Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name: Bundesamt für Naturschutz
Straße, Hausnummer: Konstantinstr. 110
Postleitzahl (PLZ): 53179
Ort: Bonn
E-Mail: Vergaben-Z3@BfN.de
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
Z3-52602-2025-K-14
3.
Angaben zu Angeboten
a)
Form der Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
- mit fortgeschrittener elektronischer Signatur / fortgeschrittenem elektronischen Siegel
- mit qualifizierter elektronischer Signatur / qualifiziertem elektronischen Siegel
b)
Fristen
Ablauf der Angebotsfrist
02.09.2025 - 10:00 Uhr
Ablauf der Bindefrist
30.09.2025
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=792467
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=792467
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Hauptauftraggeber siehe 1.a)
d)
Anforderungsfrist
02.09.2025 - 10:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Am 01.03.2022 sind Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Kraft getreten, die im Zuge des sog. Insektenschutzgesetzes verabschiedet worden sind. Unter anderen, wurde in einem neuen § 54 Abs. 6a BNatSchG eine Ermächtigungsgrundlage zugunsten des Bundesumweltministeriums ergänzt. Danach kann die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume per Rechtsverordnung beschränkt oder verboten werden. Konkret lautet § 54 Abs. 6a BNatSchG:
„(6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. In der Rechtsver-ordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1,
2. die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können,
3. Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für diejenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anbieten.“
Der Begriff der Insektenfallen wird dabei nicht im Gesetz definiert. Dieser Begriff muss inhaltlich nach Funktionsweise und Anwendung fachlich definiert werden. Laut der Gesetzesbegründung umfasst der Begriff sowohl solche Fallen, mit denen Insekten lebendig eingefangen werden (Lebendfallen), als auch solche, durch welche Insekten getötet werden. Als Beispiel werden die sog. „Insektenvernichterlampen“, bei denen Insekten mittels künstlicher Lichtquellen angelockt werden, sowie die in der Pferdehaltung gebräuchlichen Bremsenfallen genannt (siehe BR-Drs. 150/21, S. 27 f.). In der beispielhaften Aufzählung der Gesetzesbegründung fehlen bedeutsame Fallen aus dem privaten Bereich, etwa mit Ködern oder Pheromonen ausgestattete Fallen aus dem Agrar- und Forstsektor (z.B. gegen Kirschfliegen, Asiatische Hornissen und Borkenkäfer).
Die in § 56 Abs. 6a S. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG genannten Ausnahmemöglichkeiten sollen laut der Gesetzesbegründung insbesondere für wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen vorgesehen werden. Hierzu zählen u.a. der Einsatz von Malaisefallen, Emergenzfallen, Bodenfallen, Lichtfangvorrichtungen und ggf. Kescherfänge im Rahmen von Monitoringaufgaben und wissenschaftlichen Untersuchungen. Aber auch andere Gründe, wie etwa wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder gesellschaftlicher Art, können allgemeine Ausnahmen bzw. behördliche Einzelfallausnahmen rechtfertigen.
Die Hinweispflichten für den Verkauf von Insektenfallen nach § 56 Abs. 6a S. 2 Nr. 3 BNatSchG dienen dem Zweck, über die Grenzen des Gebrauchs zu informieren (BR-Drs. 150/21, S. 28). Etwa verbleibt ein Anwendungsbereich für die Anwendung von Insektenfallen innerhalb geschlossener Räume, weil sich die Ermächtigungsgrundlage nur auf Bereiche außerhalb geschlossener Räume bezieht. Hierbei muss die Abgrenzung bspw. mit Blick auf Ställe und offene Verkaufsräume definiert werden.
Die hier ausgeschriebene Leistung bezieht sich auf die vollständige Erhebung und Dokumentierung sämtlicher Informationen zu Insektenfallen, deren Anwendung sowie deren Auswirkungen. Darauf aufbauend, wird für alle festgestellten Insektenfallen fachlich begründet, ob sie außer-halb geschlossener Räume angewendet werden können, nur beschränkt angewendet oder verboten werden sollen. In diesem Kontext werden Ausnahmen klar definiert und erläutert. Schließlich wird, für den Handel der Insektenfallen, die entsprechenden insbesondere an Hersteller/Verkäufer gerichteten Hinweispflichten für die verschiedenen Insektenfallentypen formuliert, die über die Grenzen des Gebrauchs informieren (z.B. nach Funktionsweise und Anwendung). Insgesamt sind also die fachlichen Grundlagen zu liefern, auf deren Basis die oben dargestellte Rechtsverordnung erlassen werden kann.
„(6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. In der Rechtsver-ordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1,
2. die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können,
3. Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für diejenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anbieten.“
Der Begriff der Insektenfallen wird dabei nicht im Gesetz definiert. Dieser Begriff muss inhaltlich nach Funktionsweise und Anwendung fachlich definiert werden. Laut der Gesetzesbegründung umfasst der Begriff sowohl solche Fallen, mit denen Insekten lebendig eingefangen werden (Lebendfallen), als auch solche, durch welche Insekten getötet werden. Als Beispiel werden die sog. „Insektenvernichterlampen“, bei denen Insekten mittels künstlicher Lichtquellen angelockt werden, sowie die in der Pferdehaltung gebräuchlichen Bremsenfallen genannt (siehe BR-Drs. 150/21, S. 27 f.). In der beispielhaften Aufzählung der Gesetzesbegründung fehlen bedeutsame Fallen aus dem privaten Bereich, etwa mit Ködern oder Pheromonen ausgestattete Fallen aus dem Agrar- und Forstsektor (z.B. gegen Kirschfliegen, Asiatische Hornissen und Borkenkäfer).
Die in § 56 Abs. 6a S. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG genannten Ausnahmemöglichkeiten sollen laut der Gesetzesbegründung insbesondere für wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen vorgesehen werden. Hierzu zählen u.a. der Einsatz von Malaisefallen, Emergenzfallen, Bodenfallen, Lichtfangvorrichtungen und ggf. Kescherfänge im Rahmen von Monitoringaufgaben und wissenschaftlichen Untersuchungen. Aber auch andere Gründe, wie etwa wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder gesellschaftlicher Art, können allgemeine Ausnahmen bzw. behördliche Einzelfallausnahmen rechtfertigen.
Die Hinweispflichten für den Verkauf von Insektenfallen nach § 56 Abs. 6a S. 2 Nr. 3 BNatSchG dienen dem Zweck, über die Grenzen des Gebrauchs zu informieren (BR-Drs. 150/21, S. 28). Etwa verbleibt ein Anwendungsbereich für die Anwendung von Insektenfallen innerhalb geschlossener Räume, weil sich die Ermächtigungsgrundlage nur auf Bereiche außerhalb geschlossener Räume bezieht. Hierbei muss die Abgrenzung bspw. mit Blick auf Ställe und offene Verkaufsräume definiert werden.
Die hier ausgeschriebene Leistung bezieht sich auf die vollständige Erhebung und Dokumentierung sämtlicher Informationen zu Insektenfallen, deren Anwendung sowie deren Auswirkungen. Darauf aufbauend, wird für alle festgestellten Insektenfallen fachlich begründet, ob sie außer-halb geschlossener Räume angewendet werden können, nur beschränkt angewendet oder verboten werden sollen. In diesem Kontext werden Ausnahmen klar definiert und erläutert. Schließlich wird, für den Handel der Insektenfallen, die entsprechenden insbesondere an Hersteller/Verkäufer gerichteten Hinweispflichten für die verschiedenen Insektenfallentypen formuliert, die über die Grenzen des Gebrauchs informieren (z.B. nach Funktionsweise und Anwendung). Insgesamt sind also die fachlichen Grundlagen zu liefern, auf deren Basis die oben dargestellte Rechtsverordnung erlassen werden kann.
c)
Ort der Leistungserbringung
wird nicht vorgegeben
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen
Abschlags- und Schlusszahlungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B)
11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
Die Eignungskriterien sind im Dokument "03_Besondere Bewerbungsbedignungen_Hinweise für dieses Verfahren" aufgelistet
12.
Zuschlagskriterien
Sieh hierzu Dokument "03_Besondere Bewerbungsbedingungen_Hinweise für dieses Verfahren" und "04_Bewertungsmatrix"
14.
Sonstige Angaben
Wenn Sie an dem Auftrag interessiert sind, reichen Sie bitte bis zum 02. September 2025 / 10:00 Uhr (Angebotsfrist) Ihr Angebot und den vollständig ausgefüllten Angebotsvordruck unter Beifügung der Unterlagen der Eignung- und Zuschlagskriterien elektronisch über die E-Vergabeplattform des Bundes ein. Verspätet eingehende Angebote können nicht berücksichtigt werden.
Fragen zur Ausschreibung sind auschließlich über die E-Vergabeplattform des Bundes in deutscher Sprache zulässig. Mündliche/Telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
Gestellte Bieterfragen und Antworten werden seitens des BfN 5 über die e-Vergabeplattform des Bundes bekanntgegeben.
Als Bindefrist wird der 30. September 2025 festgelegt.
Fragen zur Ausschreibung sind auschließlich über die E-Vergabeplattform des Bundes in deutscher Sprache zulässig. Mündliche/Telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
Gestellte Bieterfragen und Antworten werden seitens des BfN 5 über die e-Vergabeplattform des Bundes bekanntgegeben.
Als Bindefrist wird der 30. September 2025 festgelegt.
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