Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.3)
Kommunikation
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=503602
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
Projekt 599: SDN-Architekturen und VS-Produkte (SoVIT 2.0)
P599
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Dienstleistungen
Im Rahmen von zwei Arbeitsschwerpunkten (Arbeitsschwerpunkt C1 und Arbeitsschwerpunkt C2) wird mit der geplanten Studie das Ziel verfolgt, die Ergebnisse aus der Vorgänger-Studie SoVIT 1.0 (Projekt 448) zu vertiefen und zu erweitern und damit zusätzliche VS-Anforderungen an SDN-Architekturen (Systemebene) und SDN-Produkte (Produktebene) im VS-Kontext abzuleiten. Während bei der Vorgängerstudie SoVIT 1.0 der Schwerpunkt auf VS-IT-Systemen und SDN-Produkten lag, wird der Schwerpunkt der geplanten Studie (SoVIT 2.0) auf SDN-Architekturen und VS-Produkten liegen. Geplant ist, durch diese zusätzliche Perspektive die Ergebnisse aus SoVIT 1.0 zu vertiefen und zu erweitern. Insbesondere sind zusätzliche VS-Anforderungen an SDN-Architekturen (Systemebene) und SDN-Produkte (Produktebene) im VS-Kontext abzuleiten. In Schwerpunkt C1 werden unterschiedliche SDN-Architekturen und deren Verwendung im VS-Kontext untersucht. Auf Systemebene werden funktionale Anforderungen sowie VS-Anforderungen abgeleitet. In Schwerpunkt C2 werden zu den in C1 identifizierten SDN-Architekturen unterschiedliche Produktkonstellationen betrachtet, aus denen sich die jeweilige Architektur zusammensetzt. Auf Produktebene wird untersucht, (1) wie sich die in C1 ermittelten Anforderungen in den einzelnen Produkten wiederfinden und (2) welche zusätzlichen funktionalen Anforderungen und VS-Anforderungen auf Produktebene gestellt werden.
II.2)
Beschreibung
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22, NUTS 3)
Beim Auftragnehmer
Im Rahmen von zwei Arbeitsschwerpunkten (Arbeitsschwerpunkt C1 und Arbeitsschwerpunkt C2) wird mit der geplanten Studie das Ziel verfolgt, die Ergebnisse aus der Vorgänger-Studie SoVIT 1.0 (Projekt 448) zu vertiefen und zu erweitern und damit zusätzliche VS-Anforderungen an SDN-Architekturen (Systemebene) und SDN-Produkte (Produktebene) im VS-Kontext abzuleiten. Während bei der Vorgängerstudie SoVIT 1.0 der Schwerpunkt auf VS-IT-Systemen und SDN-Produkten lag, wird der Schwerpunkt der geplanten Studie (SoVIT 2.0) auf SDN-Architekturen und VS-Produkten liegen. Geplant ist, durch diese zusätzliche Perspektive die Ergebnisse aus SoVIT 1.0 zu vertiefen und zu erweitern. Insbesondere sind zusätzliche VS-Anforderungen an SDN-Architekturen (Systemebene) und SDN-Produkte (Produktebene) im VS-Kontext abzuleiten. In Schwerpunkt C1 werden unterschiedliche SDN-Architekturen und deren Verwendung im VS-Kontext untersucht. Auf Systemebene werden funktionale Anforderungen sowie VS-Anforderungen abgeleitet. In Schwerpunkt C2 werden zu den in C1 identifizierten SDN-Architekturen unterschiedliche Produktkonstellationen betrachtet, aus denen sich die jeweilige Architektur zusammensetzt. Auf Produktebene wird untersucht, (1) wie sich die in C1 ermittelten Anforderungen in den einzelnen Produkten wiederfinden und (2) welche zusätzlichen funktionalen Anforderungen und VS-Anforderungen auf Produktebene gestellt werden.
Laufzeit in Monaten: 12
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.2)
Bedingungen für den Auftrag
Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Offenes Verfahren
nein
IV.2)
Verwaltungsangaben
28.03.2023
14:00
- Deutsch (DE)
3 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
28.03.2023
14:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.2)
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
22.02.2023