen (Personalkosten, Kostenleistungen Dritter, Sachkosten, Reisekosten, etwaige Umsatzsteuerbeträge, eventueller Overhead; siehe Ziffer 4.4.2. sowie Formular 11: Preisblatt der Anlage 1: Formulare 1 bis 13).
Im Rahmen der Angebotsbewertung können für die Qualität maximal 100 Punkte vergeben werden, die sich auf die einzelnen fachlichen Unterkriterienwie folgt verteilen:
- Forschungsgegenstand: maximal 15 Punkte,
- Forschungsmethodik: maximal 50 Punkte,
- Organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung: maximal 25 Punkte,
- Aufbau und Präsentation des Angebots: maximal 10 Punkte.
Erforderlich ist, dass das Angebot insgesamt mindestens 38 Punkte sowie bei jedem Unterkriterium die jeweils aus dem Bewertungsbogen zu entnehmenden erforderlichen Einzelpunkte erlangt (siehe Formular in Anlage 3).
Eigene - über den in der Ausschreibung genannten Leistungsumfang hinausgehende - inhaltliche Ergänzungsvorschläge und methodischeForschungsansätze können punktemäßig berücksichtigt werden (siehe zu den Einzelheiten Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1 lit. b) der Anlage 3).
Eine detaillierte Darstellung der Qualitätskriterien und deren Bewertung ist der Anlage 3 zu entnehmen.
Hinweis: Die Unterkriterien beinhalten keine Mindestkriterien, deren Nichterfüllen jeweils unmittelbar zum Angebotsausschluss führen (vgl. § 42 Absatz Nr. 4 UVgO). Maßgeblich für den Verbleib im Vergabeverfahren ist das Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl (siehe Formular in Anlage 3).
Die Berechnung des Punktwerts für den Preis erfolgt in der Weise, dass für das günstigste Angebot (brutto) der maximale Punktwert von 100 Punktenangesetzt wird. Die Punkte für die weiteren Angebote werden dann in der Weise berechnet, dass ermittelt wird, um welchen Prozentsatz das günstigste Angebot günstiger ist. Der Maximalpunktwert wird dann um denselben Prozentsatz verringert.
Die Auftraggeberin schließt den Vertrag mit dem Bieter oder der Bieterin, dessen oder deren endgültiges Angebot aufgrund der Angebotspräsentation, des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt und damit das wirtschaftlichste Angebot für die Auftraggeberin darstellt, vgl. § 43 UVgO.
Im Falle der Zuschlagserteilung übermittelt die Auftraggeberin der Bieterin oder dem Bieter ein Zuschlagsschreiben per E-Mail. Der Vertrag kommt mit dem Zugang des Zuschlagsschreibens an die Bieterin oder den Bieter zustande. Im Nachgang zur Zuschlagserteilung erfolgt die deklaratorische Unterzeichnung der Vertragsurkunde.
Bietende, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Auftraggeberin darüber unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) informiert,vgl. § 46 Absatz 1 Satz 1 UVgO.
Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Aufhebung des Vergabeverfahrens.
Der Preis (Brutto-Auftragssumme) besteht aus der Gesamtsumme der in dem Kostenplan (Kostenkalkulation) für die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens anzugebenen Kostenpositionen (Personalkosten, Kostenleistungen Dritter, Sachkosten, Reisekosten, etwaige Umsatzsteuerbeträge, eventueller Overhead; siehe Ziffer 4.4.2. sowie Formular 11: Preisblatt der Anlage 1: Formulare 1 bis 13).
Im Rahmen der Angebotsbewertung können für die Qualität maximal 100 Punkte vergeben werden, die sich auf die einzelnen fachlichen Unterkriterienwie folgt verteilen:
- Forschungsgegenstand: maximal 15 Punkte,
- Forschungsmethodik: maximal 50 Punkte,
- Organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung: maximal 25 Punkte,
- Aufbau und Präsentation des Angebots: maximal 10 Punkte.
Erforderlich ist, dass das Angebot insgesamt mindestens 38 Punkte sowie bei jedem Unterkriterium die jeweils aus dem Bewertungsbogen zu entnehmenden erforderlichen Einzelpunkte erlangt (siehe Formular in Anlage 3).
Eigene - über den in der Ausschreibung genannten Leistungsumfang hinausgehende - inhaltliche Ergänzungsvorschläge und methodischeForschungsansätze können punktemäßig berücksichtigt werden (siehe zu den Einzelheiten Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1 lit. b) der Anlage 3).
Eine detaillierte Darstellung der Qualitätskriterien und deren Bewertung ist der Anlage 3 zu entnehmen.
Hinweis: Die Unterkriterien beinhalten keine Mindestkriterien, deren Nichterfüllen jeweils unmittelbar zum Angebotsausschluss führen (vgl. § 42 Absatz Nr. 4 UVgO). Maßgeblich für den Verbleib im Vergabeverfahren ist das Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl (siehe Formular in Anlage 3).
Die Berechnung des Punktwerts für den Preis erfolgt in der Weise, dass für das günstigste Angebot (brutto) der maximale Punktwert von 100 Punktenangesetzt wird. Die Punkte für die weiteren Angebote werden dann in der Weise berechnet, dass ermittelt wird, um welchen Prozentsatz das günstigste Angebot günstiger ist. Der Maximalpunktwert wird dann um denselben Prozentsatz verringert.
Die Auftraggeberin schließt den Vertrag mit dem Bieter oder der Bieterin, dessen oder deren endgültiges Angebot aufgrund der Angebotspräsentation, des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt und damit das wirtschaftlichste Angebot für die Auftraggeberin darstellt, vgl. § 43 UVgO.
Im Falle der Zuschlagserteilung übermittelt die Auftraggeberin der Bieterin oder dem Bieter ein Zuschlagsschreiben per E-Mail. Der Vertrag kommt mit dem Zugang des Zuschlagsschreibens an die Bieterin oder den Bieter zustande. Im Nachgang zur Zuschlagserteilung erfolgt die deklaratorische Unterzeichnung der Vertragsurkunde.
Bietende, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Auftraggeberin darüber unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) informiert,vgl. § 46 Absatz 1 Satz 1 UVgO.
Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Aufhebung des Vergabeverfahrens.
15.
Begrenzung der Anzahl der Bewerber
Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerbenden fordert die Auftraggeberin mindestens drei Bewerbende zur Angebotsabgabe auf. Sofern genügend geeignete Bewerbende zur Verfügung stehen, behält sich die Auftraggeberin vor, die Zahl geeigneter Bewerbenden, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, auf sieben zu begrenzen (vgl. § 36 UVgO). Hierzu werden diejenigen sieben Bewerbenden bzw. Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert, die bezüglich der erreichten Gesamtpunktzahl zur Eignung in der Rangfolge die Ränge 1 bis 7 belegen. Bei Punktgleichheit erfolgt die Auswahl ergänzend nach einem Auslosungsverfahren, soweit die punktgleichen Bewerbenden Plätze über die Platzziffer 7 hinaus belegen.
Hinweis: Es wird auf die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren in § 31 Absätze 1 und 2 UVgO i. V. m. §§ 123, 124 GWB hingewiesen (siehe auch Formular 3 in Anlage 1: Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen). Insbesondere können gemäß § 31 Absatz 1 UVgO i. V. m. § 124 Absatz 1 Nr. 8 GWB Bewerbende ausgeschlossen werden, die in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.
Bewerbende, deren Teilnahmeantrag abgelehnt wird, werden darüber in Textform (§ 126b BGB) über die e-Vergabe-Plattform informiert.
Hinweis: Es wird auf die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren in § 31 Absätze 1 und 2 UVgO i. V. m. §§ 123, 124 GWB hingewiesen (siehe auch Formular 3 in Anlage 1: Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen). Insbesondere können gemäß § 31 Absatz 1 UVgO i. V. m. § 124 Absatz 1 Nr. 8 GWB Bewerbende ausgeschlossen werden, die in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.
Bewerbende, deren Teilnahmeantrag abgelehnt wird, werden darüber in Textform (§ 126b BGB) über die e-Vergabe-Plattform informiert.
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