Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Verhandlungsvergabe mit TW nach Haushaltsrecht
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name: Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH
Straße, Hausnummer: Große Steinstraße 19
Postleitzahl (PLZ): 06108
Ort: Halle (Saale)
E-Mail: vergabestelle@cyberagentur.de
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Verhandlungsvergabe mit TW nach Haushaltsrecht
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
138 CAN VV 2025
3.
Angaben zu Teilnahmeanträgen / Angeboten
a)
Form der Teilnahmeanträge / Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
- mit fortgeschrittener elektronischer Signatur / fortgeschrittenem elektronischen Siegel
- mit qualifizierter elektronischer Signatur / qualifiziertem elektronischen Siegel
b)
Fristen
Ablauf der Teilnahmefrist
12.09.2025 - 11:00 Uhr
c)
Sprache
Deutsch
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=790546
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=790546
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Hauptauftraggeber siehe 1.a)
d)
Anforderungsfrist
12.09.2025 - 11:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Das Forschungsvorhaben untersucht, ob KI auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen (OSINT) eigenständig neuartige Angriffs- und Verteidigungsmaßnahmen für kristische Infrastrukturen entwickeln kann. Ziel ist ein Demonstrator, der die Angriffsvektoren, Verteidigungsstrategien und resilienzsteigernde Maßnahmen automatisiert vorschlägt und diese nachvollziehbar begründet. Vergleichend werden Fachexperten einbezogen, um die Leistungsfähigkeit der KI zu bewerten. Die Ergebnisse, inklusive eines wissenschaftlichen Berichts, Trainingsdaten, Quellcode und Dokumentation, sind vollständig der Cyberagentur zu übergeben. Der Betrieb des Systems erfolgt lokal und unter Berücksichtigung der IT-Sicherheitsanforderungen des BSI. Die Projektlaufzeit beträgt 6-12 Monate mit regelmäßigen Projekt-Updates. Ein Zwischenbericht ist zur Halbzeit vorzulegen. Am Projektende erfolgt ein Abschlusstreffen vor Ort. (Mehr siehe Leistungsbeschreibung)
b)
CPV-Codes
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000-2)
c)
Ort der Leistungserbringung
Halle (Saale)
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
8.
Bestimmungen über die Ausführungsfrist
Die Umsetzungsphase beginnt ab 01.03.2026 mit einem Kick-Off-Meeting. Die Projektlaufzeit (Umsetzungsphase) beträgt 6 bis 12 Monate. Während der Projektlaufzeit sind monatliche virtuelle Touchpoints geplant. Nach der Hälfte der Projektlaufzeit muss ein fünfseitiger Zwischenbericht eingereicht werden. Am Ende des Projektes wird ein eintägiges Meeting vor Ort in der Cyberagentur durchgeführt.
11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bewerbers und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
Der Bewerber erklärt:
- dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist.
- dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
- dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend.
- dass der Bewerber bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
- dass der Bewerber nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
- dass der Bewerber keine Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens habe(n), der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
- dass der keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung habe(n), die daraus resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war.
- dass der Bewerber keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
- dass der Bewerber in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der
Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
- dass der Bewerber nicht a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen
Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren
erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen
übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich
beeinflussen könnten, oder versucht habe(n), solche Informationen zu übermitteln.
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach §§ 123 GWB vorliegt. Zwingende
Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 GWB sind rechtskräftige Verurteilungen oder
Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in
Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des
Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder
in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), §§ 299 a) und 299 b) des Strafgesetzbuchs (Bestechung und Bestechlichkeit im
Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils
auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale
Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
oder
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen
entsprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten
einer rechtskräftig verurteilten Person ist gem. § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher
gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die
sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
- dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des
Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren, vorliegt.
- dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder
die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des
Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren, zutrifft und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen.
- Mindestanforderungen Personal: Insgesamt muss der nachweisbare Zugang zu den folgenden Fachexperten bestehen: Mindestens 2 Experten mit nachgewiesener Fachkenntnis im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) sowie mindestens 3 Experten mit nachgewiesener Fachkenntnis im Bereich Schutz Kritischer Infrastruktur.Die Experten müssen für das konkrete Projekt verfügbar sein. Die Verfügbarkeit ist durch entsprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Kooperationsnachweise zu belegen. Für den Nachweis der wissenschaftlichen Expertise sind zwei unterschiedliche personelle Ressourcenbereiche darzustellen: unternehmensinternes Projektteam/Kernteam und externes Expertennetzwerk.
- dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist.
- dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
- dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend.
- dass der Bewerber bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
- dass der Bewerber nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
- dass der Bewerber keine Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens habe(n), der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
- dass der keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung habe(n), die daraus resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war.
- dass der Bewerber keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
- dass der Bewerber in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der
Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
- dass der Bewerber nicht a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen
Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren
erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen
übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich
beeinflussen könnten, oder versucht habe(n), solche Informationen zu übermitteln.
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach §§ 123 GWB vorliegt. Zwingende
Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 GWB sind rechtskräftige Verurteilungen oder
Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in
Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des
Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder
in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), §§ 299 a) und 299 b) des Strafgesetzbuchs (Bestechung und Bestechlichkeit im
Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils
auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale
Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
oder
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen
entsprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten
einer rechtskräftig verurteilten Person ist gem. § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher
gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die
sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
- dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des
Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren, vorliegt.
- dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder
die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des
Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren, zutrifft und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen.
- Mindestanforderungen Personal: Insgesamt muss der nachweisbare Zugang zu den folgenden Fachexperten bestehen: Mindestens 2 Experten mit nachgewiesener Fachkenntnis im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) sowie mindestens 3 Experten mit nachgewiesener Fachkenntnis im Bereich Schutz Kritischer Infrastruktur.Die Experten müssen für das konkrete Projekt verfügbar sein. Die Verfügbarkeit ist durch entsprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Kooperationsnachweise zu belegen. Für den Nachweis der wissenschaftlichen Expertise sind zwei unterschiedliche personelle Ressourcenbereiche darzustellen: unternehmensinternes Projektteam/Kernteam und externes Expertennetzwerk.
12.
Zuschlagskriterien
Qualität (Konzept zur Bearbeitung der Forschungsfragen) 80%
Angebotspreis (Ressourcenplanung) 20%
Angebotspreis (Ressourcenplanung) 20%
14.
Sonstige Angaben
Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren: Der Handelsregisterauszug, das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit, sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sind bei
Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft
vorzulegen. Beabsichtigt der Bewerber oder ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft,
sich zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und
beruflichen Leistungsfähigkeit auf andere Unternehmen (z. B. durch Subunternehmer)
zu berufen, so sind die benannten Unterlagen für die anderen Unternehmen insoweit
vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Zusätzlich hat
der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Verpflichtungserklärung der anderen
Unternehmen vorzulegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte
Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird.
Die Angebote sind in deutscher Sprache einzureichen.
Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Angebote einen Bewerbungsbogen erstellt,
welcher zu verwenden ist. In Papierform eingereichte Bewerbungen
werden nicht berücksichtigt. Eine Unterschrift oder Signatur auf dem Bewerbungsbogen
ist nicht notwendig, der Name der verantwortlichen Person ist im Unterschriftsfeld
jedoch zwingend anzugeben („Textform“).
Die enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und
Aktualisierung,
Datenschutz: Der Bewerber hat die Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung,
des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer geltender Gesetze zum Schutz
personenbezogenen Daten einzuhalten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten
an den Auftraggeber trägt der Bewerber die datenschutzrechtliche Verantwortung und
hat entsprechend die Rechtmäßigkeit sicherzustellen (z.B. durch Einholung von
Einwilligungen bei Angaben natürlicher Personen).
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit, sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sind bei
Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft
vorzulegen. Beabsichtigt der Bewerber oder ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft,
sich zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und
beruflichen Leistungsfähigkeit auf andere Unternehmen (z. B. durch Subunternehmer)
zu berufen, so sind die benannten Unterlagen für die anderen Unternehmen insoweit
vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Zusätzlich hat
der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Verpflichtungserklärung der anderen
Unternehmen vorzulegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte
Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird.
Die Angebote sind in deutscher Sprache einzureichen.
Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Angebote einen Bewerbungsbogen erstellt,
welcher zu verwenden ist. In Papierform eingereichte Bewerbungen
werden nicht berücksichtigt. Eine Unterschrift oder Signatur auf dem Bewerbungsbogen
ist nicht notwendig, der Name der verantwortlichen Person ist im Unterschriftsfeld
jedoch zwingend anzugeben („Textform“).
Die enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und
Aktualisierung,
Datenschutz: Der Bewerber hat die Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung,
des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer geltender Gesetze zum Schutz
personenbezogenen Daten einzuhalten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten
an den Auftraggeber trägt der Bewerber die datenschutzrechtliche Verantwortung und
hat entsprechend die Rechtmäßigkeit sicherzustellen (z.B. durch Einholung von
Einwilligungen bei Angaben natürlicher Personen).
15.
Begrenzung der Anzahl der Bewerber
Im Teilnahmewettbewerb werden die Bewerber anhand ihrer eingereichten, wertungsfähigen Teilnahmeanträge auf Eignung geprüft. Im Anschluss werden alle geeigneten Bewerber zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert.
a0c82342-1d4f-497c-8b97-1bf4b19b4cea