Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=468447Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Projektträgerschaft Technologische Souveränität
04514-5/2(2022)
Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung (73200000)
Dienstleistungen
Der Auftragnehmer soll zum einen eine strategische Unterstützung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zu Themen und Fragestellungen im Kontext der technologischen Souveränität leisten und darüber hinaus die Arbeit des Rates für technologische Souveränität organisatorisch und inhaltlich unterstützen.
Berlin (DE300, NUTS 3)
Der Auftragnehmer soll zum einen eine strategische Unterstützung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zu Themen und Fragestellungen im Kontext der technologischen Souveränität leisten und darüber hinaus die Arbeit des Rates für technologische Souveränität organisatorisch und inhaltlich unterstützen. Dies beinhaltet zum einen organisatorische Aufgaben einer Geschäftsstelle (z.B. Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Rates) und die inhaltliche Unterstützung der Ratsmitglieder bei ihrer Arbeit (inhaltliche Recherchen, Vorbereitung von Stellungnahmen, Empfehlungen, etc.). Zum anderen soll die Projektträgerschaft das BMBF bei der Überführung der Handlungsempfehlungen des Rates in die neue Rahmenprogrammatik zur technologischen Souveränität unterstützen und dabei u.a. inhaltliche Rechercheaufgaben übernehmen, Fachgespräche vorbereiten sowie die Fachreferate und ihre jeweiligen Fachcommunities in die Ausgestaltung der Rahmenprogrammatik einbinden.
15.10.2022
14.10.2026
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 2 Jahre.
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
ja
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 2 Jahre.
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
16.08.2022
12:00
- Deutsch (DE)
15.11.2022
16.08.2022
13:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
13.07.2022