Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Verteidigung
Abschnitt II: Gegenstand
RV1811_Digitale Blutzuckermessgeräte-Sets sowie Zubehör
6002296441-BAAINBw E2.4U
Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte (33000000)
Lieferauftrag
6002296441-BAAINBw E2.4U
Digitale Blutzuckermessgeräte-Sets sowie Zubehörteile für die digitalen Blutzuckermessgeräte
Deutschland (DE, NUTS 0)
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Die angegebenen Mengen (Gesamtzeit = Laufzeit des
Rahmenvertrages inkl. Option) stellen jeweils Prognosewerte
dar.
Lieferung von einer geschätzten Gesamtmenge (inkl. Option)
von bis zu:
- 1.673 EA Digitalen Blutzuckermessgeräte-Sets
- 12.500 EA Lanzette zur Blutentnahme
- 525.000 EA Glukose-Teststäbchen
Die oben angegebene geschätzte Gesamtmenge (inkl. Option) verteilt sich auf die Laufzeit wie folgt:
Von den Digitalen Blutzuckermessgeräte-Sets Pro sollen in den Jahren 2022 bis 2024 voraussichtlich pro Jahr 88 EA und optional in 2025 voraussichtlich ebenfalls 88 EA abgenommen werden. Zudem wird für 2022 eine feste Abnahmemenge in Höhe von 1.321 EA garantiert.
Von den Lanzetten zur Blutentnahme sollen in den Jahren 2022 bis 2024 voraussichtlich pro Jahr 2.500 EA und optional in 2025 voraussichtlich ebenfalls 2.500 EA abgenommen werden. Zudem wird für 2022 eine feste Abnahmemenge in Höhe von 2.500 EA garantiert.
Von den Glukose-Teststäbchen sollen in den Jahren 2022 bis 2024 voraussichtlich pro Jahr 125.000 EA und optional in 2025 voraussichtlich ebenfalls 125.000 EA abgenommen werden. Zudem wird für 2022 eine feste Abnahmemenge in Höhe von 25.000 EA garantiert.
Laufzeit in Monaten: 24
Der Leistungszeitraum kann zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschatlich günstigste Angebot in Bezug auf den Preis. Der Preis für die Jahre 2022 und 2023 wird jeweils mit 35% gewichtet und der Preis für die Jahre 2024 und 2025 wird jeweils mit 15% gewichtet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Aktueller Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als ein Jahr gerechnet ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
14.07.2022
13:00
- Deutsch (DE)
26.09.2022
14.07.2022
13:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
08.07.2022
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