Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.3)
Kommunikation
an die oben genannten Kontaktstellen.
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
Gestellen eines Schwimmkrans im Vorhaben Eigeninstandsetzung F124 Sachsen
6002383674-MArs Sachgebiet Firmen
Reparatur und Wartung von Sicherheits- und Verteidigungsmaterial (50600000)
Dienstleistungen
Gestellen eines Schwimmkrans im Vorhaben Eigeninstandsetzung F124 Sachsen
II.2)
Beschreibung
Reparatur und Wartung von Kriegsschiffen (50640000)
Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt (DE945, NUTS 3)
Wilhelmshaven, Marinearsenal
Gestellen eines Schwimmkrans
Meldungsnummer: 001400163246
Für die Instandsetzung der Fregatte HAMBURG wird während der
Instandsetzungsphase (s. Anlage A) zu verschiedenen Zeitpunkten ein
Schwimmkran benötigt. Damit die Buchung des SK im Bedarfsfall schnell
umsetzbar ist, wird mit diesem Auftrag ein Kontingent an Einsatzstunden
eines Schwimmkrans beauftragt.
Bevorstehende Hübe (z.B.): Propeller, Antriebswellen, Dieselmotoren,
etc.
Die maximal zulässigen Hauptmaße des Schwimmkrans sind:
L < 150m
B < 57m
T < 9m
Sonstige geforderten Leistungsdaten:
Die maximal benötigte Hebekapazität beträgt 30t bei einer Auslage von
min. 15m
Für leichte Hübe (z.B. Gerüstdach, also Lasten < 10t) wäre ein Hilfshub
von Vorteil.
Kalkulationsgrundlage:
40 Arbeitstage â 8h mit An- und Abreise, inkl. aller Nebenkosten
Bei mehrtägigen Arbeiten ist ein Verbleib des Krans im MArs Bauhafen
möglich.
Der Abruf/Reservierung der Leistung erfolgt ausschließlich über MArs 113
E: Herr Lammers 04421 49 2123
oder
Herr Haack 04421 49 2442.
MArs 113 E ist nach Auftragseingang jeweils zum Monatsende über das noch
offene Kontingent zu informieren (MArs113E@bundeswehr.org).
Preis
05.06.2023
02.05.2024
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)
Teilnahmebedingungen
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Offenes Verfahren
ja
IV.2)
Verwaltungsangaben
21.03.2023
13:00
- Deutsch (DE)
31.05.2023
21.03.2023
13:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.3)
Zusätzliche Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
14.02.2023