Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung nach Haushaltsrecht
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name:Bundesamt für Naturschutz
Straße, Hausnummer:Konstantinstraße 110
Postleitzahl (PLZ):53179
Ort:Bonn
E-Mail: Ref-Z4@bfn.de
Internet-Adresse: http://www.bfn.de
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung nach Haushaltsrecht
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
3526800300
3.
Angaben zu Angeboten
a)
Form der Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
- mit fortgeschrittener elektronischer Signatur / fortgeschrittenem elektronischen Siegel
- mit qualifizierter elektronischer Signatur / qualifiziertem elektronischen Siegel
b)
Fristen
Ablauf der Angebotsfrist
07.05.2026 - 12:00 Uhr
Ablauf der Bindefrist
12.06.2026
c)
Sprache
Deutsch
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=850727
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=850727
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Hauptauftraggeber siehe 1.a)
d)
Anforderungsfrist
07.05.2026 - 12:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Unter dem Dach der UMK soll eine gemeinschaftliche Finanzierung von Bund und Ländern für Aufgaben und Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entwickelt werden. Das Forschungsvorhaben soll verfassungs- und einfachgesetzliche Gestaltungsoptionen erarbeiten und die Bund-Länder-Verhandlungen flankierend unterstützen.
Gestaltungsspielräume bestehen nach geltendem Verfassungsrecht im Rahmen der gemeinschaftlichen Finanzierung der Verbesserung der Agrarstruktur nach Art. 91a Abs. 1 Nr. 2 GG. Darüber hinaus ist eine Verfassungsänderung zur Einführung u.a. einer Gemeinschaftsaufgabe (GA) "Naturschutz" zu prüfen. Die allgemeinen Rahmenbedingungen wurden bereits u.a. für die Klimaanpassung ermittelt, die einfachgesetzlichen Gestaltungsoptionen im Naturschutz sind aber bislang noch nicht hinreichend untersucht. Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine Einordnung als Investition für grüne und blaue Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität. Es ist zu prüfen welche Maßnahmen in Abgrenzung zu anderen Aufgaben des Umweltschutzes unter Berücksichtigung der Verfassungsbegriffe “Naturschutz" und "Landschaftspflege” (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) sowie der Zielbestimmung des BNatSchG in den Anwendungsbereich der neuen GA und ggf. der Kreditermächtigung zum Sondervermögen nach Art. 143h GG fallen und aus Sicht des (Bundes-)Naturschutzes fallen sollen. Hierbei sind auch mögliche Auswirkungen u. a. auf den Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG und bestehende Förderinstrumente zu prüfen und bei der Bewertung und Ausarbeitung von Regelungsvorschlägen zu berücksichtigen. Bundesgesetzlich zu konkretisieren sind zudem die Ausgestaltung, der Inhalt und das Verfahren der gemeinsamen Rahmenplanung. Daneben ist zu prüfen, welche Möglichkeiten der Optimierung aus Sicht des Biodiversitätsschutzes bei der Verbesserung der Agrarstruktur durch Maßnahmen einer umweltgerechten Landbewirtschaftung und Neuordnung ländlichen Grundbesitzes nach GAKG bestehen.
Gestaltungsspielräume bestehen nach geltendem Verfassungsrecht im Rahmen der gemeinschaftlichen Finanzierung der Verbesserung der Agrarstruktur nach Art. 91a Abs. 1 Nr. 2 GG. Darüber hinaus ist eine Verfassungsänderung zur Einführung u.a. einer Gemeinschaftsaufgabe (GA) "Naturschutz" zu prüfen. Die allgemeinen Rahmenbedingungen wurden bereits u.a. für die Klimaanpassung ermittelt, die einfachgesetzlichen Gestaltungsoptionen im Naturschutz sind aber bislang noch nicht hinreichend untersucht. Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine Einordnung als Investition für grüne und blaue Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität. Es ist zu prüfen welche Maßnahmen in Abgrenzung zu anderen Aufgaben des Umweltschutzes unter Berücksichtigung der Verfassungsbegriffe “Naturschutz" und "Landschaftspflege” (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) sowie der Zielbestimmung des BNatSchG in den Anwendungsbereich der neuen GA und ggf. der Kreditermächtigung zum Sondervermögen nach Art. 143h GG fallen und aus Sicht des (Bundes-)Naturschutzes fallen sollen. Hierbei sind auch mögliche Auswirkungen u. a. auf den Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG und bestehende Förderinstrumente zu prüfen und bei der Bewertung und Ausarbeitung von Regelungsvorschlägen zu berücksichtigen. Bundesgesetzlich zu konkretisieren sind zudem die Ausgestaltung, der Inhalt und das Verfahren der gemeinsamen Rahmenplanung. Daneben ist zu prüfen, welche Möglichkeiten der Optimierung aus Sicht des Biodiversitätsschutzes bei der Verbesserung der Agrarstruktur durch Maßnahmen einer umweltgerechten Landbewirtschaftung und Neuordnung ländlichen Grundbesitzes nach GAKG bestehen.
c)
Ort der Leistungserbringung
Bonn
6.
Angaben zu Losen
a)
Anzahl, Größe und Art der Lose
Die Gesamtleistung bildet ein Los.
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
8.
Bestimmungen über die Ausführungsfrist
Die Gesamtleistung ist bis zum 30.11.2027 zu erbringen.
10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen
ABFE BMU (Stand: März 2018); VOL/B
11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
12.
Zuschlagskriterien
siehe Vergabeunterlage "04 Zuschlagskriterien"
14.
Sonstige Angaben
Für dieses Vergabeverfahren gilt die Bereichsausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Verfahren richtet sich daher nach §§ 7, 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und orientiert sich lediglich an den Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), wenn und soweit diese Regelungen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht entgegenstehen. Durch diese Orientierung an der UVgO wird keine Möglichkeit der Nachprüfung vor einer Vergabekammer begründet.
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