Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Zum Hauptinhalt springen

Ausschreibungssuche

Ausschreibungsdetails

Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM): Immissionsmessungen in der Umgebung des Endlagers durch eine unabhängige Messstelle gemäß der Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung (REI)

Zur Einhaltung der Teilnahmefrist wählen Sie vor deren Ablauf 'Teilnahme aktivieren' und laden mit Hilfe des AnA-Web die Vergabeunterlagen herunter.

Mehr lesen

23.07.2022

25.08.2022 10:00

25.08.2022 10:00

7031-22

Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

23.07.2022 17:15

2022/S 142-406823

Bekanntmachungsnummer im EU-Amtsblatt TED SIMAP (Unter dem Link stehen Ihnen auch sämtliche auftragsbezogenen Bekanntmachungen zur Verfügung)

Meine e-Vergabe


Auftragsbekanntmachung

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

I.1)
Namen und Adressen
Offizielle Bezeichnung:Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Postanschrift:Wegelystraße 8
Postleitzahl:10623
Ort:Berlin
NUTS:Berlin (DE300, NUTS 3)
Land:Deutschland (DE)
Kontaktstelle(n):Referat Z 6 - Vergabe einschl. Vertragsmanagement und administrative Forschungsvorhabenbetreuung
Hauptadresse: www.base.bund.de

I.3)
Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt:
die oben genannten Kontaktstellen.
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen:

I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen


I.5)
Haupttätigkeit(en)

Umwelt

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)
Umfang der Beschaffung
II.1.1)
Bezeichnung des Auftrags

Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM): Immissionsmessungen in der Umgebung des Endlagers durch eine unabhängige Messstelle gemäß der Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung (REI)

7031-22

II.1.2)
CPV-Code

Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)

II.1.3)
Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4)
Kurze Beschreibung

Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM): Immissionsmessungen in der Umgebung des Endlagers durch eine unabhängige Messstelle gemäß der Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung (REI)

.

Der Auftragnehmer oder von ihm beschäftigte Personen werden als Sachverständige nach § 20 AtG tätig. Der Auftragnehmer wird für das BASE als unabhängige Messstelle gemäß der Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung (REI) tätig und führt dazu die Probenentnahme im Umkreis von 5 km um das ERAM mitsamt anschließender radiologischer Auswertung für den bestimmungsgemäßen Betrieb sowie für Störfall/Unfall durch.

.

Der Leistungsumfang umfasst die Überwachung der Umweltbereiche Boden, Weide- und Wiesenbewuchs, Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft, Milch sowie oberirdische Gewässer und Grundwasser.

II.1.6)
Angaben zu den Losen
keine Aufteilung des Auftrags in Lose

II.2)
Beschreibung
II.2.3)
Erfüllungsort

Börde (DEE07, NUTS 3)

Umkreis von 5 Km um das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM)

II.2.4)
Beschreibung der Beschaffung

1. Ausgangslage

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist gemäß § 23d Satz 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) zuständig für die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Abs. 5 AtG. Als atomrechtliche Aufsicht ist es u.a. zuständig für die Überwachung des Betriebs des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM). Der Betrieb des ERAM erfolgt auf Grundlage der Genehmigung zum Dauerbetrieb des ERAM (DBG), die 1986 vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit der DDR erteilt wurde und gemäß § 57a, Nr. 4 fortgilt. Das ERAM wird von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) mit Sitz in Peine betrieben.

Die Überwachung der Einhaltung der aus den Genehmigungen folgenden Regelungen sowie des kerntechnischen Regelwerks ist Aufgabe der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde. Das BASE prüft die Einhaltung atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften und Zulassungen.

Der Auftragnehmer oder von ihm beschäftigte Personen werden als Sachverständige nach § 20 AtG tätig. Der Auftragnehmer wird für das BASE als unabhängige Messstelle gemäß der Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung (REI) tätig und führt dazu die Probenentnahme im Umkreis von 5 km um das ERAM mitsamt anschließender radiologischer Auswertung für den bestimmungsgemäßen Betrieb sowie für Störfall/Unfall durch. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit nimmt der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber an themenentsprechenden Veranstaltungen teil.

Der Auftragnehmer darf derzeit nicht mit Umweltüberwachungsmessungen für die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) tätig sein und während der Aufgabenwahrnehmung als unabhängige Messstelle keine diesbezüglichen Aufträge der BGE annehmen.

.

2. Leistungsinhalt

Der Leistungsumfang umfasst die Überwachung der Umweltbereiche Boden, Weide- und Wiesenbewuchs, Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft, Milch sowie oberirdische Gewässer und Grundwasser. Die Einzelheiten zu den vorgesehenen Messungen, zum Probeentnahme- bzw. Messort und zur Art und Häufigkeit der Messungen sind in den Anlagen 2a und 2b aufgeführt. Eine ggf. erforderliche Anpassung der Überwachungsprogramme erfolgt in Absprache mit dem Auftragnehmer. Vorerst sollen beide Messprogramme über einen Zeitraum von sechs Jahren durchgeführt werden.

.

3. Grundlagen/Vorgaben

Bei der Leistungserbringung hat der Sachverständige die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Richtlinien zu berücksichtigen und jeweils entsprechend darzulegen. Weiterhin zu berücksichtigen sind:

- die einschlägigen Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie des Bundesministeriums des Innern und für Heimat;

- Erkenntnisse aus der Begutachtung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern;

- aus besonderen Vorkommnissen im In- und Ausland;

- Beratungen der Reaktorsicherheitskommission, der Entsorgungskommission und der Strahlenschutzkommission;

- Ergebnisse der für das ERAM bereits vorliegenden Gutachten und Prüfergebnisse;

- die für den Betrieb des ERAM erteilten behördlichen Zulassungen;

- die internationale fachwissenschaftliche Diskussion.

Gutachten müssen den Anforderungen der Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachverständigengutachten im atomrechtlichen Verwaltungsverfahren vom 15.12.1983 (GMBI. 1984 Nr. 2, Seite 21) entsprechen.

Soweit Abweichungen von Regelwerken und Richtlinien als zulässig oder notwendig angesehen werden, ist dies eingehend zu begründen.

.

4. Abgrenzung

Die Arbeiten sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes durchzuführen. Auf evtl. Überschneidungen mit Anforderungen aus anderen Fachgebieten ist hinzuweisen.

.

5. Bearbeitungstiefe

Die Messungen sind entsprechend des in den Anlagen 2a und 2b dargestellten Umfang der Überwachungsprogramme durchzuführen. Eine notwendige Anpassung der Überwachungsprogramme gemäß den Vorgaben der REI erfolgt in Absprache mit dem Auftragnehmer. Dieser ist auch berechtigt, Änderungen an den Messprogrammen in Absprache mit dem Auftraggeber vorzunehmen, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen und diese in Schriftform dem AG dargelegt werden. Die Auswertung der einzelnen Messungen ist in nachvollziehbaren Berichten darzustellen. Die Berichte müssen den Anforderungen der REI genügen. Des Weiteren sind die Messergebnisse nach den Vorgaben der REI in IMIS einzupflegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Anforderungen und Randbedingungen hinsichtlich des Leistungsumfanges und der Vertragsabwicklung in ergänzenden Schreiben zu präzisieren.

.

6. Ergebnisse / Meilensteine mit Terminen

Die Ergebnisse der einzelnen Messungen (bestimmungsgemäßer Betrieb / Störfall-/Unfall) sind dem BASE nach Auswertung in schriftlicher und elektronischer Form im PDF-Format als barrierefreie und weiterhin als archivierbare Version (PDF/A) gemäß den Vorgaben der REI in Quartals- und Jahresberichten zur Verfügung zu stellen.

.

7. Anlagen

- Anlage 2a - Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung des ERAM durch eine unabhängige Messstelle im bestimmungsgemäßen Betrieb

- Anlage 2b - Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung des ERAM durch eine unabhängige Messstelle im Störfall/Unfall-Trainingsprogramm

II.2.5)
Zuschlagskriterien

Preis

II.2.7)
Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung

01.10.2022

30.09.2028

II.2.10)
Angaben über Varianten/Alternativangebote

Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.

II.2.11)
Angaben zu Optionen

nein

II.2.13)
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

nein

II.2.14)
Zusätzliche Angaben

Der Auftragnehmer darf derzeit nicht mit Umweltüberwachungsmessungen für die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) tätig sein und während der Aufgabenwahrnehmung als unabhängige Messstelle keine diesbezüglichen Aufträge der BGE annehmen.

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)
Teilnahmebedingungen
III.1.1)
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

- Der Auftrag darf nur an geeignete Bietende vergeben werden. Geeignet sind Bietende, wenn sie die für die Erfüllung der vorgesehenen vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen und nicht nach §§ 123, 124 GWB vom Verfahren auszuschließen sind.

- Zum Nachweis und Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung ist ein Nachweis über die Eintragung im einschlägigen Berufs- oder Handelsregister erforderlich.

III.1.2)
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Es ist ein Nachweis über den Abschluss einer branchenüblichen Haftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden vorzulegen, mit einer aktuellen Gültigkeit:

- Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung

- oder einer Eigenerklärung des Bieters

III.1.3)
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

a. Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 (Mindestanforderung)

- Der Bieter muss nach DIN EN ISO/IEC 17025 zertifiziert sein

Alternativ zum o.g. Zertifikat kann eine Eigenerklärung, dass die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 eingehalten werden mit dem Angebot vorgelegt werden.

Ein entsprechender Nachweis kann bei Angebotsabgabe beigebracht werden. Ansonsten behält sich die Vergabestelle vor bei Bezuschlagung den entsprechenden Nachweis mit einer kurzen Frist einzufordern.

.

b. Nachweis von Unternehmensreferenzprojekten (Mindestanforderung)

- Die Qualifikation der Bietenden ist durch Angabe von drei vergleichbaren Referenzprojekten im Zeitraum seit 2017 nachzuweisen. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn diese mit der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Aufgabe nach Art und Umfang vergleichbar ist, insbesondere radiologische Probenahmen und Untersuchungen im Umweltbereich.

.

Aufbau der Referenz 1 bis 3:

- Name des Referenzgebers (Auftraggeber des Referenzauftrags),

- Art des Referenzgebers,

- Kontaktdaten des Referenzgebers,

- Beschreibung der im eigenen Unternehmen erbrachten Leistungen (Auftragsgegenstand, Produkt, Produktbeschreibung)

- Zeitraum der im eigenen Unternehmern erbrachten Leistungen

- Auftragswert der im eigenen Unternehmen erbrachten Leistungen in EUR netto


III.2)
Bedingungen für den Auftrag
III.2.2)
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags

Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, sind von der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen im von der Verordnung geregelten Umfang ausgeschlossen. Zum Nachweis des Nichtvorliegens eines Tatbestands entsprechend Verordnung (EU) 2022/576 ist durch jedes einzelne Unternehmen, das als Bietender, als Mitglied einer Bietergemeinschaft, als Nachunternehmer oder als eignungsleihendes Unternehmen Teil des Angebots ist, die Unterlage „Erklärung nach Verordnung (EU) Nr. 2022/576“ ausgefüllt einzureichen.

III.2.3)
Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)
Beschreibung
IV.1.1)
Verfahrensart

Offenes Verfahren

IV.1.8)
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

ja


IV.2)
Verwaltungsangaben
IV.2.2)
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

25.08.2022

10:00

IV.2.4)
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können
  • Deutsch (DE)
IV.2.6)
Bindefrist des Angebots

25.11.2022

IV.2.7)
Bedingungen für die Öffnung der Angebote

25.08.2022

10:30

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.


VI.2)
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Aufträge werden elektronisch erteilt

Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert

Die Zahlung erfolgt elektronisch



VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes
Postanschrift:Villemombler Straße 76
Postleitzahl:53123
Ort:Bonn
Land:Deutschland (DE)
Telefon:+49 228-94990
Fax:+49 228-9499163
VI.4.3)
Einlegung von Rechtsbehelfen

Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:

§ 160 Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.


VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung

21.07.2022



08f92d86-15e6-49fc-9b38-7b8736d6bf7a