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Tendering Procedure

Tendering Procedure Details

EloQa-PNT - Forschung und Entwicklung "Schutzmaßnahmen für Quantentechnologie gegen zukünftige elektronische Kampfführung" - Position, Navigation, Timing

Next Steps

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19.01.2026

10.02.2026 11:00

352 CAN VV 2025

Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH

19.01.2026 09:20

My e-Vergabe


Auftragsbekanntmachung

Verhandlungsvergabe mit TW nach Haushaltsrecht

Liefer- / Dienstleistungsauftrag

1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)

Name: Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH
Straße, Hausnummer: Große Steinstraße 19
Postleitzahl (PLZ): 06108
Ort: Halle (Saale)

b)
Zuschlag erteilende Stelle

Wie Hauptauftraggeber siehe a)

2.
Angaben zum Verfahren

a)
Verfahrensart

Verhandlungsvergabe mit TW nach Haushaltsrecht

b)
Vertragsart

Liefer- / Dienstleistungsauftrag

c)
Geschäftszeichen

352 CAN VV 2025

3.
Angaben zu Teilnahmeanträgen / Angeboten

a)
Form der Teilnahmeanträge / Angebote

  • elektronisch
    • ohne elektronische Signatur (Textform)
    • mit fortgeschrittener elektronischer Signatur / fortgeschrittenem elektronischen Siegel
    • mit qualifizierter elektronischer Signatur / qualifiziertem elektronischen Siegel

b)
Fristen

Ablauf der Teilnahmefrist

10.02.2026 - 11:00 Uhr

c)
Sprache

Deutsch

4.
Angaben zu Vergabeunterlagen

a)
Vertraulichkeit

Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=830880

b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen

Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt

c)
Zuständige Stelle

Hauptauftraggeber siehe 1.a)

d)
Anforderungsfrist

10.02.2026 - 11:00 Uhr

5.
Angaben zur Leistung

a)
Art und Umfang der Leistung

Die Cyberagentur verfolgt das Ziel, künftigen Bedrohungen im Cyberraum frühzeitig zu begegnen. Quantensensorik wird voraussichtlich ab 2035 militärische Relevanz erlangen und unter anderem für Navigation sowie Positions- und Zeitbestimmung eingesetzt werden. Das Forschungsvorhaben "Schutzmaßnahmen für Quantentechnologie gegen zukünftige elektronische Kampfführung" - Position, Navigation, Timing (EloQa-PNT) zielt darauf ab, potenzielle Schwachstellen dieser Systeme frühzeitig zu identifizieren und zu bewerten. Ergebnis des Vorhabens soll eine Übersichtsstudie zu möglichen Systemansätzen sowie zu Maßnahmen zum Schutz vor bestehenden und gegebenenfalls neuartigen Störverfahren sein.
Dabei steht folgende Forschungsfrage im Zentrum: Wie können zukünftige quantenbasierte PNT-Systeme gegen die Einwirkung von (ggf. neuen) Maßnahmen der elektronischen Kampfführung geschützt werden?
(Details siehe Leistungsbeschreibung)

b)
CPV-Codes

Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000-2)

c)
Ort der Leistungserbringung

Halle (Saale)

7.
Zulassung von Nebenangeboten

Nein

8.
Bestimmungen über die Ausführungsfrist

Die Projektlaufzeit (Umsetzungsphase) beträgt 7 Monate ab Zuschlagserteilung. Start des Leistungsbeginns ist der 01.05.2026.

10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen

Abschlags- und Schlusszahlungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B)

11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bewerbers und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

Der Bewerber erklärt:
- dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist.
- dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
- dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend.
- dass der Bewerber bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
- dass der Bewerber nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
- dass der Bewerber keine Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens hat, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
- dass der Bewerber keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung hat, die daraus resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war.
- dass der Bewerber keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
- dass der Bewerber in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
- dass der Bewerber nicht
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich
beeinflussen könnten, oder versucht habe(n), solche Informationen zu übermitteln.
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach §§ 123 GWB vorliegt. Zwingende Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 GWB sind rechtskräftige Verurteilungen oder Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299 a) und 299 b) des Strafgesetzbuchs (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
oder
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Mindestanforderungen wissenschaftliche Expertise:
Einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gem. § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
- dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, vorliegt.
- dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zutrifft und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen.
- Mindestanforderungen zur wissenschaftlichen Expertise:
a. Expertise im Bereich Elektronische Gegenmaßnahmen:
Es soll ein Nachweis erbracht werden, der geeignet ist, eine Expertise im Bereich Elektronischer Gegenmaßnahmen (EloGM) nachzuweisen. Geeignet sind insbesondere Unternehmensaktivitäten (Produktentwicklung & -vertrieb) bspw. durch Produktdatenblätter, Forschungsprojekte für den Geschäftsbereich des Bundesministerium für Verteidigung, EDA oder NATO und personengebundene und einschlägige (ehem.) Tätigkeiten bei der Bundeswehr (bestandene Lehrgangszeugnisse) in dem Bereich.
b. Quantentechnologische Expertise:
Es soll jeweils auf den quantentechnologischen Gebieten ein geeigneter Nachweis erbracht werden:
1. Inertialsensoren ODER
2. Gravimetrie oder Magnetometrie
Geeignet sind insbesondere laufende oder kürzlich beendete (<1 Jahr) Forschungsprojekte oder aktuelle (<3 Jahre) Publikationen in den jeweiligen Bereichen.
Alternativ kann die Expertise durch den Nachweis von wehrtechnischen Analysen im Bereich Quantentechnologien für amtliche Auftraggeber erbracht werden.

12.
Zuschlagskriterien

Qualität (Konzept) 70%
Angebotspreis 30% (Preisobergrenze 200.000,00 €)
(Details siehe Verfahrensablauf)

14.
Sonstige Angaben

Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren: Beabsichtigt der Bewerber oder ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, sich zum Nachweis der Eignung (z.B. wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit) auf andere Unternehmen (z. B. durch Unterauftragnehmer) zu berufen („Eignungsleihe“), so sind die unter den Abschnitten III.2, IV und V benannten Unterlagen für die anderen Unternehmen insoweit vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Zusätzlich hat der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorzulegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird. Bei einer Bezugnahme auf Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch dieses ausdrücklich zu bestätigen, dass es mit dem Bewerber im Auftragsfall gemeinsam für die Auftragsdurchführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haftet. Beabsichtigt der Bewerber, im Hinblick auf vorzulegende Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so ist durch dieses ausdrücklich zu bestätigen, dass es die Leistungen als Unterauftragnehmer im Auftragsfall erbringen wird, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Datenschutz: Der Bewerber hat die Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer geltender Gesetze zum Schutz personenbezogenen Daten einzuhalten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftraggeber trägt der Bewerber die datenschutzrechtliche Verantwortung und hat entsprechend die Rechtmäßigkeit sicherzustellen (z.B. durch Einholung von Einwilligungen bei Angaben natürlicher Personen).

15.
Begrenzung der Anzahl der Bewerber

Im Teilnahmewettbewerb werden die Bewerber anhand ihrer eingereichten, wertungsfähigen Teilnahmeanträge (Bewerbungsbogen nebst Anlagen) auf Eignung geprüft. Im Anschluss werden alle geeigneten Bewerber zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert.


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