Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.3)
Kommunikation
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=503449
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
Projektträgerschaft der Bund-Länder-Förderinitiative "Innovative Hochschule" im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
04514-4/2(2022)
Beratung im Bereich Forschung (73210000)
Dienstleistungen
Die Projektträgerschaft umfasst inhaltlich die Unterstützung des Auftraggebers bei der gesamtkoordinierenden Betreuung, Förderung und Begleitung der Förderinitiative "Innovative Hochschule" (insbesondere die Beratung von Hochschulen und deren Partnern, die Prüfung und Bewilligung von Zuwendungsanträgen, die fachlich-administrative Betreuung von Förderprojekten, die Verwendungsnachweisprüfung) sowie bei der strukturellen und organisatorischen Weiterentwicklung der Förderinitiative. Des Weiteren übernimmt der Auftragnehmer Aufgaben im Rahmen der Fachkommunikation und -information und vertritt den Auftraggeber in Abstimmung und Absprache bei Gremien und Veranstaltungen Dritter.
II.2)
Beschreibung
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22, NUTS 3)
siehe II.1.4) und Leistungsbeschreibung
15.07.2023
30.09.2028
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)
Teilnahmebedingungen
III.2)
Bedingungen für den Auftrag
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
Im Förderbereich "Innovative Hochschule" beträgt die durchschnittliche Laufzeit der Vorhaben zwischen 3 und 5 Jahren. Die längere Vertragslaufzeit von insgesamt 5 Jahren ist dadurch notwendig, dass selbst bei den Vorhaben mit dreijähriger Förderdauer mit Veröffentlichung der Bekanntmachung und Prüfung der Anträge, Abwicklung und Betreuung der laufenden Vorhaben und Verwendungsnachweisprüfung der Prozess von der Planung einer Förderrichtlinie bis zum Abschluss der entsprechenden Vorhaben ca. 4 Jahre umfasst und mehrere zeitlich versetzte Förderrichtlinien geplant sind.
nein
IV.2)
Verwaltungsangaben
29.03.2023
13:00
- Deutsch (DE)
14.07.2023
29.03.2023
13:05
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.2)
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
VI.3)
Zusätzliche Angaben
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB.
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
22.02.2023