Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)
Name:Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Straße, Hausnummer:Glinkastraße 24
Postleitzahl (PLZ):10117
Ort:Berlin
b)
Zuschlag erteilende Stelle
Wie Hauptauftraggeber siehe a)
2.
Angaben zum Verfahren
a)
Verfahrensart
Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
b)
Vertragsart
Liefer- / Dienstleistungsauftrag
c)
Geschäftszeichen
ads_2024_002
3.
Angaben zu Angeboten
a)
Form der Angebote
- elektronisch
- ohne elektronische Signatur (Textform)
b)
Fristen
Ablauf der Angebotsfrist
17.07.2024 - 10:00 Uhr
Ablauf der Bindefrist
02.09.2024
4.
Angaben zu Vergabeunterlagen
a)
Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=688989
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=688989
b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt
c)
Zuständige Stelle
Name:Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Straße, Hausnummer:An den Gelenkbogenhallen 2-6
Postleitzahl (PLZ):50679
Ort:Köln
Telefon:+49 221 36734598
Telefax:+49 221 36734949
Internet-Adresse: https://www.bafza.de
Name:Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Straße, Hausnummer:An den Gelenkbogenhallen 2-6
Postleitzahl (PLZ):50679
Ort:Köln
Telefon:+49 221 36734598
Telefax:+49 221 36734949
Internet-Adresse: https://www.bafza.de
d)
Anforderungsfrist
17.07.2024 - 10:00 Uhr
5.
Angaben zur Leistung
a)
Art und Umfang der Leistung
Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 AGG genannten Diskriminierungsgrundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die ADS wenden (§ 27 Abs. 1 AGG). Die ADS berät ratsuchende Personen dabei auch in Fällen von Entgeltdiskriminierung.
Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) vom 30. Juni 2017 soll das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen und verpflichtet private Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen mit mehr als 500 Beschäftigten, mithilfe betrieblicher Prüfverfahren ihre Entgeltregelungen und die verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile sowie deren Anwendung regelmäßig auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots zu überprüfen, § 17 EntgTranspG. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes förderte vor diesem Hintergrund von 2013 bis 2020 den Entgeltgleichheits-Check, eg-check.de. Der eg-check.de ist ein Analyseinstrumentarium zur Prüfung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern auf betrieblicher sowie tariflicher Ebene. Dabei untersucht eg-check.de jeden Entgeltbestandteil einzeln auf Grundgehalt, Stufensteigerungen beim Grundgehalt, Leistungsvergütung, Überstundenvergütung und Erschwerniszuschläge.
Die Durchsetzung des Verbots der Geschlechtsdiskriminierung und das Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Art. 21 und 23 EU Grundrechte Charta) stellen nach Art. 8 AEUV eine Querschnittsaufgabe der EU dar. Gemäß Art. 157 Abs. 3 AUEV beschließt die EU u.a. Maßnahmen zur Gewährleistung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auch trans Menschen in den Schutzbereich dieser Norm mit einbezogen (EuGH, Urteil vom 7.1.2004 C-117/01 Rn. 34). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem klargestellt, dass sich der Diskriminierungsschutz wegen des Geschlechts auch auf Menschen erstreckt, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16).
Am 6. Juni 2023 ist die Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen, kurz Entgelttransparenzrichtlinie, in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Entgelttransparenzrichtlinie gemäß Art. 34 Abs. 1 der Entgelttransparenzrichtlinie innerhalb der dreijährigen Frist umsetzen, die am 7. Juni 2026 endet.
Diese Richtlinie enthält (neue) Mindestanforderungen zur Stärkung des Grundsatz des gleichen Entgelts nach Art. 157 AEUV und des Diskriminierungsverbots nach Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG, insbesondere zu Entgelttransparenz sowie verstärkte Durchsetzungsmechanismen.
Im Bereich der Entgelttransparenz sollen Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Entgeltstransparenzrichtlinie geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen, die Berichterstattungspflichten nach Art. 9 der Entgelttransparenzrichtlinie unterliegen, in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnenvertretungen eine gemeinsame Entgeltbewertung vornehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Aus der Berichterstattung über das Entgelt ergibt sich ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen in Höhe von mindestens 5 Prozent in einer Gruppe von Arbeitnehmenden;
- der/ die Arbeitgeber/ Arbeitgeberin hat einen solchen Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt; und
- der/ die Arbeitgeber/ Arbeitsgeberin hat einen solchen ungerechtfertigten Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Berichterstattung über das Entgelt nicht korrigiert.
Die in Auftrag gegebene Expertise soll das Entgeltbewertungstool Entgeltgleichheits Check (eg-check.de) an die veränderten rechtlichen Vorgaben anpassen, die sich insbesondere aus Entgelttransparenzrichtlinie (RL EU 2023/970) und der Rechtsprechung des EuGH sowie nationaler Gerichte ergeben. Bestehende europäische Leitlinien in Bezug auf Entgeltbewertung (insb. des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, EIGE) sowie Vorgaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sollen ebenfalls Berücksichtigung finden.
Im Ergebnis sollen alle Instrumente des eg-check.de sowie das Praxishandbuch Entgeltgleichheit prüfen mit eg-check.de in einer aktualisierten, an die aktuelle Rechtslage angepassten Form vorliegen.
Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) vom 30. Juni 2017 soll das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen und verpflichtet private Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen mit mehr als 500 Beschäftigten, mithilfe betrieblicher Prüfverfahren ihre Entgeltregelungen und die verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile sowie deren Anwendung regelmäßig auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots zu überprüfen, § 17 EntgTranspG. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes förderte vor diesem Hintergrund von 2013 bis 2020 den Entgeltgleichheits-Check, eg-check.de. Der eg-check.de ist ein Analyseinstrumentarium zur Prüfung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern auf betrieblicher sowie tariflicher Ebene. Dabei untersucht eg-check.de jeden Entgeltbestandteil einzeln auf Grundgehalt, Stufensteigerungen beim Grundgehalt, Leistungsvergütung, Überstundenvergütung und Erschwerniszuschläge.
Die Durchsetzung des Verbots der Geschlechtsdiskriminierung und das Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Art. 21 und 23 EU Grundrechte Charta) stellen nach Art. 8 AEUV eine Querschnittsaufgabe der EU dar. Gemäß Art. 157 Abs. 3 AUEV beschließt die EU u.a. Maßnahmen zur Gewährleistung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auch trans Menschen in den Schutzbereich dieser Norm mit einbezogen (EuGH, Urteil vom 7.1.2004 C-117/01 Rn. 34). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem klargestellt, dass sich der Diskriminierungsschutz wegen des Geschlechts auch auf Menschen erstreckt, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16).
Am 6. Juni 2023 ist die Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen, kurz Entgelttransparenzrichtlinie, in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Entgelttransparenzrichtlinie gemäß Art. 34 Abs. 1 der Entgelttransparenzrichtlinie innerhalb der dreijährigen Frist umsetzen, die am 7. Juni 2026 endet.
Diese Richtlinie enthält (neue) Mindestanforderungen zur Stärkung des Grundsatz des gleichen Entgelts nach Art. 157 AEUV und des Diskriminierungsverbots nach Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG, insbesondere zu Entgelttransparenz sowie verstärkte Durchsetzungsmechanismen.
Im Bereich der Entgelttransparenz sollen Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Entgeltstransparenzrichtlinie geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen, die Berichterstattungspflichten nach Art. 9 der Entgelttransparenzrichtlinie unterliegen, in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnenvertretungen eine gemeinsame Entgeltbewertung vornehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Aus der Berichterstattung über das Entgelt ergibt sich ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen in Höhe von mindestens 5 Prozent in einer Gruppe von Arbeitnehmenden;
- der/ die Arbeitgeber/ Arbeitgeberin hat einen solchen Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt; und
- der/ die Arbeitgeber/ Arbeitsgeberin hat einen solchen ungerechtfertigten Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Berichterstattung über das Entgelt nicht korrigiert.
Die in Auftrag gegebene Expertise soll das Entgeltbewertungstool Entgeltgleichheits Check (eg-check.de) an die veränderten rechtlichen Vorgaben anpassen, die sich insbesondere aus Entgelttransparenzrichtlinie (RL EU 2023/970) und der Rechtsprechung des EuGH sowie nationaler Gerichte ergeben. Bestehende europäische Leitlinien in Bezug auf Entgeltbewertung (insb. des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, EIGE) sowie Vorgaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sollen ebenfalls Berücksichtigung finden.
Im Ergebnis sollen alle Instrumente des eg-check.de sowie das Praxishandbuch Entgeltgleichheit prüfen mit eg-check.de in einer aktualisierten, an die aktuelle Rechtslage angepassten Form vorliegen.
c)
Ort der Leistungserbringung
Berlin, deutschlandweit
7.
Zulassung von Nebenangeboten
Nein
10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen
Abschlags- und Schlusszahlungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B)
11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
Der Bieter/Die Bieterin hat besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Unterlagen walten zu lassen.
Die vorgegebene Reihenfolge soll eingehalten werden.
Zum Nachweis der Eignung sind folgende Unterlagen dem Angebot beizufügen:
Fehlende Unterlagen können zum Ausschluss führen.
a. Kurze Darstellung des sich bewerbenden Unternehmens/ der sich bewerbenden Institution/der sich bewerbenden Person
b. Nennung der verantwortlichen Person(en) (bezogen auf das Unternehmen/die Institution)
c. Eigenerklärungen nach § 31 UVgO i. V. m. §§ 123, 124 GWB analog. Der Bieter/ Die Bieterin hat nachzuweisen, dass auf ihn/sie keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe zutreffen. Hierzu sind mit dem Angebot ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärungen vorzulegen, die u.a. beinhalten, dass der Bieter/ die Bieterin sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befindet und seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Die mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Anlage „Eigenerklärung_31“ ist hierfür zu nutzen.
d. Aktuelle Gewerbezentralregisterauskunft bzw. Eigenerklärung, dass nachweislich die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen.
e. Mitteilung des Gründungsjahrs und Darstellung der Geschäftsentwicklung der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre
f. Nachweis über Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherungsdeckung bzw. Eigenerklärung, dass im Zuschlagsfall eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird.
g. Erklärung zu Unterauftragnehmerinnen/Unterauftragnehmern (falls zutreffend)
h. Erklärung zur Bietergemeinschaft (falls zutreffend)
i. Bestätigung, dass das Angebot, die eventuelle Präsentation und die Auftragsleistung in deutscher Sprache erfolgen
j. Übersicht in Form einer Liste über die in den letzten 3 Jahren geleisteten wesentlichen Arbeiten (und Aktivitäten) mit Angaben des Auftragsgegenstandes, des Auftragswertes, der Leistungszeit und der Angabe der öffentlichen und privaten Auftraggeber*innen.
k. Angabe der Namen und der beruflichen Qualifikation der Personen, die im Falle eines Zuschlags für den Auftrag zuständig sein werden.
l. Zusicherung, dass es bei Zuschlag eine feste Ansprechperson gibt und dass diese Person kontinuierlich zur Verfügung steht und bei personellen Veränderungen keine inhaltlichen und zeitlichen Probleme im Rahmen der Unterstützung entstehen.
m. Nachweis der relevanten rechtswissenschaftlichen Qualifikation durch einschlägige Erfahrungen, insb. im Arbeitsrecht oder öffentlichen Dienstrecht.
n. Nachweis von Kenntnissen und Erfahrungen in den Themenfeldern eg-check.de, Entgeltbewertung, Eingruppierung sowie Arbeitsbewertung und hier insbesondere zu Diskriminierungsfreiheit in der Arbeitsbewertung.
Der Auftraggeber legt Wert auf eine qualitative hohe Erfüllung der Aufgabe. Die Bewertung der Eignung der Bewerber/Bewerberinnen erfolgt anhand der in der Anlage „Bewertungsraster Eignung“ genannten Kriterien. Für die Einreichung der geforderten Unterlagen ist die Anlage „Vordruck Eignungsnachweise“ zu verwenden.
Die vorgegebene Reihenfolge soll eingehalten werden.
Zum Nachweis der Eignung sind folgende Unterlagen dem Angebot beizufügen:
Fehlende Unterlagen können zum Ausschluss führen.
a. Kurze Darstellung des sich bewerbenden Unternehmens/ der sich bewerbenden Institution/der sich bewerbenden Person
b. Nennung der verantwortlichen Person(en) (bezogen auf das Unternehmen/die Institution)
c. Eigenerklärungen nach § 31 UVgO i. V. m. §§ 123, 124 GWB analog. Der Bieter/ Die Bieterin hat nachzuweisen, dass auf ihn/sie keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe zutreffen. Hierzu sind mit dem Angebot ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärungen vorzulegen, die u.a. beinhalten, dass der Bieter/ die Bieterin sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befindet und seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Die mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Anlage „Eigenerklärung_31“ ist hierfür zu nutzen.
d. Aktuelle Gewerbezentralregisterauskunft bzw. Eigenerklärung, dass nachweislich die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen.
e. Mitteilung des Gründungsjahrs und Darstellung der Geschäftsentwicklung der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre
f. Nachweis über Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherungsdeckung bzw. Eigenerklärung, dass im Zuschlagsfall eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird.
g. Erklärung zu Unterauftragnehmerinnen/Unterauftragnehmern (falls zutreffend)
h. Erklärung zur Bietergemeinschaft (falls zutreffend)
i. Bestätigung, dass das Angebot, die eventuelle Präsentation und die Auftragsleistung in deutscher Sprache erfolgen
j. Übersicht in Form einer Liste über die in den letzten 3 Jahren geleisteten wesentlichen Arbeiten (und Aktivitäten) mit Angaben des Auftragsgegenstandes, des Auftragswertes, der Leistungszeit und der Angabe der öffentlichen und privaten Auftraggeber*innen.
k. Angabe der Namen und der beruflichen Qualifikation der Personen, die im Falle eines Zuschlags für den Auftrag zuständig sein werden.
l. Zusicherung, dass es bei Zuschlag eine feste Ansprechperson gibt und dass diese Person kontinuierlich zur Verfügung steht und bei personellen Veränderungen keine inhaltlichen und zeitlichen Probleme im Rahmen der Unterstützung entstehen.
m. Nachweis der relevanten rechtswissenschaftlichen Qualifikation durch einschlägige Erfahrungen, insb. im Arbeitsrecht oder öffentlichen Dienstrecht.
n. Nachweis von Kenntnissen und Erfahrungen in den Themenfeldern eg-check.de, Entgeltbewertung, Eingruppierung sowie Arbeitsbewertung und hier insbesondere zu Diskriminierungsfreiheit in der Arbeitsbewertung.
Der Auftraggeber legt Wert auf eine qualitative hohe Erfüllung der Aufgabe. Die Bewertung der Eignung der Bewerber/Bewerberinnen erfolgt anhand der in der Anlage „Bewertungsraster Eignung“ genannten Kriterien. Für die Einreichung der geforderten Unterlagen ist die Anlage „Vordruck Eignungsnachweise“ zu verwenden.
12.
Zuschlagskriterien
Der Zuschlag wird gemäß § 43 Abs. 1 UVgO auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Der niedrigste Angebotspreis ist nicht entscheidend.
Für die Angebotswertung im Hinblick auf die Erteilung des Zuschlags erfolgt die Wertung anhand der in der Anlage „Bewertungsraster Wirtschaftlichkeit“ aufgeführten Zuschlagskriterien und ihrer jeweiligen Gewichtung.
Der niedrigste Angebotspreis ist nicht entscheidend.
Für die Angebotswertung im Hinblick auf die Erteilung des Zuschlags erfolgt die Wertung anhand der in der Anlage „Bewertungsraster Wirtschaftlichkeit“ aufgeführten Zuschlagskriterien und ihrer jeweiligen Gewichtung.
14.
Sonstige Angaben
a. Dieses Vergabeverfahren wird ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes durchgeführt.
b. Kosten für die Bewerbung, Angebotserstellung und eventuelle Präsentation werden nicht erstattet
c. Ergänzende Unterlagen können unter der in Punkt 4. a) genannten URL heruntergeladen werden.
d. Die Abgabe der Vergabeunterlagen erfolgt grundsätzlich ohne weitere Registrierung. Eine freiwillige Registrierung ist möglich. Diese bietet den Unternehmen den Vorteil, dass sie automatisch über Änderungen/Ergänzungen an den Vergabeunterlagen informiert werden. Unternehmen, die von der freiwilligen Registrierung keinen Gebrauch machen, müssen sich selbständig über mögliche Änderungen/Ergänzungen an den Vergabeunterlagen informieren. Hinsichtlich aller weiteren Aktivitäten, u. a. der Kommunikation mit der Vergabestelle, ist eine Registrierung zwingend erforderlich.
e. Fragen sind bis zum 10.07.2024, 12:00 Uhr ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) einzureichen. Die Fragen und Antworten werden allen Bietern / Bieterinnen in anonymisierter Form auf der e-Vergabeplattform des Bundes zur Verfügung gestellt.
f. Eventuelle weitere Informationen, z. B. Änderungen/Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, Bieterfragen und Antworten, werden schnellstmöglich, spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf Angebotsfrist auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes eingestellt.
g. Angebote können nur auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) abgegeben werden. Es wird gebeten, die Unterlagen für das Angebot möglichst zusammenhängend (vorzugsweise in einer Gesamtdatei im pdf-Format) einzureichen. Auf eine digitale Signatur der Unterlagen ist zu verzichten.
h. Angebote, die auf dem Post- bzw. Botenweg, per E-Mail oder Fax eingehen, müssen ausgeschlossen werden.
i. Die Geltendmachung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Bieter / die Bieterin führen zum Ausschluss.
j. Mit Abgabe des Angebots unterliegen nicht berücksichtigte Bieter/Bieterinnen den Bestimmungen des § 46 UVgO.
b. Kosten für die Bewerbung, Angebotserstellung und eventuelle Präsentation werden nicht erstattet
c. Ergänzende Unterlagen können unter der in Punkt 4. a) genannten URL heruntergeladen werden.
d. Die Abgabe der Vergabeunterlagen erfolgt grundsätzlich ohne weitere Registrierung. Eine freiwillige Registrierung ist möglich. Diese bietet den Unternehmen den Vorteil, dass sie automatisch über Änderungen/Ergänzungen an den Vergabeunterlagen informiert werden. Unternehmen, die von der freiwilligen Registrierung keinen Gebrauch machen, müssen sich selbständig über mögliche Änderungen/Ergänzungen an den Vergabeunterlagen informieren. Hinsichtlich aller weiteren Aktivitäten, u. a. der Kommunikation mit der Vergabestelle, ist eine Registrierung zwingend erforderlich.
e. Fragen sind bis zum 10.07.2024, 12:00 Uhr ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) einzureichen. Die Fragen und Antworten werden allen Bietern / Bieterinnen in anonymisierter Form auf der e-Vergabeplattform des Bundes zur Verfügung gestellt.
f. Eventuelle weitere Informationen, z. B. Änderungen/Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, Bieterfragen und Antworten, werden schnellstmöglich, spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf Angebotsfrist auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes eingestellt.
g. Angebote können nur auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) abgegeben werden. Es wird gebeten, die Unterlagen für das Angebot möglichst zusammenhängend (vorzugsweise in einer Gesamtdatei im pdf-Format) einzureichen. Auf eine digitale Signatur der Unterlagen ist zu verzichten.
h. Angebote, die auf dem Post- bzw. Botenweg, per E-Mail oder Fax eingehen, müssen ausgeschlossen werden.
i. Die Geltendmachung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Bieter / die Bieterin führen zum Ausschluss.
j. Mit Abgabe des Angebots unterliegen nicht berücksichtigte Bieter/Bieterinnen den Bestimmungen des § 46 UVgO.
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