Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
an folgende Anschrift:
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von insgesamt 2480 EA handelsüblichen GNSS-Navigationsempfängern mit Zubehör zum Zweck der personenbezogenen Navigation
Q/U2CN/MA132/LA194
Navigationsausrüstung (34933000)
Lieferauftrag
Beschaffung von insgesamt 2480 Stück handelsüblichen GNSS-Navigationsempfängern mit Zubehör zum Zweck der personenbezogenen Navigation, der Auftrag wird in 2 Lose aufgeteilt.
Die zu beschaffende Geräte müssen zum Zeitpunkt der Ausschreibung dem aktuellen Produktportfolio des Herstellers entsprechen. Es dürfen keine Geräte aus vorhergehenden Produktserien bzw. Vorgängermodelle sein.
Los A: 1240 Stück GNSS-Navigationsempfänger zur handgehaltenen Verwendung mit Kartendarstellung wie Garmin GPSMAP® 66s oder gleichwertig.
Los B: 1240 Stück GNSS-Navigationsgeräte zur Befestigung am Unterarm wie Garmin Foretrex® 601 oder gleichwertig.
Ja
alle Lose
Los A: GPS-Empfänger zivil, handgehalten
Navigationsausrüstung (34933000)
Neckar-Odenwald-Kreis (DE127, NUTS 3)
Neckarzimmern
1240 Stück GNSS-Navigationsempfänger zur handgehaltenen Verwendung mit Kartendarstellung wie Garmin GPSMAP® 66s oder gleichwertig.
Preis
30.05.2022
31.05.2022
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Los B: GPS Empfänger zivil, armgetragen
Navigationsausrüstung (34933000)
Neckar-Odenwald-Kreis (DE127, NUTS 3)
Neckarzimmern
1240 Stück GNSS-Navigationsempfänger zur Befestigung am Unterarm mit Richtungs- und Positionsdarstellung wie Garmin Foretrex® 601 oder gleichwertig.
Preis
30.05.2022
31.05.2022
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Hinsichtlich der Navigationsgeräte werden alle Produkte ausgeschlossen, deren Hersteller Ihren Sitz in einem der Staaten nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG haben. (Sofern einzelne Komponenten (z. B. Halbleiter oder Chips) von einem Hersteller aus einem solchen Staat stammen oder die Produktion dort stattfindet, ist dies hingegen unschädlich.)
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
10.02.2022
13:00
- Deutsch (DE)
30.03.2022
27.01.2022
13:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
21.01.2022