Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.3)
Kommunikation
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=512209
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
1. Informationstag Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Z23 / LPR
Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen (79950000)
Dienstleistungen
Seit 2023 ist das BAFA für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zuständig. Das BAFA veranstaltet eine Hybrid-Konferenz (2-Tagesveranstaltung) mit Praxisworkshops zu den Lieferketten. Die Veranstaltung richtet sich an ein Fachpublikum aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung sowie Verbraucherschutzorganisationen und NGO aus dem Bereich Lieferketten, aber auch interessierte Einzelpersonen können sich zur Teilnahme anmelden. In der vorliegenden Leistungsbeschreibung werden die Einzelleistungen, die zur Durchführung der Konferenz benötigt werden, definiert.
250.000,00
EUR Euro
II.2)
Beschreibung
Berlin (DE300, NUTS 3)
Berlin
siehe Leistungsbeschreibung
250.000,00
EUR Euro
Laufzeit in Monaten: 3
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)
Teilnahmebedingungen
Referenzen aus den letzten fünf Jahren über Leistungen, die der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Maßgebend ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung.
mindestens drei verschiedenen Referenzen
- min. 2 Großveranstaltungen (größer als 400 Personen), min. 1 Hybridveranstaltung (größer als 700 Online-Teilnehmende)
Mit Angaben mindestens zu folgenden Punkten:
- Projekt (Bezeichnung der Maßnahme)
- Name des Unternehmens welches die Referenz vorlegt
- Auftraggeber (beauftragende Stelle - Fachbereich)
- Leistungszeitraum
- Auftragswert (netto)
- Kurzbeschreibung der erbrachten Leistungen (aus der sich die Einhaltung der Mindestanforderungen sowie die Vergleichbarkeit ergeben muss)
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Offenes Verfahren
ja
IV.2)
Verwaltungsangaben
22.05.2023
10:00
- Deutsch (DE)
30.06.2023
22.05.2023
12:00
Eschborn
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.2)
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antragein.2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interessean dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
17.04.2023