Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung nach Haushaltsrecht
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name:Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH
Straße, Hausnummer:Große Steinstraße 19
Postleitzahl (PLZ):06108
Ort:Halle (Saale)
E-Mail: vergabestelle@cyberagentur.de
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung nach Haushaltsrecht
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
070 CAN OA 2025
3.
Angaben zu Angeboten
a)
Form der Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
- mit fortgeschrittener elektronischer Signatur / fortgeschrittenem elektronischen Siegel
- mit qualifizierter elektronischer Signatur / qualifiziertem elektronischen Siegel
b)
Fristen
Ablauf der Angebotsfrist
30.06.2025 - 11:00 Uhr
Ablauf der Bindefrist
31.07.2025
c)
Sprache
deutsch
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=773673
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=773673
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Hauptauftraggeber siehe 1.a)
d)
Anforderungsfrist
30.06.2025 - 11:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen zwei Lose. Die Unterhaltsreinigung Los 1 sowie Glas und Rahmenreinigung Los 2 in der Liegenschaft Grosse Steinstrasse 19 in 06108 Halle. Im Rahmen der Unterhaltsreinigung Los 1 sind regelmässig wiederkehrende Reinigungsarbeiten in sämtlichen Bereichen des Objekts durchzuführen. Dazu gehören unter anderem die Reinigung vin Büroräumen, Sanitäranlagen, Küchen und Essbereichen, Verkerhsflächen, Empfangsbereichen sowie Außenflächen einschließlich Innehof und Zuwegungen. Die zu reinigende Fläche beträgt 1.680 qm im Innenbereich zzgl. 80 qm Glasflächen an Türen und Glaswänden, einem Innenhof mit 120 qm sowie einer Außenfläche von 600 qm. Die Reinigungsleistungen sind je Raumart in unterschiedlichen Intervallen von täglich bis monatlich zu erbringen. Neben der Reinigung umfasst der Leistungsumfang auch das Auffüllen von Verbrauchsmaterialien, die Müllentsorgung sowie bei Bedarf Sonderreinigungen, bspw. Kühlschrankreinigung oder Reinigungsarbeiten nach Veranstaltungen. Der Leistungszeitraum erstreckt sich vom 15.08.25 bis 31.10.26 mit einer optionalen Verlängerung um zwei Jahre. Die Glas und Rahmenreinigung Los 2 umfasst die beidseitige Reinigung sämtlicher Fenster und Rahmenflächen des Gebäudes auf insgesamt 775 qm. Auch Fensterbänke innen und außen sind Bestandteil der Leistung. Die Reinigung erfolgt dreimal innerhalb der Vertragslaufzeit August 22025 bis Oktober 2026. Zusätzlich sind die Fenster im Erdgeschoss zur Großen Steinstraße und zum Joliot Curie Platz monatlich außen zu reinigen. Auch hier gilt der Leistungszeitraum vom 15.08.25 bis 31.10.26 mit der optionalen Verlängerung um zwei Jahre.
b)
CPV-Codes
Reinigungsdienste (90910000-9)
c)
Ort der Leistungserbringung
Halle (Saale)
6.
Angaben zu Losen
a)
Anzahl, Größe und Art der Lose
Los 1 Unterhaltsreinigung
Los 2 Glas- und Rahmenreinigung
Los 2 Glas- und Rahmenreinigung
b)
Angebote für Lose
Angebote sind möglich für
alle Lose
c)
Vergabe von Losen
Maximale Anzahl an Losen, die an einen Bieter vergeben werden können: 2
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
8.
Bestimmungen über die Ausführungsfrist
gem. Vergabeunterlagen
9.
Höhe geforderter Sicherheitsleistungen
gem. Vergabeunterlagen
10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen
gem. Vergabeunterlagen
11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
Ausschlussgründe:
Der Bewerber erklärt:
- dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen
Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler
Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister
geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden
ist.
- dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers
kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt
worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
- dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine
schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage
gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten
Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des
Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender
Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend.
- dass der Bewerber bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
- dass der Bewerber nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder
Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
- dass der Bewerber keine Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung
des Vergabeverfahrens habe(n), der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für
den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
- dass der keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung habe(n), die daraus
resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des
Vergabeverfahrens einbezogen war.
- dass der Bewerber keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren
öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft
erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer
vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
- dass der Bewerber in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der
Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
- dass der Bewerber nicht a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichenAuftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren
erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen
übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich
beeinflussen könnten, oder versucht habe(n), solche Informationen zu übermitteln.
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach §§ 123 GWB vorliegt. Zwingende
Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 GWB sind rechtskräftige Verurteilungen oder
Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in
Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des
Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder
in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), §§ 299 a) und 299 b) des Strafgesetzbuchs (Bestechung und Bestechlichkeit im
Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils
auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale
Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen
entsprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten
einer rechtskräftig verurteilten Person ist gem. § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher
gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die
sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
- dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des
Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren, vorliegt. dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder
die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des
Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren, zutrifft und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen.
Mindestanforderung Versicherung: Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen je Schadensereignis: 1.000.000 EUR für Personenschäden, 500.000 EUR für Sach und Umweltschäden, 100.000 EUR Vermögensschäden, 50.000 EUR für Bearbeitungsschäden.
Mindestanforderung Personal: 2 festangestellte Reinigungskräfte und die jeweilige Stellvertretung sowie 1 Objektleiter und dessen Stellvertretung
Mindestanforderung Qualitätsmanagementsystem: Nachweis, dass ein Qualitätsmanagement praktiziert wird, was eineumweltverträgliche und qualitativ hochwertige Ausführung der Reinigungsdienstleistung erwarten lässt. Eine Nichtvorlage dieser Eigenerklärung mit dem Angebot bzw. ggf. bis zum Ende der Nachforderungsfrist führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.
Mindestanforderung Referenzen: Mindestens drei vergleichbare Referenzen (max. fünf), die nach Art und Umfang den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen entsprechen. Als vergleichbar werden Aufträge angesehen, die alle folgenden Mindestanforderungen erfüllen: Vertragslaufzeit von mindestens 1 Jahr und Umsatz mit Reinigungsdienstleistungen mindestens 30.000,00 € p.a. Die jeweilige Referenz gilt erst dann als wertungsfähig, wenn die nachfolgende Referenzvorlage vollständig ausgefüllt ist.
Der Bewerber erklärt:
- dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen
Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler
Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister
geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden
ist.
- dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers
kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt
worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
- dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine
schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage
gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten
Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des
Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender
Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend.
- dass der Bewerber bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
- dass der Bewerber nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder
Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
- dass der Bewerber keine Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung
des Vergabeverfahrens habe(n), der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für
den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
- dass der keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung habe(n), die daraus
resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des
Vergabeverfahrens einbezogen war.
- dass der Bewerber keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren
öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft
erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer
vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
- dass der Bewerber in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der
Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
- dass der Bewerber nicht a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichenAuftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren
erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen
übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich
beeinflussen könnten, oder versucht habe(n), solche Informationen zu übermitteln.
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach §§ 123 GWB vorliegt. Zwingende
Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 GWB sind rechtskräftige Verurteilungen oder
Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in
Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des
Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder
in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), §§ 299 a) und 299 b) des Strafgesetzbuchs (Bestechung und Bestechlichkeit im
Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils
auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale
Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen
entsprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten (§ 123 Abs. 2 GWB). Das Verhalten
einer rechtskräftig verurteilten Person ist gem. § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher
gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die
sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
- dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bewerber nach Art. 5k der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des
Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren, vorliegt. dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder
die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des
Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren, zutrifft und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen.
Mindestanforderung Versicherung: Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen je Schadensereignis: 1.000.000 EUR für Personenschäden, 500.000 EUR für Sach und Umweltschäden, 100.000 EUR Vermögensschäden, 50.000 EUR für Bearbeitungsschäden.
Mindestanforderung Personal: 2 festangestellte Reinigungskräfte und die jeweilige Stellvertretung sowie 1 Objektleiter und dessen Stellvertretung
Mindestanforderung Qualitätsmanagementsystem: Nachweis, dass ein Qualitätsmanagement praktiziert wird, was eineumweltverträgliche und qualitativ hochwertige Ausführung der Reinigungsdienstleistung erwarten lässt. Eine Nichtvorlage dieser Eigenerklärung mit dem Angebot bzw. ggf. bis zum Ende der Nachforderungsfrist führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.
Mindestanforderung Referenzen: Mindestens drei vergleichbare Referenzen (max. fünf), die nach Art und Umfang den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen entsprechen. Als vergleichbar werden Aufträge angesehen, die alle folgenden Mindestanforderungen erfüllen: Vertragslaufzeit von mindestens 1 Jahr und Umsatz mit Reinigungsdienstleistungen mindestens 30.000,00 € p.a. Die jeweilige Referenz gilt erst dann als wertungsfähig, wenn die nachfolgende Referenzvorlage vollständig ausgefüllt ist.
12.
Zuschlagskriterien
Angebotspreis 70 %
Leistungswerte 30 % (siehe Dokument Verfahrensablauf)
Leistungswerte 30 % (siehe Dokument Verfahrensablauf)
14.
Sonstige Angaben
Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren: Der Handelsregisterauszug, das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit, sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sind bei
Vorliegen einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft
vorzulegen. Beabsichtigt der Bewerber oder ein Mitglied einer Bietergemeinschaft,
sich zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und
beruflichen Leistungsfähigkeit auf andere Unternehmen (z. B. durch Nachunternehmer)
zu berufen, so sind die benannten Unterlagen für die anderen Unternehmen insoweit
vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Zusätzlich hat
der Bieter mit dem Angebot die Verpflichtungserklärung der anderen
Unternehmen vorzulegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte
Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird.
Die Angebote sind in deutscher Sprache einzureichen. Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Angebote einen Bewerbungsbogen erstellt,
welcher zu verwenden ist. In Papierform eingereichte Bewerbungen
werden nicht berücksichtigt. Eine Unterschrift oder Signatur auf dem Bewerbungsbogen
ist nicht notwendig, der Name der verantwortlichen Person ist im Unterschriftsfeld
jedoch zwingend anzugeben („Textform“).
Datenschutz: Der Bewerber hat die Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung,
des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer geltender Gesetze zum Schutz
personenbezogenen Daten einzuhalten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten
an den Auftraggeber trägt der Bewerber die datenschutzrechtliche Verantwortung und
hat entsprechend die Rechtmäßigkeit sicherzustellen (z.B. durch Einholung von
Einwilligungen bei Angaben natürlicher Personen).
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit, sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sind bei
Vorliegen einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft
vorzulegen. Beabsichtigt der Bewerber oder ein Mitglied einer Bietergemeinschaft,
sich zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und
beruflichen Leistungsfähigkeit auf andere Unternehmen (z. B. durch Nachunternehmer)
zu berufen, so sind die benannten Unterlagen für die anderen Unternehmen insoweit
vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Zusätzlich hat
der Bieter mit dem Angebot die Verpflichtungserklärung der anderen
Unternehmen vorzulegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte
Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird.
Die Angebote sind in deutscher Sprache einzureichen. Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Angebote einen Bewerbungsbogen erstellt,
welcher zu verwenden ist. In Papierform eingereichte Bewerbungen
werden nicht berücksichtigt. Eine Unterschrift oder Signatur auf dem Bewerbungsbogen
ist nicht notwendig, der Name der verantwortlichen Person ist im Unterschriftsfeld
jedoch zwingend anzugeben („Textform“).
Datenschutz: Der Bewerber hat die Bestimmungen der Datenschutz- Grundverordnung,
des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer geltender Gesetze zum Schutz
personenbezogenen Daten einzuhalten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten
an den Auftraggeber trägt der Bewerber die datenschutzrechtliche Verantwortung und
hat entsprechend die Rechtmäßigkeit sicherzustellen (z.B. durch Einholung von
Einwilligungen bei Angaben natürlicher Personen).
0d2330ab-1247-4e48-b000-4d5bfbf647aa