Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.2)
Gemeinsame Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
I.3)
Kommunikation
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=507537
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Bildung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2024
51021#00002#0008#0001
Marktforschung (79310000)
Dienstleistungen
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) beabsichtigen einen Auftrag für eine telefonische Befragung (nachfolgend CATI) von 20.000 Erwerbstätigen zu vergeben (Dual-Frame, Netto-Interviewdauer 40 Minuten). Die Feldarbeit soll Anfang Oktober 2023 beginnen und Ende März 2024 abgeschlossen sein. Die „BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2024“ (ETB 2024) wird Fragen zu den Themen Arbeit und Beruf im Wandel sowie Erwerb und Verwertung beruflicher Qualifikationen beinhalten und dabei an frühere BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragungen (ETB 2018) anschließen (der Frage-bogen der ETB 2018 ist unter https://metadaten.bibb.de/de/dataset/detail/123 abzurufen, siehe Dokumente). Das neue Erhebungsinstrument wird inhaltlich vom Auftraggeber vorgegeben und mit dem Auftragnehmer abgesprochen. Ziel ist eine repräsentative Stichprobe für erwerbstätige Personen ab 15 Jahren (ohne Auszubildende) in Deutschland.
Grundgesamtheit der Untersuchung sind erwerbstätige Personen ab 15 Jahren (ohne Auszubildende) in Deutschland. Als Erwerbstätigkeit gilt dabei eine Tätigkeit, bei der regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche gegen Bezahlung gearbeitet wird („Kernerwerbstätige“). Dies betrifft auch folgende Tätigkeiten, vorausgesetzt sie werden normalerweise mindestens zehn Stunden pro Woche ausgeübt:
- Vergütete Beschäftigungsverhältnisse, die neben einer Qualifizierung ausgeübt werden, z.B. wenn Studierende oder Auszubildende nebenbei „jobben“ oder die Tätigkeit im Rahmen eines Referendariats oder einer Facharztausbildung erfolgt;
- Tätigkeiten als mithelfende Familienangehörige;
- Beschäftigungsverhältnisse, die zum Erhebungszeitpunkt wegen Mutterschutz oder aus anderen Gründen für maximal 3 Monate unterbrochen wurden.
Nicht als Erwerbstätigkeit zählen dagegen:
- Tätigkeiten, die notwendiger Bestandteil einer Ausbildung sind, z.B. im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung oder Lehre, einer schulischen Ausbildung, beispielsweise an einer Berufsfachschule, oder einer Beamtenausbildung für die Laufbahn des öffentlichen Dienstes oder Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums;
- bezahlte ehrenamtliche Tätigkeiten;
- Wehr- und Zivildienst; freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.
Ausländer/-innen werden einbezogen, wenn sie ausreichend deutsch sprechen. Die Befragung kann nur entfallen, wenn die Deutschkenntnisse für das Interview nicht ausreichend sind.
II.2)
Beschreibung
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22, NUTS 3)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) beabsichtigen einen Auftrag für eine telefonische Befragung (nachfolgend CATI) von 20.000 Erwerbstätigen zu vergeben (Dual-Frame, Netto-Interviewdauer 40 Minuten). Die Feldarbeit soll Anfang Oktober 2023 beginnen und Ende März 2024 abgeschlossen sein. Die „BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2024“ (ETB 2024) wird Fragen zu den Themen Arbeit und Beruf im Wandel sowie Erwerb und Verwertung beruflicher Qualifikationen beinhalten und dabei an frühere BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragungen (ETB 2018) anschließen (der Frage-bogen der ETB 2018 ist unter https://metadaten.bibb.de/de/dataset/detail/123 abzurufen, siehe Dokumente). Das neue Erhebungsinstrument wird inhaltlich vom Auftraggeber vorgegeben und mit dem Auftragnehmer abgesprochen. Ziel ist eine repräsentative Stichprobe für erwerbstätige Personen ab 15 Jahren (ohne Auszubildende) in Deutschland.
Grundgesamtheit der Untersuchung sind erwerbstätige Personen ab 15 Jahren (ohne Auszubildende) in Deutschland. Als Erwerbstätigkeit gilt dabei eine Tätigkeit, bei der regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche gegen Bezahlung gearbeitet wird („Kernerwerbstätige“). Dies betrifft auch folgende Tätigkeiten, vorausgesetzt sie werden normalerweise mindestens zehn Stunden pro Woche ausgeübt:
- Vergütete Beschäftigungsverhältnisse, die neben einer Qualifizierung ausgeübt werden, z.B. wenn Studierende oder Auszubildende nebenbei „jobben“ oder die Tätigkeit im Rahmen eines Referendariats oder einer Facharztausbildung erfolgt;
- Tätigkeiten als mithelfende Familienangehörige;
- Beschäftigungsverhältnisse, die zum Erhebungszeitpunkt wegen Mutterschutz oder aus anderen Gründen für maximal 3 Monate unterbrochen wurden.
Nicht als Erwerbstätigkeit zählen dagegen:
- Tätigkeiten, die notwendiger Bestandteil einer Ausbildung sind, z.B. im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung oder Lehre, einer schulischen Ausbildung, beispielsweise an einer Berufsfachschule, oder einer Beamtenausbildung für die Laufbahn des öffentlichen Dienstes oder Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums;
- bezahlte ehrenamtliche Tätigkeiten;
- Wehr- und Zivildienst; freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.
Ausländer/-innen werden einbezogen, wenn sie ausreichend deutsch sprechen. Die Befragung kann nur entfallen, wenn die Deutschkenntnisse für das Interview nicht ausreichend sind.
Qualitätskriterium Name: Güte der Konzepte / Gewichtung: 20
Qualitätskriterium Name: Qualität der Feldarbeit und Durchführung der Erhebung / Gewichtung: 15
Qualitätskriterium Name: Anzahl Vergleichsstudien / Gewichtung: 15
Qualitätskriterium Name: Konzept / Gewichtung: 10
Preis Gewichtung: 40
01.10.2023
31.03.2024
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)
Teilnahmebedingungen
Soziodemografische Merkmale und Erfahrungen der Interviewer/-innen (in welchen Bereichen und wie viele Jahre (in den Kategorien <1 Jahr, 1- unter 2 Jahre, 2-3 Jahre))
Der Bieter weist die Erfahrung des eingesetzten Personals mit vergleichbaren Studien hinsichtlich Fallzahl und Zielpersonen der Befragungsform (CATI) über die Eigenerklärung zur beruflichen Leistungsfähigkeit nach.
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Offenes Verfahren
nein
IV.2)
Verwaltungsangaben
27.04.2023
10:00
- Deutsch (DE)
31.05.2023
27.04.2023
10:00
Bonn
Herr Hoffmann / Herr Eikel
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.2)
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen überdas Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftenin seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim BIBB zu rügen. Verstöße, die aufgrundder Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in derBekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem BIBB geltend gemacht werden. Teiltdas BIBB dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit innerhalb von15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter,deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134(2) GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durchdas BIBB geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BIBB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertagenach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
28.03.2023
Versionsverlauf
Untenstehend wird der Versionsverlauf der Bekanntmachungen angezeigt. Die Sortierung erfolgt absteigend.