Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Vertrag über die Gebäude-/Glasreinigung für Liegenschaften im Saarland
8/4370/S0519
Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung (90911000)
Dienstleistungen
Vertrag über die Gebäude- und Glasreinigung in den Liegenschaften des BwDLZ Zweibrücken in Merzig, Lebach, Sankt Wendel, Saarlouis und Eft-Hellendorf für 4 Jahre
Ja
alle Lose
Los 1 Saarlouis
Gebäudereinigung (90911200)
Saarlouis (DEC04, NUTS 3)
Siehe Vertrag
Gebäudereinigung gemäß Vertrag
01.01.2022
31.12.2025
nein
nein
Füt Teilbereiche ist eine Sicherheitsüberprüfung Ü2 Sabotageschutz notwendig
Los 2 Merzig
Gebäudereinigung (90911200)
Merzig-Wadern (DEC02, NUTS 3)
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Gebäudereinigung gemäß Vertrag
01.01.2022
31.12.2025
nein
nein
Los 3 Lebach
Gebäudereinigung (90911200)
Saarland (DEC0, NUTS 2)
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Gebäudereinigung gemäß Vertrag
01.01.2022
31.12.2025
nein
nein
-
Los 4 Eft-Hellendorf
Gebäudereinigung (90911200)
Merzig-Wadern (DEC02, NUTS 3)
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Gebäudereinigung gemäß Vertrag
01.01.2022
31.12.2025
nein
nein
Für den Zutritt ist eine Sicherheitsüberprüfung Ü2 Sabotageschutz notwendig
Los 5 Fensterreinigung
Fensterreinigung (90911300)
Regionalverband Saarbrücken (DEC01, NUTS 3)
Siehe Anlage 4 zum Vertrag
Fensterreinigung gemäß Vertrag
01.01.2022
31.12.2025
nein
nein
Für den Zutritt in Eft-Hellendorf und Teilen Saarlouis ist eine Sicherheitsüberprüfung Ü2 Sabotageschutz notwendig
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auszug Gewerbezentralregister / Handelsregister
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
§ 122 GWB
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
nein
08.11.2021
13:00
- Deutsch (DE)
03.01.2022
09.11.2021
08:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
18.10.2021
Versionsverlauf
Untenstehend wird der Versionsverlauf der Bekanntmachungen angezeigt. Die Sortierung erfolgt absteigend.