Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.3)
Kommunikation
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=508659
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
Evaluation der SPRIND GmbH
04513-5/18(2022)
Beratung im Bereich Forschung (73210000)
Dienstleistungen
Gegenstand der Ausschreibung ist die Evaluation der Bundesagentur für Sprunginnovationen SPRIND GmbH (im Folgenden: SPRIND).
II.2)
Beschreibung
Deutschland (DE, NUTS 0)
Gegenstand der Ausschreibung ist die Evaluation der Bundesagentur für Sprunginnovationen SPRIND GmbH (im Folgenden: SPRIND).
Ziel des Evaluationsauftrags ist es, den Förderansatz der SPRIND, ihre Ablaufeffizienz, ihre Governance und die Wirksamkeit ihrer Finanzierungsinstrumente hinsichtlich der Förderung von Sprunginnovationen aus externer Sicht zu analysieren und zu bewerten. Die Evaluation soll damit den Aufbau der SPRIND seit Gründung (bisherig praktizierter Ansatz) und den Betrieb im weiteren Verlauf (auch unter Berücksichti-gung von Weiterentwicklungen, u.a. des geplanten SPRIND-Freiheitsgesetzes) umfassend begutachten. Diesbezüglich sind Stärken und Schwächen der Bundesbetei-ligung SPRIND zu identifizieren und Empfehlungen zu geben, wie Schwächen behoben und Stärken gefördert werden können. Dies soll dazu beitragen, die Leistungsfä-higkeit der Gesellschaft insgesamt zu steigern und die Qualität ihrer Aufgabenerfül-lung (vgl. insbesondere § 2 Abs. 1 des SPRIND-Gesellschaftsvertrags) ggf. zu verbessern. Die Evaluation soll insbesondere einen Beitrag dazu leisten, die Bundesbeteiligung zu modernisieren, satzungsmäßige Aufgaben zu stärken, Qualität und Effzienz der Aufgabenerfüllung, auch im Zusammenspiel mit der Gesellschafterin, zu steigern und somit zu einer verbesserten Erfüllung der Aufgaben beizutragen.
01.07.2023
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)
Teilnahmebedingungen
III.2)
Bedingungen für den Auftrag
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Offenes Verfahren
nein
IV.2)
Verwaltungsangaben
21.04.2023
13:00
- Deutsch (DE)
30.06.2023
21.04.2023
13:30
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.3)
Zusätzliche Angaben
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
20.03.2023