Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Verteidigung
Abschnitt II: Gegenstand
Außenleuchte auf Stativ
QU2ALNA0879A518
Außenbeleuchtungen (31527200)
Lieferauftrag
Satz portable Außenleuchten
Mit der vorliegenden Beschaffung sollen portable Außenleuchten beschafft werden. Diese dienen der Arbeitsfähigkeit und - Sicherheit beim Aufbau und Betrieb der Gefechtsstandhül-lensystems sowie der Ausleuchtung aller erforderlichen Laufwege.
Der Aufbau und Betrieb eines Gefechtsstandhüllensystems mit autarker Stromversorgung, erfolgt zum Teil im Dreischichtbetrieb. Die notwendigen Arbeiten erfolgen somit auch bei Dunkelheit. Aktuell werden die Arbeiten ohne die notwendigen leistungsstarken Außenleuchten vorgenommen. Lediglich mit Behelfslichtern wird ein Minimum an Helligkeit erzeugt.
Zur Ausleuchtung der Verkehrswege wird ein System aus leistungsstarken Außenleuchten auf Stativen benötigt.
Dieses Außenleuchtensystem hat zudem den Vorteil - auch bei Ausfall der Stromversorgung - die Wege, insbesondere auch die Flucht- und Rettungswege der Soldaten auszuleuchten.
Meißen (DED2E, NUTS 3)
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
30
Preis
06.12.2022
28.02.2023
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
08.09.2022
13:00
- Deutsch (DE)
05.12.2022
09.09.2022
07:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
17.08.2022