Ausschreibungsdetails
9 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von
der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese
Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat),
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen
der Straftat nach -§ 299 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 108e StGB, der
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr bzw. der
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - §§ 333 und 334 StGB
(Vorteilgewährung und Bestechung), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB
(ausländische und internationale Bedienstete) - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur
Belämpfung internationaler Bestechung
oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden
wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die
Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat
nach § 129 StGB
Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die
Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat
nach § 129a und 129b StGB
Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat.
Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die
Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat
nach § 261 StGB bzw. 89c StGB i.V.m. § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB oder wegen der
Teilnahme an der Terrorismusfinazierung oder wegen der Bereitstellung oder
Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel
ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine
Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig,
über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das
Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.
ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit einer für den öffentlichen AG tätigen Person bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der
Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages
erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen
Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat.
1 Nr. 10 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat,
dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese
Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat),
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen
einer Straftat nach §§ 232, 232a Absatz 1-5, den §§ 232b bis 233a des StGB
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig,
über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das
Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.
können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; §
123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden (wenn eine Person als für die Leitung
des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat).
Nr. 8 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehemen in Bezug auf Ausschlussgründe oder
Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte
zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des
öffentlichen AG in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat,
vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich
irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabenetscheidung des
öffentlichen AG erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche
Informationen zu übermitteln.
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
123 Abs. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer schließen ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur
Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialsversicherung nicht
nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die
öffentlichen AG auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung
wie nach Nummer 1. nachweisen können.
Abs. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern,
Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen AG auf
sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung wie nach Nummer 1.
nachweisen können.
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn der öffentliche AG über hinreichende Anhaltspunkte darüber verfügt, dass
das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder
Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits
in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
nicht wirksam beseitigt werden kann.
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig
ist.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 21 Von der Teilnahme an einem
Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in §§ 99 und
100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber
sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur
nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden,
die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder
Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt
worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines
Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein
vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1
besteht. --- 2.Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 98c (1) Öffentliche Auftraggeber
nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen können einen
Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder
Gesetz Vertretungsberechtigter 1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens
Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder 2. nach den §§
10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
rechtskräftig verurteilt worden ist. Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur
nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der
Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in
einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheitsoder
der Geldstrafe erfolgen. --- 3.Mindestlohngesetz (MiLoG), § 19 Von der
Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder
Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung
ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach §
21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von
wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. --- 4.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 21 Von der Teilnahme an
einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in den
§§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten
Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen
werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberech-tigte nach 1.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 des
Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer
Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße
von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche
gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im
Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer
schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. --- 5.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG Von der
Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbe-schränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis
zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines
rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach
Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur
innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen. (2) Ein
Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer
Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus.
Die geodätische Beweissicherung muss zwingend durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder öffentlich bestellten Sachverständigen mit mind. 2-jähriger praktischer Tätigkeit als öffentlich bestellter Vermesser oder öffentlich bestellter Sachverständiger für die Leistung der geodätischen Beweissicherung erfolgen.
- Der Vordruck Angebotsschreiben ist in Textform mit dem Namen der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt oder elektronisch signiert einzureichen. Bei Bietergemeinschaften ist das Angebotsschreiben entweder von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft oder dem bevollmächtigten Vertreter sowie das Formblatt Bewerbergemeinschaft in gleicher Form einzureichen.
- Das Preisblatt muss vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Fehlende Preisangaben führen zum Auschluss aus dem Verfahren.
- Nimmt der Bieter Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe), ist er verpflichtet, diesen Unternehmen die Informationsquelle zur Datenschutzerklärung der Auftraggeberin "www.bundesimmobilien.de/datenschutz" vor Angebotsabgabe zu übermitteln. In gleicher Weise sind Ansprechpersonen der Referenzgeber vom Bieter vorab zu informieren. Die DSGVO entbindet nicht von der Pflicht, die Kontaktdaten der Referenzgeber bekannt zu geben, da diese Daten notwendig sind für die Referenzprüfung und gleichzeitig der Datenschutzerklärung der BImA, vergleiche Quelle wie vorbenannt, entsprechend der DSGVO behandelt werden.
- Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabe- Plattform einzureichen (https://www.evergabe-online.de). Bei umfassenden technischen Problemen oder Ausfall der e-Vergabe-Plattform können die Fragen ausnahmsweise über die E-Mailadresse: verdingung@bundesimmobilien.de eingereicht werden. Sie werden bei umfassenden technischen Problemen oder Ausfall der Plattform auch per E-Mail beantwortet. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
- Die Teilnehmer haben sich zudem selbstständig und regelmäßig bis zum Ablauf der Angebotsfrist über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-Plattform registrierte Teilnehmer werden automatisch informiert. Eine Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
- Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren Klärung für die Angebotsabgabe wesentlich sind, z. B., weil sie die Preisermittlung beeinflussen oder die Vergabeunterlagen unvollständig bzw. nicht für alle Bieter gleichermaßen verständlich sind, so hat der Bieter die Auftraggeberin unverzüglich und vor Ende der Angebotsfrist in Textform darauf hinzuweisen.
- Angebote sind ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes bis zum Ende der Angebotsfrist in elektronischer Form abzugeben. Eine Registrierung zur Angebotsabgabe auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes ist dazu erforderlich.
Alle außerhalb der e-Vergabeplattform des Bundes, wie per Telefax, Telex oder EMail, sowie schriftlich eingegangene Angebote werden nicht zum Verfahren zugelassen und führen zum Ausschluss aus dem Verfahren.
- Änderungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Bei Abgabe eines Angebotes über die e-Vergabe-Plattform kann durch das Hochladen einer neuen Datei eine alte Datei ersetzt werden. Die jeweiligen Änderungen oder Berichtigungen sind kenntlich zu machen.
- Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen u. Nachweisen richten sich nach § 56 VgV. Hierbei setzt die AG eine angemessene Frist und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
Angebote, die eines der Ausschlusskriterien des § 57 Abs.1 VgV erfüllen, werden nicht gewertet.
1.- Allgemeine Angaben zum Unternehmen
2.- Eigenerklärungen und Unterlagen zu den Mitarbeitern
auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
1. Angaben zum Unternehmen (möglichst unter Angabe von Name, Sitz, Postanschrift, Rechtsform, Gegenstand des Unternehmens gem.
öffentlichem Register oder Genehmigungsbehörde, Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register oder Geschäftsnummer der
Genehmigungsbehörde, Registergericht oder Genehmigungsbehörde, gesetzlicher Vertreter, Ansprechpartner, Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse,
ggf. zuständige Niederlassung bzw. Standort, Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens).
2. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister/Berufsregister oder eine Kopie desselben (der Auszug soll zum Zeitpunkt des Fristendes für den
Teilnahmeantrag nicht älter als 6 Monate sein).
3. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
4. Zuschlagsverbot bei Bezug eines Bewerbers/Bieters zu Russland: Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen – z.T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 sowohl Auftragsvergaben an Unternehmen mit Bezug zu Russland im Sinne der EU-Richtlinie 2022/576 als auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit auf diese zugezogenen Unternehmen mehr als 10 % des Auftragswertes
entfallen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen zu können, ist vom Bewerber/Bieter die Anlage B-02, Ziff. 3 auszufüllen und zusammen mit den Unterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist über die e-Vergabe Plattform einzureichen.
5. Eigenerklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 WRegG
6. Falls zutreffend: Erklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft: Dem Angebot einer Bietergemeinschaft ist eine Erklärung beizulegen, in der sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft einem bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft Vertretungsmacht im Rahmen dieses Vergabeverfahrens einräumen, insbesondere hinsichtlich der rechtsverbindlichen Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie der Vornahme von Verfahrenshandlungen. (Formblatt aus Anlage_B-05)
7. Falls zutreffend: Erklärungen zu Unterauftragnehmerleistungen /Eignungsleihe (Formblatt aus Anlage_B-06)
zu 2. technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV:
Mindestanforderung: Gesamtanzahl der Beschäftigten der letzten 3 Geschäftsjahre mindestens 6, davon mindestens 4 Beschäftigte als SiGeKo einsetztbar.
Folgende Nachweise sind für mindestens vier der vorgesehenen Beschäftigten mit dem Angebot in Kopie einzureichen:
-Diplom/Master Architektur- oder Ingenieurwesen
-Nachweis der Zusatzausbildung zum SiGeKo nach RAB 30
-Nachweis der Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
-Nachweis über Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellVobliegenden Aufgaben und Verpflichtungen nach Anlage C zu RAB 30
-Nachweis über mindestens 2 Jahre Erfahrung in der Planung und/oder Ausführungvon Baumaßnahmen.
Die vorgesehenen Mitglieder müssen namentlich festgelegt werden und über einen Studienabschluss der Fachrichtung Ingenieurwesen, Architektur (vergleichbarer Studienabschluss) aufweisen (Nachweise sind in Kopie mit dem Angebot einzureichen).
4. Eigenerklärung zum etwaigen Bezug des Bieters zu Russland Anlage_B-03
- zu verwenden sind die Formblätter aus der Anlage_B-09, auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen
-seinen Verpflichtungen nach § 123 Abs. 4 S. 1 GWB zwischenzeitlich dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat (§ 123 Abs. 4 S. 2 GWB)
-Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 Abs. 1 GWB ergriffen hat
---
zu 4) Gemäß Verordnung (EU) 2022/576 dürfen ab dem 9. April 2022 keine
öffentlichen Aufträge oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne dieser Vorschrift aufweisen. Dies betrifft nicht nur Bieter und Teilnehmer, sondern auch Unterauftragnehmer, Eignungsverleiher und Lieferanten, die mit mehr als 10% am Auftragswert beteiligt sind. Folgende
Erklärungen sind abzugeben:
- das Unternehmen ist nicht in Russland niedergelassen ist und der Unternehmer - im Fall der Bewerbung als Einzelkaufmann - nicht die russische Staatsangehörigkeit besitzt
- dass an dem Unternehmen kein in Russland niedergelassenes Unternehmen und keine natürliche Person mit russischer Staatsangehörigkeit zu mehr als 50% beteiligt ist
- das Unternehmen handelt nicht im Namen oder auf Anweisung eines in Russland niedergelassenen Unternehmens oder einer natürlichen Person mit russischer Staatsangehörigkeit
- für die Ausführung des Auftrags werden nicht die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers, Eignungsverleihers oder Lieferanten in Anspruch genommen, der in Russland niedergelassen ist oder die russische Staatsangehörigkeit besitzt
- das Unternehmen nimmt nicht die Kapazitäten eines Unternehmens in Anspruch, an dem zu mehr als 50% ein in Russland niedergelassenes Unternehmen oder ein russischer Staatsangehöriger beteiligt sind oder das im Namen und auf Anweisung eines in Russland niedergelassenen Unternehmens oder russischen Staatsangehörigen handelt. Der Bieter / das Mitglied einer Bietergemeinschaft / der Unterauftragnehmer, die
vorstehende Erklärung nicht abgeben, aber einen Einsatz dennoch für gerechtfertigt halten, können dieses mit einer eigenen Erklärung begründen.
6) Angaben zu Umsätzen
- zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen
Nachweis durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice. Mit dem Angebot kann der Bieter zum Nachweis seiner Versicherungswürdigkeit auch die schriftliche Erklärung eines Versicherers vorlegen, in der bestätigt wird, im Auftragsfall die ausgeschriebenen Leistungen mit den o. g. Mindestdeckungssummen zu versichern.
Es handelt sich um eine Mindestanforderung. Nichterfüllung führt zum Ausschluss.
- zu verwenden ist Anlage_B-03 auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
9) Angabe zu Unterauftragnehmern
10) Angabe zur Eignungsleihe
Anlage_B-03 und Anlage_ B_-05- ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
---
zu 09) Erklärung, ob beabsichtigt wird, Unterauftragnehmer einzusetzen und Angaben dazu, für welche Teilleistungen und in welchem Umfang.
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zu 10) Erklärung, ob für die Erbringung der Leistungen eine Eignungsleihe nach § 47 VgV vorgenommen wird und Angabe in Bezug auf welche Aspekte
Das Zuschlagskriterium Preis teilt sich wie fogt auf:
Honorar (nach Abzug Abgebot) : 60 %
gemittelter Stundenlohn: 30 %
Nebenkosten: 10 %
1) Anlage_B-06 Seite 1-2- - Unterauftragnehmer / Anlage_B-06 Seite 3-4 Eignungsverleihende
2) Ggf. weitere Anlage_B-03 - Eignungskriterien, Bieterauskunft (für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und Eignungsleihe)
3) Erläuternde Angaben und Unterlagen
Fehlende Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise können gem. § 56 Abs. 2 VgV nachgefordert werden.
insbesondere diese Bewerbungsbedingungen, Leistungsbeschreibung und
Vordrucke sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die
Bieter auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die
Vergabeunterlagen oder die den Bietern mitgeteilten, übergebenen und zugänglich
gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen erkennbare Unklarheiten
oder verstoßen diese erkennbar gegen geltendes Recht, so weist der Bieter die
Vergabestelle unverzüglich - spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe -
schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die
Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als
von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren.
Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die
Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich
hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die
Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag
auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage
vergangen sind.
§ 160 GWB lautet:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97
Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
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