Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.3)
Kommunikation
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=480107
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes
04514-1/1(2022)
Beratung im Bereich Forschung (73210000)
Dienstleistungen
Einfache und transparente Informationswege zu Angeboten der öffentlichen Förderung sind im Wettbewerb um Innovationen und Know-how entscheidende Faktoren. Der Bund bietet daher mit der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes ein zentrales, übergreifendes und kostenfreies Beratungsangebot zur Forschungs- und Innovationsförderung, das sich in ein Netzwerk von weiteren, in der Regel spezialisierten Beratungsstellen einfügt. In ihrer Funktion als Erstanlaufstelle soll die Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes als Auftragnehmer des BMBF Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und weiteren Interessierten schnell und verlässlich ohne Suchaufwand Informationen zu Angeboten, Einreichungsstellen, Verfahrenswegen und Konditionen der Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes, aber auch der Länder und der Europäischen Kommission liefern.
Das umfangreiche Beratungs- und Serviceangebot, das durch eine derartige zentrale Stelle gewährleistet wird, ist innerhalb der Forschungslandschaft seitens der Förderinteressenten, Multiplikatoren, Projektträger und Bundesministerien einzigartig. Nähere Informationen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
II.2)
Beschreibung
Deutschland (DE, NUTS 0)
siehe II.1.4) und Leistungsbeschreibung
01.01.2023
31.12.2024
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu einem Jahr.
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)
Teilnahmebedingungen
III.2)
Bedingungen für den Auftrag
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Offenes Verfahren
ja
IV.2)
Verwaltungsangaben
03.11.2022
12:00
- Deutsch (DE)
31.01.2023
03.11.2022
12:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.3)
Zusätzliche Angaben
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung
informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
26.09.2022