Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=420776Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Forschungsvorhaben zum Thema Evaluierung der in § 46 Abs. 2 StGB gesetzlich benannten Strafzumessungsumstände zur Überprüfung und Erleichterung ihrer Anwendung in der Praxis
III 3 - 3003/121 - 33
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000)
Dienstleistungen
Ziel des zu vergebenden Forschungsvorhabens ist es, durch qualitative empirische Forschung (Auswertung von Strafverfahrensakten und Interviews mit Vertreterinnen und Vertretern von Staatsanwaltschaften und Gerichten, Verteidigern und Verteidigerinnen und Beiständen nach § 406h StPO; ergänzend sollen auch Vertreter/innen von Opferschutzorganisationen befragt werden, die aus konkreten Verfahren berichten können) die Handhabung von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB in der Praxis zu ermitteln,sowie anhand der empirischen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der vorhandenen Literatur die Anwendung von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB zu untersuchen und ggf. Schwierigkeiten und Schwachstellen in der Praxis aufzuzeigen; ebenso soll eine Erarbeitung von Empfehlungen und Anleitungen zur - auch revisionsfesten - Anwendung der in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannten Strafzumessungsumstände für die Praxis, auch um ggf. festgestellten Schwierigkeiten und Schwachstellen bei der Anwendung zu begegnen, erfolgen.
210.084,00
EUR Euro
Berlin (DE300, NUTS 3)
Der Ort der Leistung ist nach Maßgabe des Einzelvertrags zu bestimmen. Besprechungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin mit dem Vertreter der Auftraggeberin finden, soweit dies nach Einschätzung der Auftraggeberin mit Blick auf die Covid-19-Pandemie vertretbar ist, in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin statt. Ist eine persönliche Zusammenkunft nicht möglich, finden das Auftakt- und Zwischengespräch als Videokonferenz statt.
Die gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Bekämpfung von Rassismus verlangt ein konsequentes Vorgehen gegen rassistische Straftaten.
§ 46 Abs. 2 S. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) bestimmt seit 2015 ausdrücklich, dass rassistische, fremdenfeindliche und sonstige menschenverachtende Beweggründe bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden können (und daher auch grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen sind). Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) ist diese Aufzählung zum 3. April 2021 ausdrücklich um „antisemitische“ Beweggründe ergänzt worden. Flankiert werden soll diese Ergänzung durch eine Anpassung und Erweiterung der RiStBV dahingehend, dass ausdrücklich antisemitische Beweggründe nunmehr bei der Ermittlung der Tatumstände Berücksichtigung finden sollen und bei Vorliegen antisemitischer Beweggründe in Fällen von Privatklagedelikten bzw. bei Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung das (besondere) öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angenommen wird.
Damit soll zum einen sichergestellt werden, dass solche Motive in der Praxis - schon von den Ermittlungsbehörden - umfassend aufgeklärt und anschließend von den Gerichten bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt werden. Zum anderen soll mit dieser Hervorhebung - erst recht vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte - ein deutliches Signal gesetzt werden, dass der Gesetzgeber und damit der deutsche Staat seine Verantwortung bei der Bekämpfung des Antisemitismus wahrnimmt und sich unmissverständlich an die Seite der Opfer solcher Taten stellt.
Für eine sachgerechte Anwendung der Vorgaben in § 46 StGB ist es jedoch zwingend notwendig, dass die in der Regelung genannten Beweggründe von Staatsanwaltschaften und Gerichten in der Praxis erkannt und entsprechend gewürdigt werden. Das ist eine Herausforderung, der gerade in Zeiten eines sich bereits abzeichnenden oder zumindest zu vermutenden Anstiegs solcher Motivlagen besondere Bedeutung zukommt. Das effektive Erkennen und Berücksichtigen solcher Beweggründe ist nicht nur für eine schuldangemessene Strafzumessung selbst bedeutsam; es besteht auch eine völkerrechtliche Pflicht dazu (insbesondere aus der EMRK und dem VN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung). Sie haben darüber hinaus auch eine hohe Bedeutung für die davon betroffenen Opfer und stärken das Vertrauen der Bevölkerung darin, dass das Recht rassistisch, fremdenfeindlich, antisemitisch oder sonst menschenverachtend motivierte Taten effektiv und angemessen ahndet.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur aus kriminologischer Sicht von großem Interesse zu wissen, wie § 46 Abs. 2 S. 2 StGB in der Praxis der Strafverfolgung zur Anwendung kommt. Die Vorschrift soll daher mit dem Forschungsvorhaben umfassend evaluiert werden. Darüber hinaus soll durch die wissenschaftliche Aufarbeitung eine Grundlage für Gerichte und Staatsanwaltschaften geschaffen werden, die die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtert.
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Qualitätskriterium Name: Forschungsgegenstand, Forschungsmethodik, Organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung, Aufbau und Präsentation des Angebots / Gewichtung: 70
Preis Gewichtung: 30
210.084,00
EUR Euro
Laufzeit in Monaten:24
7
Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber/innen fordert die Auftraggeberin mindestens drei Bewerber/innen zur Angebotsabgabe auf. Sofern genügend geeignete Bewerber/innen zur Verfügung stehen, behält sich die Auftraggeberin vor, die Zahl geeigneter Bewerber/innen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, auf sieben zu begrenzen (§ 51 VgV). Hierzu werden diejenigen sieben Bewerber/innen bzw. Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert, die bezüglich der erreichten Gesamtpunktzahl zur Eignung in der Rangfolge die Ränge 1 bis 7 belegen. Bei Punktgleichheit erfolgt die Auswahl ergänzend nach einem Auslosungsverfahren.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren
nein
22.11.2021
14:00
- Deutsch (DE)
4 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Sieht sich eine am Auftrag interessierte natürliche oder juristische Person durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei dem Vertreter der Auftraggeberin/der Vergabestelle
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Referat R A 2 -
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Fax: +49 3018580-9525
oder
Bundesamt für Justiz
- Referat III 3 -
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Fax: +49 22899410-5592
zu rügen, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GWB. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ende der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 GWB. Teilt die Auftraggeberin der interessierten natürlichen oder juristischen Person mit, ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann diese gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung bei der zuständigen Stelle für das Nachprüfungsverfahren (VI.4.1) einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens stellen.
21.10.2021