Ausschreibungsdetails
Davon sind insbesondere folgende Aspekte des operativen Verwaltungshandelns betroffen:
- Organisationsgestaltung und -entwicklung,
- Prozesssteuerung und -management,
- Ressourcenallokation und Effizienzgewinne,
- Wirtschaftspolitische Vorhabenplanung und -umsetzung (national, europäisch, international).
Davon sind insbesondere folgende Aspekte des operativen Verwaltungshandelns betroffen:
- Organisationsgestaltung und -entwicklung,
- Prozesssteuerung und -management,
- Ressourcenallokation und Effizienzgewinne,
- Wirtschaftspolitische Vorhabenplanung und -umsetzung (national, europäisch, international).
Beleg: Sofern eine Pflicht zur Eintragung in einem der in Anhang XI zur Richtlinie 2014/24/EU (Seite 160) über die öffentliche Auftragsvergabe genannten Register besteht, ein Auszug der Eintragung in Textform, der nicht älter als sechs Monate zum Ende der Angebotsfrist ist. Für Bewerber aus Deutschland sind die betreffenden Register das Handelsregister, die Handwerksrolle, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister oder die Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.
Der Beleg ist im Falle einer Bewerbergemeinschaft von allen Mitgliedern getrennt vorzulegen.
Beleg: Erklärung (Vordruck) zur durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl in Vollzeitäquivalenten in den – sofern verfügbar – letzten drei Jahren. Bei einer Bewerbergemeinschaft oder bei Eignungsleihe muss deutlich werden, welche Teile des beschriebenen Personals zu welchen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft bzw. zu welchem Unterauftragnehmer gehören.
A Organisationsgestaltung und -entwicklung,
B Prozesssteuerung und -management,
C Ressourcenallokation und Effizienzgewinne,
D Wirtschaftspolitische Vorhabenplanung und -umsetzung (national, europäisch, international).
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck), u.a. mit folgenden Angaben:
Die Referenzaufträge müssen in Umfang und Komplexität mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar sein, d. h., tragfähige Rückschlüsse auf die für den zu vergebenden Auftrag notwendige Erfahrung und Fachkunde zulassen.
Bieter können Referenzen von Unterauftragnehmern einreichen, sofern diese sich für den Fall der Auftragserteilung bereits zur Auftragsausführung verpflichtet haben (Eignungsleihe, siehe Ziff. 3.3, 3.3.5 Verfahrensbeschreibung).
Der Auftraggeber ist berechtigt, Angaben zu Referenzaufträgen durch die Kontaktaufnahme zu Ansprechpersonen beim jeweiligen Auftraggeber inhaltlich zu prüfen. Die Referenzangaben werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich der Beurteilung der Eignung und Fachkunde.
Es bestehen folgende Mindestanforderungen an die Referenzaufträge:
- Es sind mindestens vier unterschiedliche, inhaltlich einschlägige Referenzaufträge (Unternehmensreferenzen) anzugeben. Es können maximal zwei Referenzaufträge je Bereich (A-D), d.h. insgesamt acht, vollständig bewertet werden (zur Bewertung siehe Abschnitt 3.6 Verfahrensbeschreibung).
- Je Bereich (A-D) ist mindestens eine Referenz anzugeben. Sofern ein Referenzauftrag mehrere Bereiche inhaltlich abdeckt, muss eine Zuordnung zu dem Bereich erfolgen, mit dem es die höchste Übereinstimmung gibt. Eine Mehrfachnennung identischer Referenzaufträge ist ausgeschlossen.
- Das Mindestauftragsvolumen eines Referenzauftrags beträgt 1.000.000,00 € netto. Maßgeblich ist, dass das sich bewerbende Unternehmen (oder ggf. ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft oder ein sich bereits zur Auftragsausführung verpflichtendes Nachunternehmen) tatsächlich Leistungen in genanntem Mindestumfang selbst erbracht hat.
- Mit dem Referenzauftrag verbundene, hier relevante Leistungen müssen zumindest teilweise nach dem 01.01.2020 erbracht worden sein. Dabei kommt es nicht auf den Vertragsschluss an. Laufende Aufträge mit in der Zukunft liegendem Leistungszeitraum müssen mindestens seit dem 01.10.2025 Bestand haben.
Bei dem Kriterium handelt es sich um ein Wertungskriterium, d.h. die jeweilige Unternehmensreferenz wird nach dem Erfüllungsgrad von Einschlägigkeit und Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität bewertet. Dies geschieht nach der folgenden Punkteskala:
5 Punkte - Die Unternehmensreferenz ist im jeweiligen Bereich (A-D) nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität in höchstem Maße mit dem Leistungsgegenstand vergleichbar.
4 Punkte - Die Unternehmensreferenz ist im jeweiligen Bereich (A-D) nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität in hohem Maße mit dem Leistungsgegenstand vergleichbar.
3 Punkte - Die Unternehmensreferenz ist im jeweiligen Bereich (A-D) nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität überwiegend mit dem Leistungsgegenstand vergleichbar.
2 Punkte - Die Unternehmensreferenz ist im jeweiligen Bereich (A-D) nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität mit erheblichen Einschränkungen mit dem Leistungsgegenstand vergleichbar.
1 Punkt - Die Unternehmensreferenz ist im jeweiligen Bereich (A-D) nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität kaum/ geringfügig mit dem Leistungsgegenstand vergleichbar.
0 Punkte - Die Unternehmensreferenz ist im jeweiligen Bereich (A-D) nach Inhalt, Methodik, Umfang und Komplexität nicht mit dem Leistungsgegenstand vergleichbar = Nichtberücksichtigung.
Bei acht vollständig bewertbaren Referenzen besteht eine maximal mögliche Punktzahl von 40 Punkten.
Bewerber, die weniger als 10 Punkte erzielen, weisen nicht die notwendige Erfahrung und Fachkunde auf und werden daher mangels Eignung ausgeschlossen.
Mithilfe der Gesamtpunktzahl wird die Rangfolge der geeigneten Bewerber ermittelt, wobei dem Bewerber mit der höchsten gewichteten Gesamtpunktzahl der erste Rang zugewiesen wird.
Die drei geeignetsten, d. h. bestplatzierten Bewerber, werden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Bei Punktgleichheit in den vorderen Rängen erhält jeder Bewerber eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, solange Plätze verfügbar sind. Bei Punktgleichheit im letzten für die Bewerberauswahl relevanten Rang werden alle Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, auch wenn dadurch insgesamt mehr als drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Beispiel: Zwei Bewerber haben die maximale Punktzahl, zwei weitere folgen im nächsten Rang punktgleich – Konsequenz: Es werden vier Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Der Bewerber hat keine Interessen, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnte. Sofern der Bewerber mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehende Interessen hat, muss substantiiert und glaubhaft dargelegt werden, dass die konkrete Interessenkollision die Auftragsausführung aufgrund struktureller, personeller und/ oder organisatorischer Vorkehrungen nicht nachteilig beeinflussen wird.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck) mit obenstehendem Inhalt.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck), dass keiner der in den §§ 123, 124 GWB aufgeführten Ausschlusstatbestände erfüllt ist. Diese ist bei einer Bewerbergemeinschaft für alle Mitglieder getrennt, bei einer beabsichtigten Unterauftragsvergabe von allen bereits feststehenden Unterauftragnehmern vorzulegen.
Bewerber dürfen nicht von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffen sein.
Beleg: Eigenerklärung (Vordruck); bei einer Bewerbergemeinschaft von allen Mitgliedern.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft (in der späteren Angebotsphase „Bietergemeinschaft“) müssen Angaben zu Rechtsform und Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft, zur Rollen- und Aufgabenverteilung sowie zum vertretungsberechtigten Mitglied der einzelnen Unternehmen der Bewerbergemeinschaft gemacht werden. Es ist ein bevollmächtigter Vertreter für die Bewerbergemeinschaft insgesamt zu benennen.
Die Bewerbergemeinschaftserklärung (Vordruck) ist im Falle einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
Selbstverpflichtung des betreffenden Unterauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, bei einer Auftragserteilung die betreffenden Leistungen zu erbringen.
Beleg: Nachunternehmerverpflichtungserklärung (Vordruck).
Arbeitsorganisation und -abläufe (Gewichtung 20% innerhalb des qualitativen Zuschlagskriteriums). Bitte erläutern Sie das vorgesehene Konzept für die Arbeitsorganisation und -abläufe: detaillierte Anforderungen siehe Ziff. 4.3.2 Verfahrensbeschreibung
Umsetzungskonzept (Gewichtung 50% innerhalb des qualitativen Zuschlagskriteriums). Bitte führen Sie im Angebot detailliert Ihre geplante Herangehensweise an die inhaltliche Ausführung des Auftrags aus und wie diese eine Auftragsausführung auf qualitativ hohem Niveau bestmöglich gewährleistet: detaillierte Anforderungen siehe Ziff. 4.3.3 Verfahrensbeschreibung
Grundlage der preislichen Angebotsbewertung ist die tatsächliche finanzielle Belastung des Auftraggebers (Bewertungspreis):
- Berechnungsgrundlage des Bewertungspreises: Die Bewertung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Bruttogesamtpreise. Dies gilt auch dann, wenn Bieter aufgrund ihres steuerlichen Status (z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) unterschiedliche Umsatzsteuersätze ausweisen.
- Korrektur bei Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) : Gibt ein Bieter einen Umsatzsteuersatz von 0 % an, für dessen Leistung der Auftraggeber jedoch gesetzlich zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist (insb. gemäß § 13b UStG bei ausländischen Bietern), wird für die Wertung die jeweils geltende deutsche Umsatzsteuer auf den Nettoangebotspreis aufgeschlagen. Maßgeblich für das Ranking ist die Summe aus Angebotspreis und der vom Auftraggeber abzuführenden Steuer.
Detaillierte Anforderungen zur Abbildung des Angebotspreises im Angebot siehe Ziff. 4.4 Verfahrensbeschreibung
Die Gesamtpunktzahl wird anhand der modifizierten UfAB-II-Methode wie folgt ermittelt.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt zu richten. Die Einreichung eines Nachprüfungsantrags per E-Mail an vk@bundeskartellamt.bund.de ist nach Angaben des Bundeskartellamts nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße vorab gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei der Vergabestelle des BMWE zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle des BMWE gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle des BMWE, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag durch das BMWE bereits erfolgt ist, bevor die Vergabekammer das BMWE über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag durch die Vergabestelle des BMWE darüber informiert. Die Zuschlagserteilung ist möglich zehn Kalendertage nach Absendung dieser Information an die unterlegenen Bieter auf elektronischem Weg (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die Vergabestelle des BMWE; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird zudem hingewiesen.
Hinweis: Das BMWE ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
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