Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name:Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Referat Z2
Straße, Hausnummer:Brüderstraße 53
Postleitzahl (PLZ):51427
Ort:Bergisch Gladbach
E-Mail: forschungsvergabe@bast.de
Internet-Adresse: http://www.bast.de
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
Z2d-FE 05.0216/2025/AGB
3.
Angaben zu Angeboten
a)
Form der Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
b)
Fristen
Ablauf der Angebotsfrist
19.02.2026 - 06:00 Uhr
Ablauf der Bindefrist
21.05.2026
c)
Sprache
Deutsch
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=820604
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=820604
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Hauptauftraggeber siehe 1.a)
d)
Anforderungsfrist
19.02.2026 - 06:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Die aktuellen Filterregeln nach M Geok E erlauben den Einsatz von Geokunststoffen, die in unterschiedlichen Fällen und in Versuchen des Forschungsprojekts FE 05.0198 zu einer teils erheblichen zeitvarianten Verringerung der Durchlässigkeit geführt haben.
Die Folge sind Vernässungen, Standsicherheitsprobleme und Schadensfälle, die durch eine Anpassung der Filterregeln zuverlässig verhindert werden könnten. Die Ergebnisse aus FE 05.0198 belegen, dass die Filterkriterien fortgeschrieben werden müssen; konkrete Vorschläge können aber allein auf der Basis weiterer experimenteller Untersuchungen abgeleitet werden.
Hierzu sind weiterführende Systemversuche mit Vliesstoffen an der oberen Grenze der Öffnungsweite gemäß M Geok E erforderlich, da im FE 05.0198 ausschließlich Gewebe für die obere Grenze der Öffnungsweite verwendet werden konnten.
Für diese Versuche werden überwiegend gesondert gefertigte Vliesstoffe benötigt, da nach der Marktstudie keine Vliesstoffe mit einer Öffnungsweite an der oberen Grenze verfügbar sind.
Des weiteren sollen Versuche mit größeren Öffnungsweiten als im M Geok E angegeben durchgeführt werden, um zu ermitteln, inwieweit die obere Grenze O90,max angehoben werden kann unter der Vorgabe, dass die mechanische Filterwirksamkeit noch gegeben ist.
Das übergeordnete Ziel ist die konkrete Fortschreibung der bisherigen Kriterien für die Filterregeln für Geokunststoffe nach M Geok E sowie eine technisch und ökonomisch sinnvolle Ergänzung der Kriterien.
Mit einer Anpassung der Filterregeln wird der Nutzen der Forschung künftig in einer zuverlässigen Verhinderung von Beeinträchtigungen wie Vernässungen, Standsicherheitsproblemen oder Schadensfällen gesehen.
Fortgeschriebene Auswahlkriterien würden damit das Vertrauen in den Einsatz von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus befördern und so ökonomisch und im Sinne der Nachhaltigkeit einen Mehrwert für alle Beteiligten schaffen.
Die Folge sind Vernässungen, Standsicherheitsprobleme und Schadensfälle, die durch eine Anpassung der Filterregeln zuverlässig verhindert werden könnten. Die Ergebnisse aus FE 05.0198 belegen, dass die Filterkriterien fortgeschrieben werden müssen; konkrete Vorschläge können aber allein auf der Basis weiterer experimenteller Untersuchungen abgeleitet werden.
Hierzu sind weiterführende Systemversuche mit Vliesstoffen an der oberen Grenze der Öffnungsweite gemäß M Geok E erforderlich, da im FE 05.0198 ausschließlich Gewebe für die obere Grenze der Öffnungsweite verwendet werden konnten.
Für diese Versuche werden überwiegend gesondert gefertigte Vliesstoffe benötigt, da nach der Marktstudie keine Vliesstoffe mit einer Öffnungsweite an der oberen Grenze verfügbar sind.
Des weiteren sollen Versuche mit größeren Öffnungsweiten als im M Geok E angegeben durchgeführt werden, um zu ermitteln, inwieweit die obere Grenze O90,max angehoben werden kann unter der Vorgabe, dass die mechanische Filterwirksamkeit noch gegeben ist.
Das übergeordnete Ziel ist die konkrete Fortschreibung der bisherigen Kriterien für die Filterregeln für Geokunststoffe nach M Geok E sowie eine technisch und ökonomisch sinnvolle Ergänzung der Kriterien.
Mit einer Anpassung der Filterregeln wird der Nutzen der Forschung künftig in einer zuverlässigen Verhinderung von Beeinträchtigungen wie Vernässungen, Standsicherheitsproblemen oder Schadensfällen gesehen.
Fortgeschriebene Auswahlkriterien würden damit das Vertrauen in den Einsatz von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus befördern und so ökonomisch und im Sinne der Nachhaltigkeit einen Mehrwert für alle Beteiligten schaffen.
b)
CPV-Codes
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000-2)
c)
Ort der Leistungserbringung
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstraße 53
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen
Abschlags- und Schlusszahlungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B)
11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
"Nachweise und Erklärungen in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht:
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Nachweise und Erklärungen hinsichtlich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit:
- Kenntnisse und Erfahrungen in der Wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Geokunststoffe, nachzuweisen durch mindestens einen wissenschaftlichen Bericht / Forschungsbericht auf dem Gebiet der Geokunststoffe im Zeitraum der letzten 5 Jahre. - Einzutragen in die Referenzliste Nr. 1.
- Kenntnisse und Erfahrungen in den Laborprüfungen auf dem Gebiet der Geokunststoffe, nachzuweisen durch mindestens einen Prüfbericht im Zeitraum der letzten 5 Jahre. - Einzutragen in die Referenzliste Nr. 2.
Nachweise über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen:
Der Bieter hat nachzuweisen, dass kein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB vorliegt. Hierzu hat er eine Eigenerklärung nach den §§ 123, 124 GWB vorzulegen (Nr. 4b, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen). Ab einem Auftragswert von 30 T€ ist die Vergabestelle verpflichtet, beim Bundeskartellamt von Amts wegen einen Auszug gemäß Erlass des BMVI vom 28.04.2021, Az: Z 23/289.36 aus dem Wettbewerbsregister einzuholen und bei der Eignung entsprechend zu bewerten. Diese Abforderung erfolgt bei allen Bietern der Bietergemeinschaft, die für eine Zuschlagsentscheidung in Frage kommen.Von Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist zusätzlich die „Garantieerklärung zur Vermeidung unzulässiger Beihilfen und Quersubventionen“ (siehe Nr. 5, Liste Vergabe- und Vertragsunterlagen) vorzulegen.
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Nachweise und Erklärungen hinsichtlich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit:
- Kenntnisse und Erfahrungen in der Wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Geokunststoffe, nachzuweisen durch mindestens einen wissenschaftlichen Bericht / Forschungsbericht auf dem Gebiet der Geokunststoffe im Zeitraum der letzten 5 Jahre. - Einzutragen in die Referenzliste Nr. 1.
- Kenntnisse und Erfahrungen in den Laborprüfungen auf dem Gebiet der Geokunststoffe, nachzuweisen durch mindestens einen Prüfbericht im Zeitraum der letzten 5 Jahre. - Einzutragen in die Referenzliste Nr. 2.
Nachweise über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen:
Der Bieter hat nachzuweisen, dass kein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB vorliegt. Hierzu hat er eine Eigenerklärung nach den §§ 123, 124 GWB vorzulegen (Nr. 4b, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen). Ab einem Auftragswert von 30 T€ ist die Vergabestelle verpflichtet, beim Bundeskartellamt von Amts wegen einen Auszug gemäß Erlass des BMVI vom 28.04.2021, Az: Z 23/289.36 aus dem Wettbewerbsregister einzuholen und bei der Eignung entsprechend zu bewerten. Diese Abforderung erfolgt bei allen Bietern der Bietergemeinschaft, die für eine Zuschlagsentscheidung in Frage kommen.Von Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist zusätzlich die „Garantieerklärung zur Vermeidung unzulässiger Beihilfen und Quersubventionen“ (siehe Nr. 5, Liste Vergabe- und Vertragsunterlagen) vorzulegen.
12.
Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt.
13.
Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft nach Zuschlagserteilung annehmen muss
Gesamtschuldnerisch haftend
14.
Sonstige Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Die Bestimmungen der UVgO werden nicht Vertragsbestandteil. Den Bietern entsteht kein einklagbares Recht auf die Anwendung dieser Bestimmungen,
da sie lediglich den Charakter von Dienstanweisungen an die Beschaffungsstellen tragen.
Die Bestimmungen der UVgO werden nicht Vertragsbestandteil. Den Bietern entsteht kein einklagbares Recht auf die Anwendung dieser Bestimmungen,
da sie lediglich den Charakter von Dienstanweisungen an die Beschaffungsstellen tragen.
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