Ausschreibungsdetails
Soziale und andere besondere Dienstleistungen - öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung | Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.2)
Gemeinsame Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
I.3)
Kommunikation
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Verteidigung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
ZAW - Mediengestalter-/in Bild und Ton, sowie Digital und Print - Leipzig - ML 565
6002354546-BAPersBw
Allgemeine und berufliche Bildung (80000000)
Dienstleistungen
Dienstleistungen
Leistungsgegenstand ist die Durchführung der Ausbildung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum/zur "Mediengestalter/in Bild und Ton"
sowie zum/zur "Mediengestalter/in Digital und Print FR Gestaltung und Technik".
Dazu gehört die Vermittlung von Fachwissen, Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie die Vorbereitung auf die Prüfungen.
Der AN gestaltet die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung nach dem aktuell gültigen Rahmenlehrplan für die Ausbildung zum/zur "Mediengestalter/in "Bild und Ton" sowie zum/zur "Mediengestalter/in "Digital und Print FR Gestaltung und Technik".
Die Ausbildungsmaßnahme besteht aus Theorie- sowie Praxisphasen. Der Stundenansatz umfasst mindestens 1800 Unterrichtsstunden Theorie für die Ausbildung. Darin enthalten sein müssen:
- Bewerbungstraining zur Vor-
bereitung auf die Praktikumsphase
- angemessene Prüfungsvorberei-
tung
Bei Lehrgängen im Kombikurs (Bild und Ton sowie Digital und Print) sind 400 Stunden gemeinsamen Unterrichts in ausbildungsgleichen Inhalten zu planen.
Mit dem Angebot ist ein Rahmenlehrplan einzureichen. Dieser Rahmenlehrplan ist entsprechend der Gesamtausbildungsdauer sachlich (detaillierte Aufschlüsselung der Lehrinhalte) und zeitlich (Anzahl der Unterrichtsstunden, nicht in kalendarischer Form) in einem Stoffverteilungsplan zu konkretisieren. Ziel ist es, dass der Stoffverteilungsplan, der regelmäßig zu erstellende Stundenplan (Aushang im Hörsaal) sowie die Eintragungen im Klassenbuch jederzeit unproblematisch abgeglichen werden können.
Die geforderten Unterrichtsstunden für die Vorbereitung auf die Prüfungen sind ebenfalls aufzuführen, jedoch inhaltlich nicht aufzuschlüsseln.
Der Unterricht sollte in einem sinnvollen Wechsel mit unterschiedlichen Fächern pro Woche abgehalten werden.
Innerhalb des Ausbildungszeitraums ist eine Praxisphase (Praktikum) von mindestens 6 Monaten Umfang zu organisieren. Diese Phase kann auf zwei Blöcke aufgeteilt werden, sofern dies sinnvoll erscheint. Eine Verkürzung des Zeitraumes ist nicht vorgesehen
Die so festgelegten Unterrichts-, Urlaubs- und militärischen Zeiten sind stunden- bzw. tageweise aufgeschlüsselt in einer kalendarischen Übersicht für die erste Maßnahme abzubilden und beizufügen. Sonstige lehrgangsfreie Zeiten sind zu benennen.
II.2)
Beschreibung
Leipzig (DED5, NUTS 2)
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Es ist beabsichtigt, einen Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren zuzüglich einer Verlängerungsoption von einem Jahr abzuschließen.
Der Auftraggeber (AG) hat bei Bedarf das Recht, pro Kalenderjahr eine Ausbildung als Leistung aus dem Rahmenvertrag abzurufen. Bei zusätzlichem Ausbildungsbedarf der Streitkräfte besteht für den AG während der gesamten Vertragsdauer die Möglichkeit eines zweiten Abrufes im Kalenderjahr zu gleichen Konditionen.
10.10.2023
09.10.2027
nein
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Offenes Verfahren
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung.
IV.2)
Verwaltungsangaben
20.10.2022
13:00
- Deutsch (DE)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.2)
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
VI.3)
Zusätzliche Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
02.09.2022