Ausschreibungsdetails
Mit dem Angebot sind als Beleg für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen folgende Erklärungen einzureichen: Anlage Eigenerklärung Ausschlussgründe, Anlage Eigenerklärung Sanktionen Russland.
Höchstwert:
Der Höchstwert des Auftragsvolumens der Rahmenvereinbarung beträgt
- in Mengenlos 1a): 14.630.000 Euro netto
- in Mengenlos 1b): 15.350.000 Euro netto
Zuschlagslimitierung:
In Bezug auf die Fachlose besteht keine Zuschlagslimitierung. D. h. Bieter können in allen Fachlosen Angebote einreichen und auch in allen Fachlosen einen Zuschlag erhalten, sofern sie das jeweils wirtschaftlichste Angebot abgegeben haben. Bieter können jedoch in einem Fachlos nur für ein Mengenlos den Zuschlag erhalten (Zuschlagslimitierung).
Zur Ermittlung der zu bezuschlagenden Mengenlose innerhalb der Fachlose wird wie folgt vorgegangen:
Zunächst werden je Fachlos die beiden wirtschaftlichsten Angebote ermittelt. Soweit es bei den in den jeweiligen Fachlosen für den Zuschlag vorgesehenen Bietern keine Überschneidungen gibt (derselbe Bieter kommt in mehreren Fachlosen für den Zuschlag in Betracht), erfolgt der Zuschlag in den einzelnen Fachlosen zunächst auf das Angebot mit der höheren Wirtschaftlichkeitskennzahl im jeweiligen Mengenlos a.
Soweit es bei den Bietern in den jeweiligen Fachlosen zu Überschneidungen kommt (derselbe Bieter kommt in mehreren Fachlosen für den Zuschlag in Betracht), wird grundsätzlich in gleicher Weise verfahren, jedoch bei den Zuschlagsentscheidungen in den nachfolgenden Fachlosen 2 und 3 (bzw. nur 3), wird die Mengenloszuteilung so vorgenommen, dass der Bieter in den nachfolgenden Fachlosen die Mengenlose zugeteilt bekommt, die demselben Geschäftsbereich zugeordnet sind (einheitlich a oder einheitlich b).
Soweit eine Zuordnung der Mengenlose in Fachlos 3 nach den vorgenannten Maßgaben nicht eindeutig erfolgen kann, wird die Mengenloszuteilung des Mengenloses aus Fachlos 3 an denselben Bieter wie in Fachlos 1 bevorzugt.
B 12.20 - 9902/25/VV : 1: KdB-Rahmenvereinbarung für klassische und digitale Kommunikation
B 12.17 - 9902/25/VV : 2: KdB-Rahmenvereinbarung für Event-Management
B 12.17 - 9902/25/VV : 3: KdB-Rahmenvereinbarung für Videoproduktion
Das gegenständliche Fachlos 1 wird zudem in zwei Mengenlose unterteilt.
In Mengenlos 1a) sind zu Beginn der Rahmenvereinbarung folgende Bedarfsträger abrufberechtigt:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Die Autobahn GmbH des Bundes
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Bundesarbeitsgericht
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Beschaffungsamt des BMI
Bundesamt für Verfassungsschutz
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung
Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Bundesministerium für Verkehr
Bundesministerium des Innern
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Bundeszentrale für politische Bildung
Bundespolizei
Bundessozialgericht
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Bundesverwaltungsamt
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Deusches Maritimes Zentrum e.V.
Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Kraftfahrt-Bundesamt
Luftfahrt-Bundesamt
Nationale Anti Doping Agentur
Statistisches Bundesamt
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
In Mengenlos 1b) sind zu Beginn der Rahmenvereinbarung folgende Bedarfsträger abrufberechtigt:
Auswärtiges Amt
Leibniz-Institut für Agrartechnik und Bioökonomie e.V.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Bundesfinanzhof
Bundesgerichtshof
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
Bundeskanzleramt
Bundeskartellamt
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Bundesministerium für Gesundheit
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Bundesministerium für Verteidigung
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Bundesnetzagentur
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Bundessortenamt
Bundestag
Bundesverwaltungsgericht
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundeszentralamt für Steuern
Deutscher Akademischer Austauschdienst
Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit gGmbH
gematik GmbH
Generalzolldirektion
Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V.
Informationstechnikzentrum Bund
Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH
Kommando Cyber und Informartionsraum
Kunstverwaltung des Bundes
Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.V.
Paul Ehrlich Institut
RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft e. V.
RKW Kompetenzzentrum
Umweltbundesamt
UNABHÄNGIGER KONTROLLRAT
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr
Zu den Referenzen sind folgende Angaben zu machen:
● Beschreibung der ausgeführten Leistungen,
● Wert des Auftrages,
● Zeitraum der Leistungserbringung,
● Angabe der zuständigen Kontaktstelle bei der Auftraggeberin der Referenz mit Anschrift und Kontaktdaten.
Darüber hinaus gelten die folgenden Anforderungen an die benannten Referenzen:
● Die Referenzen dürfen nicht älter als drei Jahre sein (maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung - gerechnet bis zum Ende der Angebotsfrist).
● Die genannten Referenzprojekte müssen abgeschlossen sein. Sofern es sich um Referenzen handelt, die noch nicht abgeschlossen wurden, ist der bisher erreichte Leistungsstand anzugeben. Das Beschaffungsamt des BMI entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung dieser Referenz. Noch nicht realisierte Leistungsstände können nicht berücksichtigt werden.
● Als gleichwertig werden Referenzen angesehen, die folgende Merkmale aufweisen:
- Bei allen Referenzen muss es sich um die Konzeption und Umsetzung crossmedialer Kampagnen handeln, innerhalb derer sowohl klassische als auch digitale als auch Social Media Kanäle bespielt wurden.
- Die Referenzen müssen einen Mindestauftragswert von 300.000 Euro netto aufweisen (Agenturhonorar).
- Mindestens eine der Referenzen muss die Konzeption und technische Umsetzung einer oder mehrerer Website(s) mit einem anteiligen Auftragswert in Höhe von mind. 50.000 Euro beinhalten.
- Mindestens eine der Referenzen muss für einen öffentlichen Auftraggeber gem. § 99 GWB erbracht worden sein.
Wichtig (!): Bitte achten Sie darauf die Referenzbeschreibungen so darzulegen, dass die Erfüllung der oben aufgestellten Anforderungen deutlich aus Ihrer Beschreibung hervorgeht.
Es sind nur drei Referenzen gefordert. Es ist Ihnen unbenommen, weitere Referenzen zu benennen. Da das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Ende der Angebotsfrist nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bieters nach sich zieht, empfiehlt das Beschaffungsamt des BMI, eine Liste von weiteren als bedingungsgemäß betrachteten Referenzen einzureichen.
Das Beschaffungsamt des BMI behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu verifizieren. Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Sofern Sie aus berechtigten Geheimhaltungsgründen geforderte Angaben nicht machen können, teilen Sie diese Gründe mit dem Angebot dem Beschaffungsamt des BMI mit und legen Sie einen anderen geeigneten Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor. Das Beschaffungsamt des BMI entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung des Alternativnachweises. Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen (geeigneteren) Nachweises ist nach dem Ende der Angebotsfrist aus vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Bitte berücksichtigen Sie in jedem Fall, dass Sie bei einer Mindestanforderung an den Wert des Auftrags auch Margen angeben können (bspw. > 100.000 € oder zwischen 100.000 und 200.000 €).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
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