Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.3)
Kommunikation
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=516522
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
Durchführung einer Evaluation des Forschungsprogramms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung "Technik zum Menschen bringen"
04513-6/4(2023)
Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung (73200000)
Dienstleistungen
Im Rahmen dieses Auftrags ist das Forschungsprogramm "Technik zum Menschen bringen" anhand seiner seit 2016 durchgeführten Fördermaßnahmen und bewilligten Projekten zu evaluieren. Der Schwerpunkt dieser Evaluation besteht in der Rechenschaftslegung entsprechend einer Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit VV-BHO Nr. 2.2 zu § 7 BHO.
II.2)
Beschreibung
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22, NUTS 3)
Im Rahmen dieses Auftrags ist das Forschungsprogramm "Technik zum Menschen bringen" anhand seiner seit 2016 durchgeführten Fördermaßnahmen und bewilligten Projekten zu evaluieren. Der Schwerpunkt dieser Evaluation besteht in der Rechenschaftslegung entsprechend einer Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit VV-BHO Nr. 2.2 zu § 7 BHO. Es sind also Zielerreichung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Programms zu erfassen und zu bewerten. Die Evaluation der geförderten Verbund-/Teilvorhaben soll anhand quantitativer und qualitativer Indikatoren erfolgen. Darauf aufbauend soll die programmatische Ausrichtung (Programm/Förderrichtlinie) überprüft und Empfehlungen für zukünftige Förderaktivitäten gegeben werden. Schließlich soll der Beitrag des Programms zur Zielerreichung der Hightech-Strategie (HTS) sowie der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation abgeschätzt werden.
Laufzeit in Monaten: 12
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)
Teilnahmebedingungen
III.2)
Bedingungen für den Auftrag
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Offenes Verfahren
ja
IV.2)
Verwaltungsangaben
14.06.2023
12:00
- Deutsch (DE)
30.09.2023
14.06.2023
12:30
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.3)
Zusätzliche Angaben
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
04.05.2023