Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Penetrationstests für mobile Applikationen und Hintergrundsysteme im Gesundheitswesen
ZIB 21.27 - 0680/21/VV : 1
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Dienstleistungen
Pentesting von mobilen Applikationen und Hintergrundsystemen (PEMA III)
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung (72000000)
Deutschland (DE, NUTS 0)
Unterstützungsleistungen bei der Durchführung von Penetrationstests für mobile Applikationen und Hintergrundsysteme im Gesundheitswesen
Laufzeit in Monaten:12
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter
auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der
Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine
Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag
kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden
Eintragungen besitzt.
Die Anzahl der festangestellten Personen im für die Ausschreibung relevanten Tätigkeitsbereich für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre muss mind. 5 Personen pro Jahr betragen (vgl. Kriterium AE.1).
Von den Bietern ist das im Unternehmen etablierte Qualitätsmanagement darzustellen und ggf. mit Zertifikaten nachzuweisen (vgl. Kriterium AE.3).
Es muss folgende technische Ausrüstung vorliegen:
- Test- oder Laborumgebung, die mindestens geeignet ist, die folgenden Analysen für Mobile Anwendungen, bzw. deren Hintergrundsysteme durchzuführen:
# Eavesdropping
# Schwachstellenanalyse
# Fuzzing
# Netzwerk-Scan
# Schadecode-Analyse
# Quellcode-Analyse
# Tests von Webanwendungen
# Sniffing / Spoofing / Jamming
# Replay Attacken
# Reverse Engineering
- Notwendige Testgeräte um die Anwendungen 'Digitaler Impfnachweis' und 'Corona-Warn-App' auf verschiedenen Plattformen (mindestens Android und iOS) testen zu können.
Darüber hinaus muss eine sichere Testumgebung zur Verfügung stehen, in der sensitive Daten (z.B. nicht öffentlich verfügbare Quelltext-Dateien) untersucht werden können, die besonders schützenswert sind (weil es sich z.B. um Firmengeheimnisse handelt). (vgl. Kriterium AE.4)
Mindestens drei Referenzen mit vergleichbarem Leistungsinhalt sind vollständig zu beschreiben. Die Referenzen haben einen vergleichbaren Inhalt, wenn alle nachfolgenden Leistungsbestandteile darin enthalten sind:
- Beratungs- bzw. Untersuchungsprojekte im Bereich Gesundheitswesens (oder Medizinprodukte)
- Pentesting und IT-Sicherheitsanalysen von mobilen Anwendungen und Hintergrundsystemen mit
# Schwachstellen Bewertung
# Penetrations Tests
# Sicherheits-Audits
# Quellcode-Analyse im Bereich IT-Security
# Beratung bei IT-Security-Schwachstellen und deren Mitigation
Bei allen Referenzen ist ein Ansprechpartner beim Referenzkunden zu benennen (vgl. Kriterium AE.4).
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
16.11.2021
11:30
- Deutsch (DE)
31.01.2022
16.11.2021
12:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
08.11.2021