Ausschreibungsdetails
Die Zuständige Stelle für die berufliche Bildung im BMDV ist für derzeit sechs verschiedene Ausbildungsberufe und neun Fortbildungen die zuständige Stelle nach dem BBiG. Das BMDV ist für einen sehr großen nachgeordneten Bereich mit ca. 25.000 Beschäftigten und ca. 1.200 Auszubildenden ressortweit im Bundesgebiet zuständig.
Zur besseren Verständlichkeit werden hier die drei Bereiche definiert, die unterschiedliche Anforderungen an die IT-Anwendung stellen und in einzelnen Kapiteln in der Leistungsbeschreibung dargestellt werden:
- Bereich 1 Zuständige Stelle im BMDV (ZS): Die Zuständige Stelle im BMDV nach § 73 BBiG übt die gleichen Befugnisse wie eine zuständige Stelle für die berufliche Bildung nach dem BBiG gem. §§ 71 Abs. 1+2, (IHK oder HWK) aus.
- Bereich 2 Berufsbildungszentren (BBiZ’en): Ein BBiZ ist eine Einrichtung, die Lehrgänge und/oder überbetriebliche Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung des gesamten Geschäftsbereichs des BMDV durchführt. Die Räumlichkeiten können auch für sonstige Besprechungen oder Sitzungen gebucht werden. Zudem werden in den Berufsbildungszentren Prüfungen durchgeführt.
- Bereich 3 Aus- und Fortbildungszentrum der WSV (AFZ): Hier werden überwiegend Seminare veranstaltet. Es werden auch hier Seminarteilnehmenden aus dem gesamten
Geschäftsbereich des BMDV weitergebildet. Zum AFZ gehört auch das Trainingszentrum Maritime Schiffsicherheit der WSV (TZMS), hier werden Seminare veranstaltet.
Die zu beschaffende IT-Anwendung muss die nachfolgend näher beschriebenen Anforderungen der Bereiche abdecken:
1. IT-Anwendung zum Management der Aus- und Fortbildung nach dem BBiG für eine zuständigen Stelle für die berufliche Bildung gem. § 73 BBiG. Dieser Bereich ist vergleichbar mit der IT-Anwendung für eine IHK (zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 2 BBiG) oder einer HWK (zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 1 BBiG). Es bestehen lediglich organisatorische Abweichungen.
2. IT-Anwendung für die Berufsbildungszentren und das AFZ für die Organisation der Zimmerverwaltung und Verpflegung, sowie der Organisation der Schulungsräume der Lehrgangs- bzw.
Seminarteilnehmenden (ähnlich einer „Hotelsoftware“).
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Ziel dieser Ausschreibung ist es, das Aus- und Fortbildungsmanagement der Zuständigen Stelle für berufliche Bildung im BMDV (AFM-ZS) sowie die Arbeit in den Berufsbildungszentren möglichst durch eine IT-Anwendung mit einer gemeinsamen Datenbank zu unterstützen.
Die Wertung der Angebote erfolgt zweistufig. Zunächst erfolgt die Wertung des schriftlichen Angebotes gemäß Zuschlagskriterien Nrn. 1 bis 4 und Preis - Wertung Teil I. Anhand der ermittelten Punktzahlen wird, ausgehend von der hier erreichten höchsten Punktezahl, geprüft, welche Bieter unter Berücksichtigung von 4 Bewertungspunkten beim Zuschlagskriterium 5 (5.1 verifizierende Teststellung ohne Wertung und 5.2 wertende Teststellung) Aussicht auf eine Zuschlagserteilung hätten, wenn das in der Wertung Teil I führende Angebot einen Punkt beim Zuschlagskriterium 5.2 (wertendeTeststellung) erhalten würde. Nur diese Bieter werden zur kostenfreien Teststellung (Zuschlagskriterium Nr. 5) ihres Softwareproduktes aufgefordert. Die Teststellung findet voraussichtlich in der 41. /42. KW 2024 statt (Angabe ohne Gewähr).
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
1. IT-Anwendung zum Management der Aus- und Fortbildung nach dem BBiG für eine zuständigen Stelle für die berufliche Bildung gem. § 73 BBiG.
Dieser Bereich ist vergleichbar mit der IT-Anwendung für eine IHK (zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 2 BBiG) oder einer HWK (zuständige Stelle gem. § 71 Abs. 1 BBiG). Es bestehen
lediglich organisatorische Abweichungen.
2. IT-Anwendung für die Berufsbildungszentren und das AFZ für die Organisation der Zimmerverwaltung und Verpflegung, sowie der Organisation der Schulungsräume der Lehrgangs- bzw.
Seminarteilnehmenden (ähnlich einer „Hotelsoftware“).
Die Bereitstellung des Softwareprodukts kann in 2 Phasen erfolgen.
Für folgende Bereiche dieser LB muss die Produktivsetzung der IT-Anwendung/Module spätestens 6 Monate nach Zuschlagserteilung erfolgen (Phase I):
- Alle Anforderungen für den Bereich der BBiZ’en und des AFZ (siehe Abschnitt 6 dieser LB)
- Folgende Anforderungen des Abschnitt 5 dieser LB für den Bereich der Zuständigen Stelle im BMDV:
- 5.4 „Ausbildung im Allgemeinen“ (5.4.1 – 5.4.5)
- 5.5.1 „Allgemein ZS Fortbildung“
Die Produktivsetzung aller weiteren Anforderungen des Abschnittes 5 der LB (5.5.2. – 5.8.4.) muss spätestens 14 Monate nach Zuschlagserteilung erfolgen (Phase II). Detailliertere Angaben zur Phase II können dem Abschnitt 7.2 „Termine“ dieser LB entnommen werden.
Der Projektplan aus dem Angebot sowie die Konzepte sind unmittelbar nach dem Auftaktgespräch anhand der erfolgten Abstimmung zu finalisieren und dem AG innerhalb der gesetzten Termine vorzulegen. Diese werden zur rechtzeitigen Einbindung und Mitbestimmung durch den Hauptpersonalrat und weiteren Interessenvertretungen benötigt.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (Unternehmen, bei Freiberuflern die Person), dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die "Technologie von L. Ron Hubbard" anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
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s. Vergabeunterlagen
Sofern der Bewerber dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstversicherung unterliegt und der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nicht erforderlich ist.
Es ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ein Nachweis dem Teilnahmeantrag beizufügen.
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Mindestanforderung:
Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
- Für Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 € ,
- Für Vermögensschäden mindestens 100.000 €
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird, sind auch die geforderten Nachweise des benannten Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. Das benannte Unternehmen hat darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen. (Eignungsleihe gem. § 47 VgV)
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
- Es sind mindestens 2 Referenzprojekte vorzulegen, die Erfahrungen in den Themenbereichen:
- Implementierung von Softwareanwendungen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- Costumizing von Software,
- Schulungen für Anwender/ Administratoren
nachweisen.
Alle Themenbereiche müssen mindestens einmal nachgewiesen werden.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der Bieter muss in seinem Unternehmen ein den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 entsprechendes Qualitätsmanagement eingerichtet haben. Als Nachweis hierfür muss er eine Zertifizierung nach der DIN EN ISO 9001 oder vergleichbare Bescheinigung einreichen oder auf andere Weise nachvollziehbar nachweisen, dass sein Qualitätsmanagementsystem den aufgestellten Anforderungen genügt.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
(Formblatt 3.3)
Mindestanforderung:
Nachweis eines Zertifikates oder Vorlage der Eigenerklärung, aus der ersichtlich wird, dass und wie ein mit der Standardabsicherung des IT-Grundschutzes vergleichbares Schutzniveau erreicht wird (Anforderungen siehe: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/IT-Grundschutz/it-grundschutz_node.html ) .
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird, sind auch die geforderten Nachweise des benannten Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. Das benannte Unternehmen hat darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen. (Eignungsleihe gem. § 47 VgV)
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Erklärung, dass keine von der Scientology-Organisation und deren Unternehmen angewandte „Technologie von L. Ron Hubbard“ Anwendung findet.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
• Migration (siehe Abschnitt 3.3 der LB)
• Test (siehe Abschnitt 3.4 + 7.3 der LB)
• Abnahme (siehe Abschnitt 3.3 + 7.3 der LB)
• Schulungen (siehe Abschnitt 3.5 der LB)
• Rechte- und Rollen (siehe Abschnitt 5.3 + 6.1.7 der LB)
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
- Anpassungen der Software im Rahmen der Pflege
- per Gesetz
- per AG durch Richtlinien
- Implementierung Elektronischer Ausbildungsvertrag
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
(Die Teststellung erfolgt nach der Wertung der schriftlichen Angebote (Wertung Teil I). Nur die Bieter, deren Angebot noch die rechnerische Möglichkeit hat, den Zuschlag zu erhalten, werden zur Teststellung aufgefordert.)
Anschließend erfolgt die wertende Teststellung (Unterkriterium 5.2) mit insgesamt 10 Gewichtungspunkten:
- 5.2.1 Struktur (4 Gewichtungspunkte)
- 5.2.2 Navigation (3 Gewichtungspunkte)
- 5.2.3 Verarbeitung und Speicherung von Datensätzen (3 Gewichtungspunkte)
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bei ausländischen Unternehmen:
Wertungssumme = Angebotsnettopreis zuzüglich der Einfuhr-/Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Steuerschuldnerschaft.
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Für die Angebotswertung wird der Preis (in €) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 4 Punkten normiert:
4 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten (auskömmlichen) Preis.
0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 3-fachen des niedrigsten Preises.
Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.
Die Punkteermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
externe Leistungen, Servicestelle-Vergabe
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