Zum Hauptinhalt springen

Ausschreibungssuche

Ausschreibungsdetails

Rahmenvereinbarung für Koordinationsleistungen nach § 3 Baustellenverordnung für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (SiGeKo) in Berlin

Zur Einhaltung der Teilnahmefrist wählen Sie vor deren Ablauf 'Teilnahme aktivieren' und laden mit Hilfe des AnA-Web die Vergabeunterlagen herunter.

Mehr lesen

11.10.2024

15.11.2024 09:00

15.11.2024 09:00

VOEK 343-24

1

Verfahren

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Verdingungsstelle

22.10.2024 06:23


Beschaffer
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Art des öffentlichen Auftraggebers: Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
Haupttätigkeiten des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
Verfahren
2.1 Verfahren
Titel: Rahmenvereinbarung für Koordinationsleistungen nach § 3 Baustellenverordnung für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (SiGeKo) in Berlin
Beschreibung: Gegenstand dieses Vertrages sind Koordinationsleistungen nach § 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – BaustellV – bei Baumaßnahmen auf Liegenschaften/ an Gebäuden der AG in Berlin.
Kennung des Verfahrens: ef96fbfa-1d30-4bb2-a23b-47b306c79e02
Interne Kennung: VOEK 343-24
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Beschleunigtes Verfahren: nein
2.1.1 Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Hauptklassifizierungscode(cpv): 71000000Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Zusätzlicher Klassifizierungscode(cpv): 71500000Dienstleistungen im Bauwesen
2.1.2 Erfüllungsort
Ort: Berlin
NUTS-3-Code: Berlin(DE300)
Land: Deutschland
Allgemeine Informationen
2.1.6 Ausschlussgründe
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und
9 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von
der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass
eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese
Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat),
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen
der Straftat nach -§ 299 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 108e StGB, der
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr bzw. der
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - §§ 333 und 334 StGB
(Vorteilgewährung und Bestechung), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB
(ausländische und internationale Bedienstete) - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur
Belämpfung internationaler Bestechung
Betrug oder Subventionsbetrug: § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat nach § 263 und 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU
oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden
Bildung krimineller Vereinigungen: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB Ein Unternehmen
wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die
Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat
nach § 129 StGB
Bildung terroristischer Vereinigungen: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB Ein
Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die
Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat
nach § 129a und 129b StGB
Einstellung der beruflichen Tätigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche
Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das
Unternehmen seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB Ein
Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese Person als für die
Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat), rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen der Straftat
nach § 261 StGB bzw. 89c StGB i.V.m. § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB oder wegen der
Teilnahme an der Terrorismusfinazierung oder wegen der Bereitstellung oder
Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel
ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine
Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen
Insolvenz: 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig,
über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das
Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.
Interessenkonflikt: § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB Öffentliche Auftragnehmer können
ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit einer für den öffentlichen AG tätigen Person bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: § 124 Abs. 1 Nr. 7
GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der
Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages
erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen
Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat.
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: § 123 Abs.
1 Nr. 10 GWB Ein Unternehmen wird zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der öffentliche AG Kenntnis davon hat,
dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (wenn diese
Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat),
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen
einer Straftat nach §§ 232, 232a Absatz 1-5, den §§ 232b bis 233a des StGB
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig,
über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das
Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.
Schwere Verfehlung: § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB Öffentliche Auftragnehmer
können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; §
123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden (wenn eine Person als für die Leitung
des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat).
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: § 124 Abs. 1
Nr. 8 GWB Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehemen in Bezug auf Ausschlussgründe oder
Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte
zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
übermitteln, oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des
öffentlichen AG in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat,
vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich
irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabenetscheidung des
öffentlichen AG erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche
Informationen zu übermitteln.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: §
123 Abs. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer schließen ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur
Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialsversicherung nicht
nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die
öffentlichen AG auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung
wie nach Nummer 1. nachweisen können.
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben: § 123
Abs. 4 GWB Öffentliche Auftragnehmer schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern,
Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen AG auf
sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung wie nach Nummer 1.
nachweisen können.
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn der öffentliche AG über hinreichende Anhaltspunkte darüber verfügt, dass
das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder
Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB
Öffentliche Auftragnehmer können ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits
in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
nicht wirksam beseitigt werden kann.
Zahlungsunfähigkeit: § 124 Abs. 1 Nr. 2 Öffentliche Auftragnehmer können ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig
ist.
Rein nationale Ausschlussgründe: Verstöße gegen die folgenden Gesetze: 1.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 21 Von der Teilnahme an einem
Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in §§ 99 und
100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber
sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur
nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden,
die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder
Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt
worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines
Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein
vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1
besteht. --- 2.Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 98c (1) Öffentliche Auftraggeber
nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen können einen
Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder
Gesetz Vertretungsberechtigter 1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens
Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder 2. nach den §§
10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
rechtskräftig verurteilt worden ist. Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur
nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der
Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in
einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheitsoder
der Geldstrafe erfolgen. --- 3.Mindestlohngesetz (MiLoG), § 19 Von der
Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder
Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung
ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach §
21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von
wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. --- 4.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) § 21 Von der Teilnahme an
einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungs-auftrag der in den
§§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten
Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen
werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberech-tigte nach 1.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11, 2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, 3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 des
Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer
Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße
von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche
gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im
Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer
schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. --- 5.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG Von der
Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbe-schränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis
zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines
rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach
Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur
innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen. (2) Ein
Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer
Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus.
Los
5.1 Interne Referenz-ID Los: LOT-0000
Titel: Rahmenvereinbarung für Koordinationsleistungen nach § 3 Baustellenverordnung für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (SiGeKo) in Berlin
Beschreibung: Gegenstand dieses Vertrages sind Koordinationsleistungen nach § 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – BaustellV – bei Baumaßnahmen auf Liegenschaften/ an Gebäuden der AG in Berlin.
Interne Kennung: VOEK 343-24
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Hauptklassifizierungscode(cpv): 71000000Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Zusätzlicher Klassifizierungscode(cpv): 71500000Dienstleistungen im Bauwesen
5.1.2 Erfüllungsort
Ort: Berlin
NUTS-3-Code: Berlin(DE300)
Land: Deutschland
Zusätzliche Angaben zum Erfüllungsort: 
5.1.3 Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 02/01/2025
Enddatum der Laufzeit: 31/12/2028
5.1.6 Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Erforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist besonders auch geeignet für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:freelance#,#Besonders auch geeignet für:selbst#
Die geodätische Beweissicherung muss zwingend durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder öffentlich bestellten Sachverständigen mit mind. 2-jähriger praktischer Tätigkeit als öffentlich bestellter Vermesser oder öffentlich bestellter Sachverständiger für die Leistung der geodätischen Beweissicherung erfolgen.

- Der Vordruck Angebotsschreiben ist in Textform mit dem Namen der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt oder elektronisch signiert einzureichen. Bei Bietergemeinschaften ist das Angebotsschreiben entweder von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft oder dem bevollmächtigten Vertreter sowie das Formblatt Bewerbergemeinschaft in gleicher Form einzureichen.
- Das Preisblatt muss vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Fehlende Preisangaben führen zum Auschluss aus dem Verfahren.
- Nimmt der Bieter Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe), ist er verpflichtet, diesen Unternehmen die Informationsquelle zur Datenschutzerklärung der Auftraggeberin "www.bundesimmobilien.de/datenschutz" vor Angebotsabgabe zu übermitteln. In gleicher Weise sind Ansprechpersonen der Referenzgeber vom Bieter vorab zu informieren. Die DSGVO entbindet nicht von der Pflicht, die Kontaktdaten der Referenzgeber bekannt zu geben, da diese Daten notwendig sind für die Referenzprüfung und gleichzeitig der Datenschutzerklärung der BImA, vergleiche Quelle wie vorbenannt, entsprechend der DSGVO behandelt werden.

- Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabe- Plattform einzureichen (https://www.evergabe-online.de). Bei umfassenden technischen Problemen oder Ausfall der e-Vergabe-Plattform können die Fragen ausnahmsweise über die E-Mailadresse: verdingung@bundesimmobilien.de eingereicht werden. Sie werden bei umfassenden technischen Problemen oder Ausfall der Plattform auch per E-Mail beantwortet. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.

- Die Teilnehmer haben sich zudem selbstständig und regelmäßig bis zum Ablauf der Angebotsfrist über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-Plattform registrierte Teilnehmer werden automatisch informiert. Eine Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.

- Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren Klärung für die Angebotsabgabe wesentlich sind, z. B., weil sie die Preisermittlung beeinflussen oder die Vergabeunterlagen unvollständig bzw. nicht für alle Bieter gleichermaßen verständlich sind, so hat der Bieter die Auftraggeberin unverzüglich und vor Ende der Angebotsfrist in Textform darauf hinzuweisen.

- Angebote sind ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes bis zum Ende der Angebotsfrist in elektronischer Form abzugeben. Eine Registrierung zur Angebotsabgabe auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes ist dazu erforderlich.
Alle außerhalb der e-Vergabeplattform des Bundes, wie per Telefax, Telex oder EMail, sowie schriftlich eingegangene Angebote werden nicht zum Verfahren zugelassen und führen zum Ausschluss aus dem Verfahren.

- Änderungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Bei Abgabe eines Angebotes über die e-Vergabe-Plattform kann durch das Hochladen einer neuen Datei eine alte Datei ersetzt werden. Die jeweiligen Änderungen oder Berichtigungen sind kenntlich zu machen.

- Es gelangen nur vollständige und fristgerecht eingegangene Angebote in die Wertung. Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen, Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen u. Nachweisen richten sich nach § 56 VgV. Hierbei setzt die AG eine angemessene Frist und übt ihr Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Einen Anspruch auf Nachforderung haben die Bieter nicht.
Angebote, die eines der Ausschlusskriterien des § 57 Abs.1 VgV erfüllen, werden nicht gewertet.
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Art der strategischen Beschaffung: Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: zu verwenden sind die Formblätter der Anlage_A-01 zu den Bewerbungsbedingungen
1.- Allgemeine Angaben zum Unternehmen
2.- Eigenerklärungen und Unterlagen zu den Mitarbeitern
auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
Beschreibung: zu 1.
1. Angaben zum Unternehmen (möglichst unter Angabe von Name, Sitz, Postanschrift, Rechtsform, Gegenstand des Unternehmens gem.
öffentlichem Register oder Genehmigungsbehörde, Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register oder Geschäftsnummer der
Genehmigungsbehörde, Registergericht oder Genehmigungsbehörde, gesetzlicher Vertreter, Ansprechpartner, Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse,
ggf. zuständige Niederlassung bzw. Standort, Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens).
2. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister/Berufsregister oder eine Kopie desselben (der Auszug soll zum Zeitpunkt des Fristendes für den
Teilnahmeantrag nicht älter als 6 Monate sein).
3. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
4. Zuschlagsverbot bei Bezug eines Bewerbers/Bieters zu Russland: Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen – z.T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 sowohl Auftragsvergaben an Unternehmen mit Bezug zu Russland im Sinne der EU-Richtlinie 2022/576 als auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit auf diese zugezogenen Unternehmen mehr als 10 % des Auftragswertes
entfallen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen zu können, ist vom Bewerber/Bieter die Anlage B-02, Ziff. 3 auszufüllen und zusammen mit den Unterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist über die e-Vergabe Plattform einzureichen.
5. Eigenerklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 WRegG
6. Falls zutreffend: Erklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft: Dem Angebot einer Bietergemeinschaft ist eine Erklärung beizulegen, in der sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft einem bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft Vertretungsmacht im Rahmen dieses Vergabeverfahrens einräumen, insbesondere hinsichtlich der rechtsverbindlichen Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie der Vornahme von Verfahrenshandlungen. (Formblatt aus Anlage_B-05)
7. Falls zutreffend: Erklärungen zu Unterauftragnehmerleistungen /Eignungsleihe (Formblatt aus Anlage_B-06)
zu 2. technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV:
Mindestanforderung: Gesamtanzahl der Beschäftigten der letzten 3 Geschäftsjahre mindestens 6, davon mindestens 4 Beschäftigte als SiGeKo einsetztbar.
Folgende Nachweise sind für mindestens vier der vorgesehenen Beschäftigten mit dem Angebot in Kopie einzureichen:
-Diplom/Master Architektur- oder Ingenieurwesen
-Nachweis der Zusatzausbildung zum SiGeKo nach RAB 30
-Nachweis der Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
-Nachweis über Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellVobliegenden Aufgaben und Verpflichtungen nach Anlage C zu RAB 30
-Nachweis über mindestens 2 Jahre Erfahrung in der Planung und/oder Ausführungvon Baumaßnahmen.

Die vorgesehenen Mitglieder müssen namentlich festgelegt werden und über einen Studienabschluss der Fachrichtung Ingenieurwesen, Architektur (vergleichbarer Studienabschluss) aufweisen (Nachweise sind in Kopie mit dem Angebot einzureichen).
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: 3. Eigenerklärung über zwingende und fakultative Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB Anlage_B-03
4. Eigenerklärung zum etwaigen Bezug des Bieters zu Russland Anlage_B-03
- zu verwenden sind die Formblätter aus der Anlage_B-09, auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen
Beschreibung: zu 3) Nicht abgegebene Eigenerklärungen gem. § 123 und § 124 GWB in den Anlagen stellen Ausschlussgründe dar. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn das Unternehmen erklärt und nachweist, dass es:
-seinen Verpflichtungen nach § 123 Abs. 4 S. 1 GWB zwischenzeitlich dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat (§ 123 Abs. 4 S. 2 GWB)
-Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 Abs. 1 GWB ergriffen hat
---
zu 4) Gemäß Verordnung (EU) 2022/576 dürfen ab dem 9. April 2022 keine
öffentlichen Aufträge oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne dieser Vorschrift aufweisen. Dies betrifft nicht nur Bieter und Teilnehmer, sondern auch Unterauftragnehmer, Eignungsverleiher und Lieferanten, die mit mehr als 10% am Auftragswert beteiligt sind. Folgende
Erklärungen sind abzugeben:
- das Unternehmen ist nicht in Russland niedergelassen ist und der Unternehmer - im Fall der Bewerbung als Einzelkaufmann - nicht die russische Staatsangehörigkeit besitzt
- dass an dem Unternehmen kein in Russland niedergelassenes Unternehmen und keine natürliche Person mit russischer Staatsangehörigkeit zu mehr als 50% beteiligt ist
- das Unternehmen handelt nicht im Namen oder auf Anweisung eines in Russland niedergelassenen Unternehmens oder einer natürlichen Person mit russischer Staatsangehörigkeit
- für die Ausführung des Auftrags werden nicht die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers, Eignungsverleihers oder Lieferanten in Anspruch genommen, der in Russland niedergelassen ist oder die russische Staatsangehörigkeit besitzt
- das Unternehmen nimmt nicht die Kapazitäten eines Unternehmens in Anspruch, an dem zu mehr als 50% ein in Russland niedergelassenes Unternehmen oder ein russischer Staatsangehöriger beteiligt sind oder das im Namen und auf Anweisung eines in Russland niedergelassenen Unternehmens oder russischen Staatsangehörigen handelt. Der Bieter / das Mitglied einer Bietergemeinschaft / der Unterauftragnehmer, die
vorstehende Erklärung nicht abgeben, aber einen Einsatz dennoch für gerechtfertigt halten, können dieses mit einer eigenen Erklärung begründen.
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: 5) Nachweis zur bestehenden Betriebs- oder /Berufshaftpflichtversicherung
6) Angaben zu Umsätzen
- zu verwenden ist das Formular "Bieterauskunft und Eignungskriterien“ (AnIage B-03), auszufüllen
Beschreibung: zu 5.)- Nachweis über das Bestehen einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,5 Millionen Euro (je Schadensfall; 2-fach maximiert) sowie für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 0,5 Millionen Euro (je Schadensfall; 2 fach maximiert) bei einem in der EU zugelassenen Haftpflichtversicherer oder Kreditinstitut.
Nachweis durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice. Mit dem Angebot kann der Bieter zum Nachweis seiner Versicherungswürdigkeit auch die schriftliche Erklärung eines Versicherers vorlegen, in der bestätigt wird, im Auftragsfall die ausgeschriebenen Leistungen mit den o. g. Mindestdeckungssummen zu versichern.
Es handelt sich um eine Mindestanforderung. Nichterfüllung führt zum Ausschluss.
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: leistungsbezogene Angaben zum Unternehmen

- zu verwenden ist Anlage_B-03 auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
Kriterium:
Art: Sonstiges
Bezeichnung: 8) Angabe zu Bietergemeinschaften
9) Angabe zu Unterauftragnehmern
10) Angabe zur Eignungsleihe
Anlage_B-03 und Anlage_ B_-05- ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
Beschreibung: zu 08) Erklärung, ob beabsichtigt wird, als Bietergemeinschaft ein Angebot abzugeben und Angaben dazu, welchen Teilbereich der Leistung und in welchem Umfang
---
zu 09) Erklärung, ob beabsichtigt wird, Unterauftragnehmer einzusetzen und Angaben dazu, für welche Teilleistungen und in welchem Umfang.
---
zu 10) Erklärung, ob für die Erbringung der Leistungen eine Eignungsleihe nach § 47 VgV vorgenommen wird und Angabe in Bezug auf welche Aspekte
5.1.10 Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Angebotspreis
Beschreibung: Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium.
Das Zuschlagskriterium Preis teilt sich wie fogt auf:
Honorar (nach Abzug Abgebot) : 60 %
gemittelter Stundenlohn: 30 %
Nebenkosten: 10 %
5.1.11 Auftragsunterlagen
Verbindliche Sprachfassung der Vergabeunterlagen: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 01/11/2024
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=720380
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=720380
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Nebenangebote: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 15/11/202409:00 +01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 2Monat
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Eine Nachforderung von Unterlagen nach Fristablauf ist nicht ausgeschlossen.
Zusätzliche Informationen: Auf Anforderung sind die nachfolgenden Erklärungen und Nachweise einzureichen:
1) Anlage_B-06 Seite 1-2- - Unterauftragnehmer / Anlage_B-06 Seite 3-4 Eignungsverleihende
2) Ggf. weitere Anlage_B-03 - Eignungskriterien, Bieterauskunft (für alle weiteren Unternehmen bei Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmern und Eignungsleihe)
3) Erläuternde Angaben und Unterlagen
Fehlende Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise können gem. § 56 Abs. 2 VgV nachgefordert werden.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung ist bestimmten Auftragnehmern vorbehalten: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Vergabeunterlagen,
insbesondere diese Bewerbungsbedingungen, Leistungsbeschreibung und
Vordrucke sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die
Bieter auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die
Vergabeunterlagen oder die den Bietern mitgeteilten, übergebenen und zugänglich
gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen erkennbare Unklarheiten
oder verstoßen diese erkennbar gegen geltendes Recht, so weist der Bieter die
Vergabestelle unverzüglich - spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe -
schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die
Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als
von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren.
Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die
Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich
hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die
Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag
auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage
vergangen sind.
§ 160 GWB lautet:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97
Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Organisation, die Angebote entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Organisation, die Angebote bearbeitet: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Organisationen
8.1 ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Identifikationsnummer: 991-80032-33
Postanschrift: Ellerstraße 56
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53119
NUTS-3-Code: Bonn, Kreisfreie Stadt(DEA22)
Land: Deutschland
Kontaktstelle: Verdingung
E-Mail: verdingung@bundesimmobilien.de
Telefon: 000
Internet-Adresse: http://www.bundesimmobilien.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt
Organisation, die Angebote entgegennimmt
Organisation, die Angebote bearbeitet
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1 ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes
Identifikationsnummer: 0204
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
NUTS-3-Code: Bonn, Kreisfreie Stadt(DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de
Telefon: +49 228 9499-0
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
11 Informationen zur Bekanntmachung
11.1 Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: b7e732f4-de00-4c9f-a49f-3f79df759cb5- 03
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 10/10/202400:00 +02:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2 Informationen zur Veröffentlichung


ef96fbfa-1d30-4bb2-a23b-47b306c79e02