Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=438287Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Andere Tätigkeit: Bau und Verkehr
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrrinnenanpassung Berliner Nordtrasse, Spandauer Horn - Baggergutverwertung und -entsorgung
WNAB-SB5-01-2022-VgV-EU-B
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen (90500000)
Dienstleistungen
Baggergutverwertung und Entsorgung von Baggergut und Betonabbruch im Rahmen der Fahrrinnenanpassung Spandauer Horn
2.400.000,00
EUR Euro
Berlin (DE300, NUTS 3)
13599 Berlin-Spandau
- Verwertung bzw. Entsorgung von Aushubmaterial (trocken und nass)
unterschiedlicher Belastungsklassen (Z0 bis Z2): ca. 71.400 t
- Verwertung bzw. Entsorgung von Betonabbruch und Bauschutt
(Belastungsklasse Z 1.2): ca. 5.400 t
- Verwertung bzw. Entsorgung von Torf
(klassifiziert als nicht gefährlicher Abfall): ca. 3.100 t
- Verwertung bzw. Entsorgung von Rost und Kesselasche: ca. 10t
Die Leistung umfasst die Entladung der Schiffe (Transportschuten),
notwendige LKW / Dumpertransporte und die Verwertung / Entsorgung / Ablagerung.
Hierzu gehören auch die Bereitstellung einer Umschlagstelle (Hafen, Liegestelle o.ä.),
deren Unterhaltung während der Baggerguttransporte und des für die Entladung
und Reinigung der Transporteinheiten erforderlichen Gerätes.
Preis
Laufzeit in Monaten: 30
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
16.03.2022
10:00
- Deutsch (DE)
25.05.2022
16.03.2022
10:00
Bieter und ihre Bevollmächtigten sind zum Öffnungstermin nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 (3) Nr. 1 bis 4 GWB nur zulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sind,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
09.02.2022