Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=471472Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Planung und Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen für das Bundesministerium für Bildung und Forschung
04513-8/2(2022)
Öffentlichkeitsarbeit (79416000)
Dienstleistungen
Kommunikationsmaßnahmen, mit Ausnahme von Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen
Verwaltung von Öffentlichkeitsarbeit (79416100)
Beratung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit (79416200)
Werbekampagnen (79341400)
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22, NUTS 3)
Berlin (DE300, NUTS 3)
Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) obliegt die Förderung von Bildung und Forschung in Deutschland. Die regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit bzw. Fachinformation des BMBF ist auf eine gezielte und dialogorientierte Information ausgerichtet. Über diese Rahmenvereinbarung sollen Kommunikationsmaßnahmen, mit Ausnahme von Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen umgesetzt werden. Das Leistungsspektrum reicht dabei von einzelnen Maßnahmen bis hin zu großen und mehrjährigen Kampagnen. Die Maßnahmen können sich sowohl an ein spezifische als auch an eine breite Zielgruppe richten. Insbesondere die Planung und Umsetzung zur Kommunikation von politischen Maßnahmen sind Bestandteil der Rahmenvereinbarung.
Laufzeit in Monaten: 24
Möglichkeit zur Verlängerung um zweimal zwölf Monate.
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
12.09.2022
10:00
- Deutsch (DE)
31.12.2022
12.09.2022
11:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist,
bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung
informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung
erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen
Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend
gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem
Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen
spätes-tens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem
hingewiesen.
08.08.2022