Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.3)
Kommunikation
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=530679
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
Marketing- und Imagekampagne
EU VV 071/23
Werbe- und Marketingdienstleistungen (79340000)
Dienstleistungen
Marketing- und Imagekampagne im Rahmen des Modellprojekt "harzbewegt"
650.000,00
EUR Euro
II.2)
Beschreibung
Marketing (79342000)
Marketing-Beratung (79413000)
Harz (DEE09, NUTS 3)
Landkreis Harz
Der Landkreis Harz stellt sich im Rahmen eines Modellprojektes zur Stärkung des Öffentlichen Personennahverkehrs und in Bezug auf die Mobilität im Landkreis neu auf. Neben den geplanten Maßnahmen zur Barrierefreiheit, Optimierung der Buslinien und Einführung von On-Demand-Verkehr ist die Digitalisierung im Öffentlichen Personennahverkehr einer der Schwerpunkte im Projekt. Ergänzend zur Digitalisierung der Bordcomputer, zu den bargeldlosen Bezahllösungen in Bussen und Straßenbahnen und den digitalen Anzeigen an den Haltestellen, soll eine Mobilitätsplattform geschaffen werden, die auf einfache digitale und benutzerfreundliche Art browserbasiert und/oder als App Verbindungsauskünfte ermöglicht und eine Verbindung zwischen den verschiedenen Mobilitätsangeboten der Region schafft. Diese geplanten Maßnahmen sollen sich an die verschiedenen Ziel- und Nutzergruppen des ÖPNV mit einer umfassenden Marketing- und Werbekampagne ausgerichtet werden.
650.000,00
EUR Euro
01.11.2023
31.12.2025
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)
Teilnahmebedingungen
- Nachweis Eintragung Berufsregister
- Nachweis min. zwei auftragsähnlicher Referenzen
- Genaue Angaben im Leistungsverzeichnis - Punkte 6 und 7
- Angaben zu vergleichbaren Umsätzen der vergangenen drei Geschäftsjahre
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
- Angaben zu evl. Insolvenzverfahren- Angaben zum Unternehmen, zu den vorhandenen Arbeitskräften
- Genaue Angaben im Leistungsverzeichnis - Punkte 6 und 7
- Genaue Angaben im Leistungsverzeichnis - Punkte 6 und 7
III.2)
Bedingungen für den Auftrag
Siehe dazu zweckdienliche Angaben im Leistungsverzeichnis
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Verhandlungsverfahren
nein
IV.2)
Verwaltungsangaben
17.08.2023
10:00
24.08.2023
- Deutsch (DE)
15.11.2023
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
(1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
01.08.2023