Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name:Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Straße, Hausnummer:Willy-Brandt-Straße 5
Postleitzahl (PLZ):38226
Ort:Salzgitter
Telefon:+49 30 183331538
Telefax:+49 30 183331525
E-Mail: ausschreibungen@bfs.de
Internet-Adresse: http://www.bfs.de
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
ZD 2 - 08313/3624S42481
3.
Angaben zu Angeboten
a)
Form der Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
b)
Fristen
Ablauf der Angebotsfrist
03.09.2024 - 09:00 Uhr
Ablauf der Bindefrist
30.11.2024
c)
Sprache
deutsch
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=693392
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=693392
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Hauptauftraggeber siehe 1.a)
d)
Anforderungsfrist
03.09.2024 - 09:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Bislang gibt es in Deutschland kein einrichtungsübergreifendes System, um detaillierte und repräsentative Informationen zu radiologischen und nuklearmedizinischen Untersuchungen automatisiert und standardisiert zu erfassen. Viele wissenschaftliche und gesundheitspolitische Fragestellungen lassen sich deshalb nur mit großem Aufwand oder gar nicht beantworten.
Gemäß Strahlenschutzverordnung (§ 125 StrlSchV) hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) die Amtsaufgaben, regelmäßig die medizinische Strahlenexposition der Bevölkerung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen zu ermitteln und diagnostische Referenzwerte (DRW) für Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen zu aktualisieren. Darüber hinaus bestehen umfangreiche Berichtspflichten zu medizinischen Strahlenexpositionen auf nationaler und internationaler Ebene, die die Grundlage für politische Entscheidungen bzw. internationale Empfehlungen zur Sicherstellung eines hohen Patientenschutzes bilden. Eine kontinuierliche Datenerfassung könnte die bisherige zeit- und kostenintensive Erhebung von Daten ablösen und diese sowohl effizienter als auch verlässlicher gestalten.
Es soll - im Rahmen des hier ausgeschriebenen Vorhabens - in einer ergebnisoffenen Machbarkeitsstudie untersucht werden, ob, wie und mit welchem Aufwand und welchen Kosten umfassende Expositionsdaten zu diagnostischen und interventionellen Strahlenanwendungen in repräsentativen Einrichtungen auf freiwilliger Basis erfasst und in anonymisierter Form in ein zentrales Register übertragen werden könnten. Konkret sollen hierfür die technischen, organisatorischen und (daten)schutzrechtlich Fragen umfassend untersucht und mögliche Konzepte für die Umsetzung erarbeitet werden.
Gemäß Strahlenschutzverordnung (§ 125 StrlSchV) hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) die Amtsaufgaben, regelmäßig die medizinische Strahlenexposition der Bevölkerung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen zu ermitteln und diagnostische Referenzwerte (DRW) für Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen zu aktualisieren. Darüber hinaus bestehen umfangreiche Berichtspflichten zu medizinischen Strahlenexpositionen auf nationaler und internationaler Ebene, die die Grundlage für politische Entscheidungen bzw. internationale Empfehlungen zur Sicherstellung eines hohen Patientenschutzes bilden. Eine kontinuierliche Datenerfassung könnte die bisherige zeit- und kostenintensive Erhebung von Daten ablösen und diese sowohl effizienter als auch verlässlicher gestalten.
Es soll - im Rahmen des hier ausgeschriebenen Vorhabens - in einer ergebnisoffenen Machbarkeitsstudie untersucht werden, ob, wie und mit welchem Aufwand und welchen Kosten umfassende Expositionsdaten zu diagnostischen und interventionellen Strahlenanwendungen in repräsentativen Einrichtungen auf freiwilliger Basis erfasst und in anonymisierter Form in ein zentrales Register übertragen werden könnten. Konkret sollen hierfür die technischen, organisatorischen und (daten)schutzrechtlich Fragen umfassend untersucht und mögliche Konzepte für die Umsetzung erarbeitet werden.
c)
Ort der Leistungserbringung
Neuherberg (Oberschleißheim)
6.
Angaben zu Losen
a)
Anzahl, Größe und Art der Lose
keine Lose
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
8.
Bestimmungen über die Ausführungsfrist
maximal 30 Monate, beginnend ab Zuschlagserteilung
9.
Höhe geforderter Sicherheitsleistungen
keine
10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen
Für den Vertrag findet die ABFE-BMU (Stand: März 2018), und damit auch die VOL/B, Anwendung. Sie beinhaltet u. a. die Regelungen:
- Die Rechnungsstellung kann nach Übergabe und Abnahme der vereinbarten Leistung (Arbeitspakete oder Gesamtleistung) erfolgen.
- Der Rechnungsbetrag wird binnen 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung ausgezahlt.
- Die Zahlung erfolgt bargeldlos.
Es wird darauf hingewiesen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters grundsätzlich ausgeschlossen sind.
- Die Rechnungsstellung kann nach Übergabe und Abnahme der vereinbarten Leistung (Arbeitspakete oder Gesamtleistung) erfolgen.
- Der Rechnungsbetrag wird binnen 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung ausgezahlt.
- Die Zahlung erfolgt bargeldlos.
Es wird darauf hingewiesen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters grundsätzlich ausgeschlossen sind.
11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
I. Berufliche und technische Leistungsfähigkeit
Folgende Qualifikationen sind zwingend erforderlich und nachzuweisen (Sie können auch im Wege der Eignungsleihe s. unten unter II. nachgewiesen werden):
- Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Dosismanagementsysteme und zugehöriger Krankenhausinformations-/Praxismanagementsysteme
- Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet von Datenbanken/Registern und Datentransfermethoden
- Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenmanagements, d. h. Datenakquise, Datenvalidierung, Verarbeitung, Speicherung
- Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes, insbesondere der Datenanonymisierung
- Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Statistik, insbesondere zu Repräsentativitätsuntersuchungen, Fehlerabschätzungen
Darüber hinaus ist die folgende Qualifikation wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich nachzuweisen:
- Bestehende Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Datenquellen (z. B. von Betreibern, Herstellern)
Der Bieter muss anhand von mindestens einem vergleichbaren Referenzauftrag seine berufliche und technische Leistungsfähigkeit belegen (Eigenerklärung). Zu diesem Zweck hat er das ausgefüllte Formblatt “Referenz” (3624S42481 Formblatt Referenz) einzureichen; Der Auftraggeber behält sich vor, unter Umständen hierzu weitere Erläuterungen und Belege anzufordern.
Ein vergleichbarer Referenzauftrag liegt vor bei:
- vom Bieter durchgeführten vergleichbaren Studien, deren Ergebnisse noch nicht publiziert worden,
ODER
- vom Bieter durchgeführten vergleichbaren Studien, deren Ergebnisse in gutachtergestützten Fachzeitschriften veröffentlicht worden sind, unter Beifügung oder Benennung der Veröffentlichung
ODER
- vom Bieter durchgeführten vergleichbaren Projekten, über die Projektberichte vorliegen.
Eine Studie bzw. ein Projekt ist vergleichbar, wenn sie bzw. es die o. g. fundierte wissenschaftliche Kompetenz und Expertise in den geforderten Bereichen belegt.
Wenn sich die o. g. wissenschaftliche Kompetenz und Expertise nur aus einer Zusammenschau mehrerer Referenzprojekte, Referenzaufträge und/oder Referenzstudien ergeben, soll der Bieter alle einschlägigen Projekte und/oder Studien benennen.
Alternativ ausreichend zu einem Referenzauftrag ist eine Eigenerklärung in Form einer aussagekräftigen Liste von mindestens zwei vergleichbaren gutachtergestützten wissenschaftlichen Publikationen (z. B. Veröffentlichungen, Review-Paper, Dissertationen.), wel-che geeignet sind, die vorstehenden geforderten Erfahrungen zu belegen.
Eine Publikation ist vergleichbar, wenn sie die o. g. fundierte wissenschaftliche Kompetenz und Expertise in den geforderten Bereichen belegt.
Wenn sich die o. g. wissenschaftliche Kompetenz und Expertise nur aus einer Zusammenschau mehrerer Publikationen ergeben, soll der Bieter alle jeweils einschlägigen Publikationen benennen.
Schließlich muss der Bieter die Fachkräfte benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die zur Ausführung des Projekts vorgesehene projektleitende Person ist zwingend zu benennen. Zu diesem Zweck ist das ausgefüllte „3624S42481_Formblatt Fachkräfte“ einzureichen; der Auftraggeber behält sich vor, u. U. hierzu weitere Erläuterungen und Belege anzufordern. Sofern der Bieter zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist noch nicht alle für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Fachkräfte benennen kann, hat er zu versichern, dass genügend geeignete Fachkräfte zur Auftragsausführung zur Verfügung stehen werden bzw. zum Zwecke der Auftragsausführung angestellt werden. Der Bieter hat außerdem zu versichern, dass er bei plötzlichem, unvorhersehbarem Ausfall geeigneter Mitarbeiter für adäquaten Ersatz sorgen wird.
Der Bieter hat den Ausbildungs- bzw. Studienhintergrund und die Erfahrungen der be-nannten Fachkräfte mit vergleichbaren Projekten wie dem ausgeschriebenen Projekt - sofern vorhanden - zu erläutern; wegen des Vergleichbarkeitsbegriffs verweisen wir auf die Erläuterungen zu vergleichbaren Publikationen. Sofern der Nachweisdurch die Benennung mehrerer Publikationen erfolgt, müssen diese Erfahrungen im benannten Team vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind beizubringen. Weitere Fachkräfte, für die der Nachweis der vergleichbaren Erfahrungen nicht erbracht werden kann, können unter Anleitung bzw. unter Betreuung durch die Projektleitung an der Durchführung des Projekts beteiligt werden.
II. Hinweise zur Eignungsleihe
Soweit der Bieter im eigenen Unternehmen nicht über die o. g. Eignung verfügt und sich deshalb der Kapazitäten anderer Personen oder Unternehmen bedienen muss, hat er die Möglichkeit der „Eignungsleihe“. Dies bedeutet, dass die andere Person bzw. das andere Unternehmen ihre Eignung an den Bieter verleiht, aber auch den betreffenden Leistungsteil, für den sie die Eignung verliehen hat, selbst erbringt. Dies wird wie folgt im Vergabeverfahren dargestellt:
(1) Die andere Person bzw. das andere Unternehmen (z. B. wissenschaftliche Kompe-tenz und Expertise im Bereich Gesundheitspsychologie) muss die Erklärung unter Nr. 2. im Formblatt „3624S42481_Erklärung Bietergemeinschaft-Nachunternehmer“ abgeben, in der sie genau angibt, welche Ressourcen sie dem Bieter zur Verfügung stellt.
(2) Diese andere Person bzw. dieses andere Unternehmen muss außerdem die Erklärung „3624S42481_Eigenerklärung - § 31 Abs 1 UVgO“ abgeben.
(3) Diese andere Person bzw. dieses andere Unternehmen muss schließlich noch die Eignungsnachweise bzw. Eigenerklärungen abgeben, über die der Bieter im eigenen Unternehmen nicht verfügt (bspw. 3624S42481_Formblatt_Referenz).
(4) Der Bieter reicht die Erklärungen zu (1) bis (3) mit seinem Angebot ein.
Beispiel: Der Bieter benötigt den Nachweis über Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes, insbesondere der Datenanonymisierung von einem weiteren Institut. Dazu gibt das Institut die Erklärung unter Nr. 2. im Formblatt „3624S42481_Erklärung Bieterge-meinschaft-Nachunternehmer“, die Erklärung „3624S42481_Eigenerklärung - § 31 Abs 1 UVgO“ und die Erklärung „3624S42481_Formblatt_Referenz“ ab. Der Bieter reicht diese Erklärungen mit seinem Angebot ein.
Neben der Eignungsleihe kann sich jedes Unternehmen auch mit anderen Unternehmen zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Auch dadurch lassen sich etwaige Eignungsmängel einzelner Institutionen kompensieren. Relevant ist dann, ob die Bietergemeinschaft insgesamt die o. g. Eignungsanforderungen erfüllt oder nicht.
Folgende Qualifikationen sind zwingend erforderlich und nachzuweisen (Sie können auch im Wege der Eignungsleihe s. unten unter II. nachgewiesen werden):
- Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Dosismanagementsysteme und zugehöriger Krankenhausinformations-/Praxismanagementsysteme
- Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet von Datenbanken/Registern und Datentransfermethoden
- Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenmanagements, d. h. Datenakquise, Datenvalidierung, Verarbeitung, Speicherung
- Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes, insbesondere der Datenanonymisierung
- Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Statistik, insbesondere zu Repräsentativitätsuntersuchungen, Fehlerabschätzungen
Darüber hinaus ist die folgende Qualifikation wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich nachzuweisen:
- Bestehende Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Datenquellen (z. B. von Betreibern, Herstellern)
Der Bieter muss anhand von mindestens einem vergleichbaren Referenzauftrag seine berufliche und technische Leistungsfähigkeit belegen (Eigenerklärung). Zu diesem Zweck hat er das ausgefüllte Formblatt “Referenz” (3624S42481 Formblatt Referenz) einzureichen; Der Auftraggeber behält sich vor, unter Umständen hierzu weitere Erläuterungen und Belege anzufordern.
Ein vergleichbarer Referenzauftrag liegt vor bei:
- vom Bieter durchgeführten vergleichbaren Studien, deren Ergebnisse noch nicht publiziert worden,
ODER
- vom Bieter durchgeführten vergleichbaren Studien, deren Ergebnisse in gutachtergestützten Fachzeitschriften veröffentlicht worden sind, unter Beifügung oder Benennung der Veröffentlichung
ODER
- vom Bieter durchgeführten vergleichbaren Projekten, über die Projektberichte vorliegen.
Eine Studie bzw. ein Projekt ist vergleichbar, wenn sie bzw. es die o. g. fundierte wissenschaftliche Kompetenz und Expertise in den geforderten Bereichen belegt.
Wenn sich die o. g. wissenschaftliche Kompetenz und Expertise nur aus einer Zusammenschau mehrerer Referenzprojekte, Referenzaufträge und/oder Referenzstudien ergeben, soll der Bieter alle einschlägigen Projekte und/oder Studien benennen.
Alternativ ausreichend zu einem Referenzauftrag ist eine Eigenerklärung in Form einer aussagekräftigen Liste von mindestens zwei vergleichbaren gutachtergestützten wissenschaftlichen Publikationen (z. B. Veröffentlichungen, Review-Paper, Dissertationen.), wel-che geeignet sind, die vorstehenden geforderten Erfahrungen zu belegen.
Eine Publikation ist vergleichbar, wenn sie die o. g. fundierte wissenschaftliche Kompetenz und Expertise in den geforderten Bereichen belegt.
Wenn sich die o. g. wissenschaftliche Kompetenz und Expertise nur aus einer Zusammenschau mehrerer Publikationen ergeben, soll der Bieter alle jeweils einschlägigen Publikationen benennen.
Schließlich muss der Bieter die Fachkräfte benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die zur Ausführung des Projekts vorgesehene projektleitende Person ist zwingend zu benennen. Zu diesem Zweck ist das ausgefüllte „3624S42481_Formblatt Fachkräfte“ einzureichen; der Auftraggeber behält sich vor, u. U. hierzu weitere Erläuterungen und Belege anzufordern. Sofern der Bieter zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist noch nicht alle für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Fachkräfte benennen kann, hat er zu versichern, dass genügend geeignete Fachkräfte zur Auftragsausführung zur Verfügung stehen werden bzw. zum Zwecke der Auftragsausführung angestellt werden. Der Bieter hat außerdem zu versichern, dass er bei plötzlichem, unvorhersehbarem Ausfall geeigneter Mitarbeiter für adäquaten Ersatz sorgen wird.
Der Bieter hat den Ausbildungs- bzw. Studienhintergrund und die Erfahrungen der be-nannten Fachkräfte mit vergleichbaren Projekten wie dem ausgeschriebenen Projekt - sofern vorhanden - zu erläutern; wegen des Vergleichbarkeitsbegriffs verweisen wir auf die Erläuterungen zu vergleichbaren Publikationen. Sofern der Nachweisdurch die Benennung mehrerer Publikationen erfolgt, müssen diese Erfahrungen im benannten Team vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind beizubringen. Weitere Fachkräfte, für die der Nachweis der vergleichbaren Erfahrungen nicht erbracht werden kann, können unter Anleitung bzw. unter Betreuung durch die Projektleitung an der Durchführung des Projekts beteiligt werden.
II. Hinweise zur Eignungsleihe
Soweit der Bieter im eigenen Unternehmen nicht über die o. g. Eignung verfügt und sich deshalb der Kapazitäten anderer Personen oder Unternehmen bedienen muss, hat er die Möglichkeit der „Eignungsleihe“. Dies bedeutet, dass die andere Person bzw. das andere Unternehmen ihre Eignung an den Bieter verleiht, aber auch den betreffenden Leistungsteil, für den sie die Eignung verliehen hat, selbst erbringt. Dies wird wie folgt im Vergabeverfahren dargestellt:
(1) Die andere Person bzw. das andere Unternehmen (z. B. wissenschaftliche Kompe-tenz und Expertise im Bereich Gesundheitspsychologie) muss die Erklärung unter Nr. 2. im Formblatt „3624S42481_Erklärung Bietergemeinschaft-Nachunternehmer“ abgeben, in der sie genau angibt, welche Ressourcen sie dem Bieter zur Verfügung stellt.
(2) Diese andere Person bzw. dieses andere Unternehmen muss außerdem die Erklärung „3624S42481_Eigenerklärung - § 31 Abs 1 UVgO“ abgeben.
(3) Diese andere Person bzw. dieses andere Unternehmen muss schließlich noch die Eignungsnachweise bzw. Eigenerklärungen abgeben, über die der Bieter im eigenen Unternehmen nicht verfügt (bspw. 3624S42481_Formblatt_Referenz).
(4) Der Bieter reicht die Erklärungen zu (1) bis (3) mit seinem Angebot ein.
Beispiel: Der Bieter benötigt den Nachweis über Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes, insbesondere der Datenanonymisierung von einem weiteren Institut. Dazu gibt das Institut die Erklärung unter Nr. 2. im Formblatt „3624S42481_Erklärung Bieterge-meinschaft-Nachunternehmer“, die Erklärung „3624S42481_Eigenerklärung - § 31 Abs 1 UVgO“ und die Erklärung „3624S42481_Formblatt_Referenz“ ab. Der Bieter reicht diese Erklärungen mit seinem Angebot ein.
Neben der Eignungsleihe kann sich jedes Unternehmen auch mit anderen Unternehmen zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Auch dadurch lassen sich etwaige Eignungsmängel einzelner Institutionen kompensieren. Relevant ist dann, ob die Bietergemeinschaft insgesamt die o. g. Eignungsanforderungen erfüllt oder nicht.
12.
Zuschlagskriterien
siehe Bewertungsmatrix (Anlage zur Leistungsbeschreibung)
13.
Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft nach Zuschlagserteilung annehmen muss
In den Vergabeunterlagen werden die besonderen Bedingungen für Bietergemeinschaften beschrieben. Diese enthalten u. a. eine gesamtschuldnerische Haftung sowie die Bestimmung der Benennung eines bevollmächtigten Vertreters der Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber, der die Bietergemeinschaft rechtsverbindlich vertritt.
14.
Sonstige Angaben
Mit der Abgabe des Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote (§ 46 UVgO). Es gilt deutsches Recht.
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