Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=431876Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 474 - Weiterentwicklung der Systemarchitektur der SMGW-Kommunikationsplattform
P474
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Dienstleistungen
Das Projekt verfolgt das Ziel entlang der Herausforderungen zur Digitalisierung der Energiewirtschaft und Vernetzung von relevanten Smart-Grid-Komponenten (z.B. steuerbaren Verbrauchern und Erzeugern) die bestehenden BSI-Standards weiterzuentwickeln bzw. wenn notwendig weitere verbindliche und einheitliche IT-Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen an das erweiterte intelligente Messsystem in den verschiedenen Einsatzbereichen zu beschreiben. Ziel des Projekts ist es, das BSI bei Ihren Arbeiten gemäß dem gesetzlichen Auftrag nach §§ 26,27 und 30 MsbG zur Weiterentwicklung der BSI-Standards zu unterstützen.
Bei der Analyse und Planung der Standards für weitere Anwendungsbereiche des iMsys ist der begonnene BMWi-BSI-Roadmap-Prozess mit den Partnerbehörden, Hersteller und Anwender aus den Bereichen Telekommunikation, Energie, Wohnungswirtschaft und Verbraucherschutz fortzuführen, sodass die Interessen der Branche bei der Planung als auch die Transparenz und Akzeptanz bei der Festlegung zukünftig zu entwickelnder Standards durch das Projekt gewährleistet werden kann.
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22, NUTS 3)
Beim Auftragnehmer
siehe II 1.4)
15.11.2024
Es besteht die Option des AG, den Vertrag bis zu zwei Mal um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die Inanspruchnahme der Option ist abhängig von der haushalterischen Grundlage und kann bis sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertrags erfolgen. Die Inanspruchnahme der Optionen erfolgen kostenneutral, d.h. das Gesamtvolumen des Auftrags bleibt unverändert. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass noch ungenutzte Kapazitäten für die Umsetzung des Projektes genutzt werden können.
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
14.02.2022
14:00
- Deutsch (DE)
30.06.2022
14.02.2022
14:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
13.06.2022
Berichtigungen
Untenstehend werden alle Berichtigungen des Verfahrens als F14 zum Download angeboten. Die Sortierung erfolgt absteigend.