Ausschreibungsdetails
oder andere besondere Dienstleistungen nach § 64 VgV
Vertragszeitraum von 4 Jahren.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung gem. § 44 VgV:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
bzw. Befreiungsnachweis;
Zum Nachweis der zum Ablauf der Angebotsfrist bestehenden
Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist die
Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
Ausländische Bieter beachten bitte Folgendes:
Für die Ausführung der Leistungen muss der Betrieb der
Auftragnehmerin bei der zuständigen, deutschen
Berufsgenossenschaft angemeldet sein. Sofern aufgrund
internationaler Vereinbarungen eine Befreiung von dieser
Verpflichtung besteht, ist dies durch eine Bescheinigung der
deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen
(Befreiungsnachweis). Der Befreiungsnachweis ist in diesem
Fall dem Angebot beizufügen.
Erlaubnis Bewachungsgewerbe;
Zum Nachweis über die Erlaubnis zur Durchführung der
gewerbsmäßigen Bewachung ist die Erlaubnis gem. § 34 a
Gewerbeordnung einzureichen.
VgV:
Umsatz;
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit ist der jeweilige Nettojahresumsatz für die
letzten drei Geschäftsjahre in der Sparte Bewachungsdienste
anzugeben. Der jeweilige Nettojahresumsatz muss mindestens
659.409,00 EUR pro Jahr betragen. Übersenden Sie hierzu
bitte eine Eigenerklärung in Form einer selbsterstellten Liste.
Sofern Sie aus berechtigten Gründen die Unterlagen nicht
beibringen können, teilen Sie diese Gründe dem
Beschaffungsamt des BMI mit und legen Sie einen anderen
geeigneten Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit vor. Das Beschaffungsamt des BMI
entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die
Anerkennung des Alternativnachweises. Sofern Sie
diesbezüglich unsicher sind, kontaktieren Sie das
Beschaffungsamt des BMI unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der
Teilnahme- oder Angebotsfrist in Form einer Bewerber-/
Bieterfrage. Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen
(geeigneteren) Nachweises ist nach dem Angebotsschluss aus
vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich.
Referenzen;
Zum Nachweis der technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit reichen Sie bitte eine Liste mit geeigneten
Referenzen in Bezug zur gegenständlichen Leistung ein (siehe
Vordruck Referenzen). Stellen Sie Ihre Leistungsfähigkeit für
den Auftragsgegenstand und Ihre hierfür relevanten
Erfahrungen anhand der Referenzen dar.
Zu den Referenzen sind folgende Angaben zu machen:
Beschreibung der ausgeführten Leistungen,
Wert des Auftrages,
Zeitraum der Leistungserbringung,
Angabe der zuständigen Kontaktstelle beim Auftraggeber der
Referenz mit Anschrift und Kontaktdaten.
Darüber hinaus gelten die folgenden Anforderungen an die
benannten Referenzen:
Die Referenzen dürfen nicht älter als drei Jahre sein
(maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung -
gerechnet bis zum Ende der Angebotsfrist).
Als geeignet werden Referenzen angesehen, die folgende
Merkmale aufweisen:
Bewachung eines Objektes/einer Liegenschaft.
Das Beschaffungsamt des BMI behält sich vor, die
angegebenen Referenzen zu verifizieren. Angaben, die einer
Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom
Vergabeverfahren führen.
Sofern Sie aus berechtigten Geheimhaltungsgründen
geforderte Angaben nicht machen können, teilen Sie diese
Gründe dem Beschaffungsamt mit und legen Sie einen
anderen
geeigneten Nachweis der technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit vor. Das Beschaffungsamt des BMI
entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die
Anerkennung des Alternativnachweises. Sofern Sie
diesbezüglich unsicher sind, kontaktieren Sie das
Beschaffungsamt des BMI unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der
Teilnahme- oder Angebotsfrist in Form einer Bewerber-/
Bieterfrage. Ein Nachfordern und Beibringen eines anderen
(geeigneteren) Nachweises ist nach dem Angebotsschluss aus
vergaberechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Bitte
berücksichtigen Sie in jedem Fall, dass Sie bei einer
Mindestanforderung an den Wert des Auftrags auch Margen
angeben können (bsp. > 100.000 € oder zwischen 100.000 und
200.000 €).
GWB wird die Bezahlung der geltenden tariflichen Grundlöhne
und des Weiteren werden auch die manteltariflichen
Regelungen und die geltenden mantelrahmentariflichen
Regelungen als sozialer Standard gefordert. Dies gilt auch,
sofern im Rahmen der Auftragsausführung andere
Unternehmen eingesetzt werden.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
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