Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=469388Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Projektbegleitung für das Großprojekt Forschungsfertigung Batteriezelle (FoFeBat) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
04513-5/12(2022)
Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung (73200000)
Dienstleistungen
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF, im Folgenden AG) beauftragt einen Dienstleister (Auftragnehmer, AN) mit der Projektbegleitung (PB) des Großprojekts Forschungsfertigung Batteriezelle (FoFeBat).
Die Projektbegleitung (PB) unterstützt die fortlaufende Begleitung des Großprojekts FoFeBat durch den Zuwendungsgeber BMBF auf technischer, organisatorischer und strategischer Ebene mit empfängergerecht aufbereiteten Informationen zur Entwicklung des Vorhabens. Das betrifft auch die von Land Nordrhein-Westfalen (NRW) verantworteten Bauaktivitäten, soweit diese im Zusammenhang mit den FoFeBat-Aktivitäten stehen.
Deutschland (DE, NUTS 0)
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF, im Folgenden AG) beauftragt einen Dienstleister (Auftragnehmer, AN) mit der Projektbegleitung (PB) des Großprojekts Forschungsfertigung Batteriezelle (FoFeBat).
Die Projektbegleitung (PB) unterstützt die fortlaufende Begleitung des Großprojekts FoFeBat durch den Zuwendungsgeber BMBF auf technischer, organisatorischer und strategischer Ebene mit empfängergerecht aufbereiteten Informationen zur Entwicklung des Vorhabens. Das betrifft auch die von Land Nordrhein-Westfalen (NRW) verantworteten Bauaktivitäten, soweit diese im Zusammenhang mit den FoFeBat-Aktivitäten stehen.
D. h., der Fokus der PB liegt auf den Schnittstellen, die sich zwischen dem Bau und dem Projekt FoFeBat, z. B. bei der Installation der Produktionsanlagen, ergeben. Damit wird für den AG mehr Transparenz für den strategisch-politischen Gestaltungsspielraum auch bzgl. des FFB-Gesamtprojektes geschaffen. Kernaufgabe der PB ist das Monitoring des FoFeBat-Projektes. Hierzu gehören insbesondere:
- Beobachtung und Analyse der Projektsteuerung bzw. des Projektmanagements.
- Unterstützung bei technischen Fragen des Ingenieur- und Bauwesens, speziell an den Schnittstellen zwischen Bau und Anlagenerrichtung.
- Ständige Kostenkontrolle im Verlauf des FoFeBat-Projekts.
- Beobachtung und Analyse des Projektcontrollings bei FoFeBat.
01.11.2022
31.10.2025
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu zwei Jahre (bis zum 31.10.2027) und anschließend einmalig um bis zu einem Jahr (bis längstens zum 31.10.2028).
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
ja
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu zwei Jahre (bis zum 31.10.2027) und anschließend einmalig um bis zu einem Jahr (bis längstens zum 31.10.2028).
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
23.08.2022
12:00
- Deutsch (DE)
01.12.2022
23.08.2022
12:30
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
20.07.2022