Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.3)
Kommunikation
folgende Kontaktstelle:
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=532386
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
Monitoring des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) sowie des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II)
BMFSFJ_2023_018
Projektmanagement, außer Projektüberwachung von Bauarbeiten (79421000)
Dienstleistungen
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beabsichtigt, im Wege eines Offenen Verfahrens gemäß § 119 Abs. 1 GWB das Monitoring des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) sowie des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) zu vergeben.
Nähere Angaben entnehmen Sie bitte den beigefügten Vergabeunterlagen.
II.2)
Beschreibung
Berlin (DE300, NUTS 3)
Berlin, deutschlandweit
Im Folgenden werden unter II.1 bis II.4 die Erwartungen an den VP zur statistischen Erfassung und Auswertung von Angaben, der Erklärungen zur Unternehmensführung, zur Aufbereitung sowie der Erläuterung der Daten für Berichterstattung sowie die weiteren Leistungen konkretisiert.
II.1 Statistische Erfassung und Auswertung der Festlegungen, Angaben, Begründungen und Beschreibungen der vom Gesetz betroffenen Unternehmen nach Art. 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FüPoG II
Zu leisten ist die jährliche Erfassung und Auswertung von Daten der Gesellschaften, die den Regelungen nach dem FüPoG und FüPoG II unterliegen.
Dafür zu leisten ist es, jährlich aktualisierte Daten entsprechend Art. 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 FüPoG II für jede börsennotierte Gesellschaft und für jede Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach deutschem Recht sowie in Deutschland ansässige Europäische Aktiengesellschaft und Europäische Genossenschaft, die regelmäßig mehr als 500 Beschäftigte (einschließlich der geringfügig Beschäftigten) haben, für das jeweilige Geschäftsjahr der Unternehmen zu erfassen.
Dabei sind mindestens die nachfolgend unter den Punkten 2.1. bis 2.5 beschriebenen Daten so zu erfassen, dass sie der Auftraggeberin auf Nachfrage und entsprechend Punkt II.4 regelmäßig in Form einer barrierefrei zugänglichen Datei (bspw. Excel-Datei) zur Verfügung zu stellen sind.
Die erfassten Daten sind der Auswertung der Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft durch den Vertragspartner/die Vertragspartnerin zugrunde zu legen (Datengrundlage für jährliche Information nach Art. 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 FüPoG II.)
Zu leisten ist aufbauend auf den erfassten Daten die statistische und deskriptive jährliche Auswertung und Aufarbeitung der Daten gem. Art. 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 FüPoG II und die Erstellung eines darauf basierenden Entwurfs für den privatwirtschaftlichen Teil der jährlichen Information der Bundesregierung, in dem die jeweiligen Daten des letzten verfügbaren Geschäftsjahres der untersuchten Gesellschaften in Bezug zu den vorjährigen Entwicklungen seit dem Geschäftsjahr 2015 darzustellen sind.
Die nach den nachfolgenden Punkten 2.1 bis einschließlich 2.5 zu erhebenden Daten und Auswertungen sind regelmäßig für jeden Erhebungs- bzw. Auswertungszyklus (für einzelne Geschäftsjahre der Unternehmen) der Vertragslaufzeit jeweils bis zum 31. Mai des Erhebungsjahres für alle vom FüPoG und FüPoG II erfassten Unternehmen zu erheben und auszuwerten sowie darüber hinaus auch in Bezug zu den Vorjahren auszuwerten und darzustellen. Die Darstellung erfolgt dabei jeweils im Jahresvergleich zu den Vorjahren seit 2015 bzw. in Bezug zu den Vorjahren seit demjenigen ersten Geschäftsjahr, in dem die jeweilige gesetzliche Vorgabe nach FüPoG II, auf die sich die Datenerhebung und Auswertung jeweils bezieht, galt.
Die nachfolgend unter II.2. beschriebenen Daten nach den Punkten 2.1. bis 2.5 sind dabei insbesondere auch für
a) börsennotierte Gesellschaften und
b) börsennotierte Gesellschaften ohne KMU (definiert gemäß Artikel 3 FüPo-RL)
mit dem jeweiligen Stand zum 31.Mai zu erfassen und jeweils getrennt auszuwerten (vgl. auch unten 4.2).
II.2 Zu erfassende Daten und Auswertungskriterien
Nachfolgend werden die durch den VP zu erfassenden und jährlich anhand der Lageberichte und Erklärungen zur Unternehmensführung der Gesellschaften zu aktualisierenden Daten, die gem. Art. 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 FüPoG II Grundlage der jährlichen Information der Bundesregierung sind, näher aufgeführt:
2.1 Angaben zu Unternehmen im Allgemeinen
2.2 Struktur und Ist-Zustand im Unternehmen
2.3 Festlegungen von Zielgrößen und Fristen sowie Begründungen der Zielgröße Null
2.4 Daten und Auswertung zur festen Quote im Aufsichtsrat
2.5 Daten und Auswertung zum Mindestbeteiligungsgebot
II.3. Aufbereitung und Erläuterung der Daten
3.1 Jährliche Information über die Entwicklung des Frauenanteils an Führungsebenen in der Privatwirtschaft
Nach Art. 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 FüPoG II (früher: 23 Absatz 1 des FüPoG) ist jährlich u. a. über die Entwicklung des Frauenanteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft zu informieren (jährliche Information). Die Öffentlichkeit erhält mit der Jährlichen Information einen kontinuierlichen und auf aktuellen Daten basierenden Überblick über die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen.
Teil der vertraglichen Leistung des VP ist die Erstellung eines Entwurfs für den privatrechtlichen Teil der jährlichen Information auf der Grundlage der Daten gem. Art. 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 FüPoG II unter Zugrundlegung der von der Bundesregierung in dem vor dem Jahr der jeweiligen Entwurfserstellung zuletzt beschlossenen jährlichen Information gem. Art. 26 Absatz 1 Satz 1 FüPoG II (vgl. etwa Sechste Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes, Bundestagsdrucksache 20/5340). Im Mittelpunkt der jährlichen Information stehen die statistischen Daten, die jährlich im Bereich des Privatrechts zu erheben und auszuwerten sind (siehe oben).
Es ist erforderlich, dass der Entwurf jeweils so schnell wie möglich vorliegt und spätestens bis 15. Juli eines jeden Vertragsjahres ein Entwurf mit Auswertung der unter II. Punkte 2.1 bis 2.5. genannten Daten zu den von den Regelungen nach FüPoG und FüPoG II erfassten Unternehmen für die bis jeweils zum 31. Mai des Jahres der Entwurfserstellung zur Verfügung stehenden Daten an das BMFSFJ übermittelt wird. Der Entwurf muss sämtliche veröffentlichungspflichtige Unternehmen mit Ende des jeweils abgeschlossenen Geschäftsjahres umfassen.
Der Entwurf ist anschließend anhand der Anforderungen und entsprechend der Änderungswünsche des BMFSFJ fortlaufend anzupassen sowie Rückfragen dazu sind spätestens innerhalb von drei Werktagen zu beantworten.
Der Datenbestand mit den Daten bis jeweils zum 31. Mai des Erhebungsjahres ist dem BMFSFJ zur Verfügung zu stellen (vgl. auch Punkt 5).
3.2 Bereitstellung und Auswertung der Daten für börsennotierte Unternehmen ohne KMU (Artikel 3 FüPo-RL)
Die für die börsennotierten Unternehmen mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne des Art. 3 FüPo-RL jeweils unter Punkt 2.1 bis 2.5 erfassten und zum letzten jeweils abgeschlossenen Geschäftsjahr vorliegenden Daten, sind jeweils einmal im Kalenderjahr zum Stand 31.Mai für die betreffenden Gesellschaften auszuwerten. Diese Datenerfassung und Auswertung ist dem BMFSFJ jeweils zu übermitteln.
Der VP hat jeweils in Form einer barrierefrei zugänglichen Datei die erfassten Daten (bspw. Excel-Datei) sowie die Auswertung der Daten (bspw. als Word-Datei) jeweils spätestens bis 15.Juli des jeweiligen Erhebungsjahres zu übermitteln.
3.3 weitere Aufbereitung und Erläuterung von Daten
Bestandteil des Vertrages ist die Bereitstellung, Aufbereitung und Erläuterung ergänzender Informationen auf der Grundlage der unter 2 genannten Daten auf Anforderung des BMFSFJ.
Dies umfasst insbesondere inhaltliche Zuarbeiten zu Hintergrundmaterialien, aktuelle Aufbereitung, und Rechercheaufgaben zu den erhobenen Daten.
Je nach Umfang und Dringlichkeit müssen die Zuarbeiten innerhalb von zwei Werktagen erstellt werden können. Im Angebot werden deshalb konkrete Ausführungen zur Umsetzung und Erreichbarkeit erwartet.
Die Zuarbeit zur Beantwortung juristischer Einzelfragen, die im Zusammenhang mit den gewonnenen Daten stehen, ist ebenfalls zu leisten.
Zu leisten ist daher eine detaillierte Kenntnis des deutschen und europäischen Gesellschaftsrechts, einschließlich von den konkreten Abläufen innerhalb der Unternehmen.
II.4 Schnittstelle zur Webseite
Das BMFSFJ veranschaulicht auf seiner Internetseite ( https://www.bmfsfj.de), wie sich der Frauenanteil in den Aufsichtsräten der Unternehmen mit einer festen Geschlechterquote von 30 Prozent sowie die selbst gesetzten Zielgrößen aller vom Gesetz betroffenen Unternehmen entwickelt haben und bereitet die Daten aus dem gesetzlichen Monitoring transparent und nutzerfreundlich auf.
Zudem sollen auf der Webseite des BMFSFJ die gemäß 3.2 ausgewerteten Daten der börsennotierten Gesellschaften ohne KMU (entsprechend der Definition gemäß Art. 3 FüPo-RL) dargestellt werden.
Mit der Entwicklung und Betreuung des interaktiven Datentools bzw. der Gestaltung der Webseite wurde bisher ein Drittunternehmen beauftragt.
Der VP muss die zur Aktualisierung der Webseite jeweils erforderlichen Daten dem BMFSFJ und - nach gesonderter Aufforderung des BMFSFJ - dem damit jeweils aktuell beauftragten Drittunternehmen regelmäßig mit dem aktualisierten Datenbestand zum 31. Mai des jeweiligen Erhebungsjahres in Form einer barrierefrei zugänglichen Datei (bspw. Excel-Datei) zur Verfügung stellen und Rückfragen beantworten.
01.01.2024
31.12.2026
Vereinbart wird außerdem eine Verlängerungsoption des Vertrages für die Auftraggeberin um ein Kalenderjahr.
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
ja
Vereinbart wird außerdem eine Verlängerungsoption des Vertrages für die Auftraggeberin um ein Kalenderjahr.
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)
Teilnahmebedingungen
Der Bieter/Die Bieterin hat besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Unterlagen
walten zu lassen. Hinweis für Bietergemeinschaften: Die geforderten Nachweise
sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Sofern sich ein
Bieter/eine Bieterin zum Nachweis seiner/ihrer Eignung auf die Kapazitäten
eines Unterauftragnehmers beruft, hat er/sie die geforderten Nachweise auch für
das betreffende Unternehmen vorzulegen.
Die vorgegebene Reihenfolge soll eingehalten werden.
Fehlende Unterlagen können zum Ausschluss führen.
a) Kurze Darstellung des sich bewerbenden Unternehmens/ der sich bewerbenden Institution
b) Nennung der für das Unternehmen/die Institution verantwortlichen Personen
c) Eigenerklärungen zu §§ 123, 124 GWB. Der Bieter/ Die Bieterin hat nachzuweisen, dass auf ihn/sie keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe zutreffen. Hierzu ist mit dem Angebot eine Eigenerklärung zu den §§ 123, 124 GWB vorzulegen, die u.a. beinhaltet, dass der Bieter/die Bieterin sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befindet und seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Die mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Anlage „Eigenerklärung_123_124“ ist hierfür zu nutzen.
d) Aktuelle Gewerbezentralregisterauskunft bzw. Eigenerklärung, dass nachweislich die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen. Die mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Anlage Eigenerklärung „MiLoG“ kann genutzt werden.
Der Bieter/Die Bieterin hat besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Unterlagen
walten zu lassen. Hinweis für Bietergemeinschaften: Die geforderten Nachweise
sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Sofern sich ein
Bieter/eine Bieterin zum Nachweis seiner/ihrer Eignung auf die Kapazitäten
eines Unterauftragnehmers beruft, hat er/sie die unter Punkt a) geforderten
Nachweise auch für das betreffende Unternehmen vorzulegen.
Die vorgegebene Reihenfolge soll eingehalten werden.
Fehlende Unterlagen können zum Ausschluss führen.
a) Mitteilung des Gründungsjahrs und Darstellung der Geschäftsentwicklung der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre
b) Nachweis über Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherungsdeckung bzw. Eigenerklärung, dass im Zuschlagsfall eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird
Der Bieter/Die Bieterin hat besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Unterlagen
walten zu lassen.
Die vorgegebene Reihenfolge soll eingehalten werden.
Fehlende Unterlagen können zum Ausschluss führen.
a) Der Bieter/Die Bieterin hat Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er/sie an Unterauftragnehmer übertragen will und diese spätestens vor Zuschlagserteilung namentlich zu benennen.
b) Angabe bei Bietergemeinschaften, welches Mitglied welche Aufgaben und Themenstellungen übernimmt sowie wer als zentrale Ansprechperson fungiert
c) Bestätigung, dass das Angebot, die eventuelle Präsentation und die Auftragsleistung in deutscher Sprache erfolgen
d) Übersicht in Form einer Liste über die in den letzten 3 Jahren geleisteten wesentlichen Arbeiten (und Aktivitäten) mit Angaben des Auftragsgegenstandes, des Auftragswertes, der Leistungszeit und der Angabe der öffentlichen und privaten Auftraggeber
e) Angabe der Namen und der beruflichen Qualifikation der Personen, die im Falle eines Zuschlags für den Auftrag zuständig sein werden
f) Zusicherung, dass es bei Zuschlag eine feste Ansprechperson gibt und dass diese Person kontinuierlich zur Verfügung steht und bei personellen Veränderungen keine inhaltlichen und zeitlichen Probleme im Rahmen der Unterstützung entstehen
g) Nachweis von fundierten Kenntnissen im Gesellschaftsrecht, insbesondere der verschiedenen Gesellschaftsformen
h) Nachweis von fundierten Kenntnissen zu unternehmerischen Abläufen insbesondere zur Lageberichterstattung
i) Nachweis über den Zugang zu Lageberichten
j) Nachweis von Erfahrungen bei der Ausarbeitung relevanter Fragestellungen für Erhebungen
k) Nachweis von Erfahrungen hinsichtlich der Erstellung von Studien größeren Umfangs innerhalb kurzer Zeit
l) Nachweis von Kompetenz zur Kooperation mit weiteren Partnerinnen und Partnern im Rahmen von Berichtserstellungen
m) Nachweis von sehr guten Kenntnissen und praktischen Erfahrungen im Bereich Frauen in Führungspositionen in der Privatwirtschaft
Der Auftraggeber legt Wert auf eine qualitative hohe Erfüllung der Aufgabe. Die Bewertung der Eignung der Bieter/Bieterinnen erfolgt anhand der in der Anlage „Bewertungsraster Eignung“ genannten Kriterien. Für die Einreichung der geforderten Unterlagen ist die Anlage „Vordruck Eignungsnachweise“ zu verwenden.
III.2)
Bedingungen für den Auftrag
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Offenes Verfahren
ja
IV.2)
Verwaltungsangaben
19.09.2023
10:00
- Deutsch (DE)
19.09.2023
10:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.2)
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
VI.3)
Zusätzliche Angaben
a. Dieses Vergabeverfahren wird ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes durchgeführt.
b. Kosten für die Bewerbung, Angebotserstellung und eventuelle Präsentation werden nicht erstattet
c. Ergänzende Unterlagen können unter der in Punkt I.3 genannten URL heruntergeladen werden.
d. Die Abgabe der Vergabeunterlagen erfolgt grundsätzlich ohne weitere Registrierung. Eine freiwillige Registrierung ist möglich. Diese bietet den Unternehmen den Vorteil, dass sie automatisch über Änderungen/Ergänzungen an den Vergabeunterlagen informiert werden. Unternehmen, die von der freiwilligen Registrierung keinen Gebrauch machen, müssen sich selbständig über mögliche Änderungen/Ergänzungen an den Vergabeunterlagen informieren. Hinsichtlich aller weiteren Aktivitäten, u. a. der Kommunikation mit der Vergabestelle, ist eine Registrierung zwingend erforderlich.
e. Fragen sind bis zum 12.09.2023 12:00 Uhr ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) einzureichen. Die Fragen und Antworten werden allen Bietern / Bieterinnen in anonymisierter Form auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes zur Verfügung gestellt.
f. Eventuelle weitere Informationen, z. B. Änderungen/Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, Bieterfragen und Antworten, werden schnellstmöglich, spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf Angebotsfrist auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes eingestellt.
g. Angebote können nur auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) abgegeben werden. Es wird gebeten, die Unterlagen für das Angebot möglichst zusammenhängend (vorzugsweise in einer Gesamtdatei im pdf-Format) einzureichen. Auf eine digitale Signatur der Unterlagen ist zu verzichten.
h. Angebote, die auf dem Post- bzw. Botenweg, per E-Mail oder Fax eingehen, müssen ausgeschlossen werden.
i. Die Geltendmachung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Bieter / die Bieterin führen zum Ausschluss.
j. Mit Abgabe des Angebots unterliegen nicht berücksichtigte Bieter/Bieterinnen den Bestimmungen des § 62 VgV.
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln gerügt werden.
Hilft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union endet die Frist 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
14.08.2023