Ausschreibungsdetails
Soziale und andere besondere Dienstleistungen - öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung | Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Auftraggeber (Vergabestelle)
an die oben genannten Kontaktstellen.
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Verteidigung
Abschnitt II: Gegenstand
ZAW - Fluggerätemechaniker/in FR Instandhaltungstechnik inkl. CAT A1 und CAT A3 - Lebach - PL 45
6002284060-BAPersBw
Allgemeine und berufliche Bildung (80000000)
Dienstleistungen
Dienstleistungen
Ausbildung/Vorbereitung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf die Abschlussprüfung nach § 37 Berufsbildungsgesetz (BBiG) im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fluggerätmechaniker/ Fluggerät-mechanikerin Fachrichtung Instandhaltungstechnik" vor der IHK Pfalz.
Zusätzlich sind die anerkannten Grundlagenlehrgänge (Vollkurs) CAT A1 und CAT A3 gemäß Teil 147 der EU VO 1321/2014 in die Ausbildung zu integrieren.
Eventuell erforderliche Wiederholungen der Abschlussprüfung bei der IHK sowie für die Module CAT A1 und CAT A3 sind auch über das Lehrgangsende hinaus zu ermöglichen, ohne dass diese zu Mehrkosten führen.
Da keine bundeswehrseitige Ausbildungsinfrastruktur in Lebach bereitgestellt werden kann, ist die Ausbildung in räumlicher Nähe zur ZAW-Betreuungsstelle Lebach durchzuführen.
Zu- und Abgang der Teilnehmer (Bustransport wird über die ZAW-Betreuungsstelle koordiniert und durchgeführt) zum Unterricht sowie zur praktischen Ausbildung müssen in zeitlich zumutbarer Weise (bis zu 45 Minuten Fahrzeit von der Unterkunft) umsetzbar sein.
In begründeten Ausnahmefällen können auch praktische Ausbildungsinhalte in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg geschult werden.
Saarlouis (DEC04, NUTS 3)
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Es soll ein Rahmenvertrag über vier Jahre mit der Option der Verlängerung um ein weiteres Jahr geschlossen werden. Diese Verlängerungsoption setzt einen Sonderfall nach § 21 Abs. 6 VgV voraus, wie z.B. eine erfolglose Ausschreibung, die rechtzeitig im Voraus erfolgt sein muss. Pro Jahr soll ein Abruf getätigt werden. Ausgebildet werden sollen bis zu 25 TN pro Abruf. Der erste Abruf soll im Oktober 2022 erfolgen
04.10.2022
31.12.2025
nein
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung.
31.05.2022
13:00
- Deutsch (DE)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
11.04.2022