Ausschreibungsdetails
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das
Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares
Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist
(§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB)
- nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§123 Abs. 1 Nr. 8 GWB),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§123 Abs. 1 Nr. 9 GWB).
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 3 GWB).
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB).
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB),
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3).
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB),
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB).
- das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder
- das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 GWB).
- § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).
geschlossen. Der Auftraggeber erhält die Option, den Vertrag
oder Teile davon zwei Mal um jeweils ein Jahr zu verlängern.
Die maximale Laufzeit des Rahmenvertrags (inklusive aller
Verlängerungen) beträgt 48 Monate.
Unternehmensbezogene Referenzprojekte
Reichen Sie bitte mittels der Anlage "Unternehmensreferenzbogen_Los 2" eine Liste mit mindestens 3 geeigneten unternehmensbezogenen Referenzen in Bezug zur gegenständlichen Leistung (KI-Plattform-Leistungen) ein. Stellen Sie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens für den Auftragsgegenstand anhand der Referenzen dar.
Nutzen Sie die Anlage "Unternehmensreferenzbogen_Los 2", soweit erforderlich, bitte mehrfach.
Im Falle von Bietergemeinschaften und Bietern, die andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe einbinden ist im Dokument "Unternehmensreferenzbogen_Los 2" im Feld "Einreichendes Unternehmen" der Leistungserbringer der Referenz, d.h. das betroffene Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. das eignungsverleihende Unternehmen, anzugeben.
Zu den Referenzen sind jeweils insbesondere folgende Angaben zu machen:
• Beschreibung der ausgeführten Leistungen (KI-Plattform-Leistungen),
• Wert des Auftrages in Euro (netto), bezogen auf den maßgeblichen Referenzeitraum (innerhalb von 3 Jahre nvor Ende der Angebotsfrist),
• Zeitraum der Leistungserbringung,
• Angabe der zuständigen Kontaktstelle bei dem Auftraggeber/Kunden der Referenz (Referenzgeber) mit Anschrift und Kontaktdaten.
Darüber hinaus gelten jeweils die folgenden Mindestanforderungen an die benannten Referenzen:
a) Der Auftragsgegenstand umfasst Leistungen im Bereich KI-Plattform-Leistungen.
b) Die Referenzen dürfen nicht älter als drei Jahre sein (maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung - gerechnet bis zum Datum der EU-Auftragsbekanntmachung);
c) Das jeweilige Projekt hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten in dem maßgeblichen Referenzzeitraum (innerhalb von 3 Jahren vor Ende der Angebotsfrist), etwaige Projektunterbrechungen zählen nicht zur Mindestlaufzeit;
d) Das Auftragsvolumen des jeweiligen Referenzprojektes für den Bereich KI-Plattform-Leistungen entspricht mindestens 2.000.000 EUR (netto) für den Zeitraum der Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
Sofern es sich um Referenzen handelt, die noch nicht abgeschlossen wurden, ist der bisher erreichte Leistungsstand anzugeben. Noch nicht realisierte Leistungsstände können nicht berücksichtigt werden.
Kann ein Bieter nicht mindestens drei (3) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte angeben, die die aufgestellten Anforderungen erfüllen, führt das zum Ausschluss des Angebots.
Bei Bietergemeinschaften sind in Summe mindestens drei (3) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen Referenzprojekte der Mitglieder der Bietergemeinschaft, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bietergemeinschaft zugerechnet.
Es sind nur 3 Referenzen gefordert. Die Bieter können weitere Referenzen benennen. Da das Austauschen einer fehlerhaften Referenz durch eine nach Fristende nachgereichte bedingungsgemäße Referenz nicht möglich ist und in den entsprechenden Fällen den Ausschluss des Bieters nach sich zieht, empfiehlt die Vergabestelle des ITZBund, eine Liste von weiteren geeigneten Referenzen einzureichen.
Die Vergabestelle behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu verifizieren. Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Anzahl der technischen Fachkräfte:
Zum Nachweis der personellen Leistungsfähigkeit geben Sie bitte in der Anlage "Umsätze und Anzahl Fachkräfte_Los 2" die Anzahl von technischen Fachkräften an, welche die vorhandenen Personen für die geforderten Rollen vor der EU-Auftragsbekanntmachung belegt.
• Für die Rolle Betriebsarchitekt - KI-Plattform Engineer wird folgende Mindestzahl gefordert: 5
• Für die Rolle Integration Architekt - KI Plattform Engineer wird folgende Mindestzahl gefordert: 5
• Für die Rolle KI-Plattform Engineer - SRE (Infrastruktur/Anwendungen) wird folgende Mindestzahl gefordert: 10
• Für die Rolle DevOps wird folgende Mindestzahl gefordert: 10
• Für die Rolle MLOps-Engineer wird folgende Mindestzahl gefordert: 10
Reichen Sie als Beleg für das Vorliegen der Anforderungen der technischen Leistungsfähigkeit die Eigenerklärung zur Anzahl der Fachkräfte mit der Anlage "Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2" ein.
Bei der Abgabe eines Angebots auf beide Lose dürfen die in einem Los angegebenen Fachkräfte nicht personenidentisch sein, mit den in dem anderen Los angegebenen Fachkräfte (keine Personalunion).
Im Falle von Bietergemeinschaften werden die Zahlen der technischen Fachkräfte der jeweiligen Mitglieder der Bietergemeinschaft addiert. Bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft ist die Anlage "Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2" von dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft für jedes Mitglieder der Bietergemeinschaft ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
Im Falle von Bietern, die andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe einbinden, reicht jedes eignungsverleihende Unternehmen die ausgefüllte Anlage "Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2" ein. Es gilt dann die Anzahl der technischen Fachkräfte des jeweiligen eignungsverleihenden Unternehmens. Sie haben hierfür für jedes eignungsverleihende Unternehmen die ausgefüllte Anlage "Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2" ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist der Umsatz im Tätigkeits-bereich des Auftrags für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre anzugeben. Der gefor-derte Mindestjahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags pro Geschäftsjahr beträgt 150.000.000,00 EUR (netto).
Sie haben die ausgefüllte Anlage "Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2", welche die jeweiligen Jahreswerte der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor EU-Auftragsbekanntmachung belegt mit dem Angebot einzureichen.
Im Falle von Bietergemeinschaften werden die Umsätze der jeweiligen Mitglieder der Bietergemein-schaft addiert. Bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft ist die Anlage "Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2" von dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft für jedes Mitglieder der Bietergemeinschaft ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
Im Falle von Bietern, die andere Unternehmen im Rahmen der Eignungsleihe einbinden, ist der o. g. Mindestjahresumsatz für jedes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vom eignungsver-leihenden Unternehmen anzugeben. Sie haben hierfür für jedes eignungsverleihendes Unternehmen die ausgefüllte Anlage "Umsätze und Anzahl der Fachkräfte_Los 2" ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
Wird auf beide Lose geboten, müssen die Mindestumsätze kumulativ für beide Lose erfüllt werden
Gesamtangebotspreis ergibt sich aus der durch den Bieter
vorgenommenen Aufstellung aller Preise ggf. inklusive eines
Skontos in der Anlage über die E-Vergabe-Plattform -
Leistungsverzeichnis (Kostenaufstellung).
Der konkrete Gesamtangebotspreis zur Ermittlung des
wirtschaftlichsten Angebotes ist der Gesamtpreis (brutto), der
dem Leistungsverzeichnis des Angebotes zu entnehmen ist.
Nachweise soweit gesetzlich zulässig bis zum Ablauf einer zu
bestimmenden Nachfrist nachzufordern, ist hierzu jedoch nicht
verpflichtet
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
f6970530-1ec8-4ad8-824a-20542406c44b