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Ausschreibungsdetails

Evaluation der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Zur Einhaltung der Teilnahmefrist wählen Sie vor deren Ablauf 'Teilnahme aktivieren' und laden mit Hilfe des AnA-Web die Vergabeunterlagen herunter.

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29.03.2023 (letzte Änderung am 24.04.2023)

10.05.2023 23:59

10.05.2023 23:59

Z23 / BfEE 2023-03

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

28.04.2023 15:22

2023/S 065-195356

Bekanntmachungsnummer im EU-Amtsblatt TED SIMAP (Unter dem Link stehen Ihnen auch sämtliche auftragsbezogenen Bekanntmachungen zur Verfügung)

Meine e-Vergabe


Auftragsbekanntmachung

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

I.1)
Namen und Adressen

Offizielle Bezeichnung: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Postanschrift: Frankfurter Str. 29-35
Postleitzahl: 65760
Ort: Eschborn
NUTS: Main-Taunus-Kreis (DE71A, NUTS 3)
Land: Deutschland (DE)
Hauptadresse: https://www.bafa.de

I.3)
Kommunikation

Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt:
die oben genannten Kontaktstellen.
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen:

I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen


I.5)
Haupttätigkeit(en)

Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)
Umfang der Beschaffung

II.1.1)
Bezeichnung des Auftrags

Evaluation der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Z23 / BfEE 2023-03

II.1.2)
CPV-Code

Dienstleistungen im Energiebereich (71314000)

II.1.3)
Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4)
Kurze Beschreibung

Der Beschluss der Bundesregierung bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu werden, wirkt sich auch auf die Dekarbonisierung des Wärmesektors aus. Im Koalitionsvertrag 2021 - 2025 der Bundesregierung ist vorgesehen, dass ein sehr hoher Anteil Erneuerbarer Energien in der Wärme erreicht wird und bis 2030 50 % der Wärme klimaneutral erzeugt wird. Für die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien bei der Wärme ist der Ausbau von Wärmenetzen ein entscheidender Faktor. Derzeit dominieren in den Wärmenetzen allerdings noch die fossilen Energieträger. Somit ist eine Dekarbonisierung von Wärmenetzen erforderlich. Auch die europäische Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED II) hält die Mitgliedstaaten dazu an, Maßnahmen zu treffen, die eine jährliche Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien und Abwärme in Wärmenetzen bewirken . Daneben gibt § 58 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) die Schaffung eines Förderprogramms zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme vor. Auch mit dem vom Klimakabinett in 2021 beschlossenen Klimaschutzsofortprogramm wurde der Aus- und Umbau von Wärmenetzen festgeschrieben.

II.1.6)
Angaben zu den Losen
keine Aufteilung des Auftrags in Lose

II.2)
Beschreibung

II.2.3)
Erfüllungsort

Main-Taunus-Kreis (DE71A, NUTS 3)

Eschborn

II.2.4)
Beschreibung der Beschaffung

Mit der im September 2022 gestarteten Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) will die Bundesregierung den Ausbau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen fördern. Die BEW reizt die Umstellung bestehender Wärmenetzsysteme auf erneuerbare Energien und Abwärme an, ebenso wie den Neubau von Wärmenetzsystemen mit einem überwiegenden, mindestens 75 %-igen Anteil von erneuerbaren Energien und Abwärme.

Ziel der hier beschriebenen Leistungsanforderung ist die Durchführung einer begleitenden Evaluation der BEW als Beitrag zur Erfolgskontrolle gemäß § 7 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften (begleitende und abschließende Erfolgskontrolle). Darüber hinaus sollen die Ergebnisse dazu beitragen, die Monitoring- und Berichtspflichten zum Förderprogramm BEW zu erfüllen. Diese Evaluation ist zudem nach den Vorgaben der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) gemäß des durch die EU-Kommission genehmigten Evaluationsplans (siehe Anlage 4) durchzuführen. Auf Basis der Ergebnisse der Evaluation sollen dann Handlungsempfehlungen für eine zielorientierte Weiterentwicklung der Fördermaßnahme entwickelt werden.

II.2.5)
Zuschlagskriterien

II.2.7)
Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung

Laufzeit in Monaten: 66

II.2.10)
Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.

II.2.11)
Angaben zu Optionen

nein

II.2.13)
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

nein

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)
Teilnahmebedingungen

III.1.1)
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

- Eigenerklärung_Eignung_Formblatt133_333b

- Eigenerklärung_Bietergemeinschaften_Formblatt401

- andereKapazitäten_Eignungsleihe_Formblatt392

- Verpflichtungserklärung_andereUnternehmen_Formblatt393

- Anlage Eigenerklarung Sanktionen Russland aktuell

III.1.2)
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

- Mindestjahresumsatz von 200.000 Euro.

Um sicherstellen zu können, dass der Auftrag in angemessener Qualität ausgeführt werden kann, besteht folgende Anforderungen an die Bieterin bzw. den Bieter: Mindestjahresumsatz von 200.000 Euro. Hinweis: Die Umsatzangaben eines neu auf dem Markt auftretenden Unternehmens dürfen sich auf den Zeitraum seines tatsächlichen Tätigseins auf dem betreffenden Markt beschränken.


III.2)
Bedingungen für den Auftrag

III.2.3)
Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)
Beschreibung

IV.1.1)
Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.1.8)
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

nein


IV.2)
Verwaltungsangaben

IV.2.2)
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

10.05.2023

23:59

IV.2.4)
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können
  • Deutsch (DE)
IV.2.6)
Bindefrist des Angebots

3 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)

IV.2.7)
Bedingungen für die Öffnung der Angebote

11.05.2023

08:00

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.

VI.3)
Zusätzliche Angaben

Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Diese sind unter

folgendem Link ohne Registrierung abrufbar: http://www.evergabe-online.deFür die Teilnahme an der elektronischen Aufragsvergabe registrieren Sie sich

einmalig unter www.evergabe-online.de

Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unterwww.evergabe-online.info Telefonischen Support zur E-

Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.

- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen

Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.

- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bieters bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat. Sofern Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen und die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben werden kann, ist formlos nachzuweisen, dass angemessene Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB getroffen worden sind.

- Fehlen der Eigenerklärung des Unterauftragnehmers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.


VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

VI.4.1)
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes
Ort: Bonn
Land: Deutschland (DE)
VI.4.3)
Einlegung von Rechtsbehelfen

Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antragein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.


VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung

20.04.2023



Berichtigungen

Untenstehend werden alle Berichtigungen des Verfahrens als F14 zum Download angeboten. Die Sortierung erfolgt absteigend.

20.04.2023


24.04.2023




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