Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=414759Andere: Bildungseinrichtung als gemeinnützige GmbH
Bildung
Abschnitt II: Gegenstand
Digital vernetztes Schulungsfahrzeug
21LDA318I_L10
Kraftfahrzeuge (34100000)
Lieferauftrag
Das tbz Paderborn beabsichtigt die Beschaffung von zwei digital vernetzten Schulungsfahrzeugen. Die genauen Anforderungen zu den Fahrzeugen entnehmen Sie bitte der beigefügten Leistungsbeschreibung.
Kraftfahrzeuge (34100000)
Paderborn (DEA47, NUTS 3)
Tbz Paderborn gGmbH
Waldenburger Str. 19
33098 Paderborn
Werkstatt KFZ Gebäude A Raum 009
Das tbz Paderborn beabsichtigt die Beschaffung von zwei digital vernetzten Schulungsfahrzeugen. Die genauen Anforderungen zu den Fahrzeugen entnehmen Sie bitte der beigefügten Leistungsbeschreibung.
Laufzeit in Monaten:8
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung
Erklärung über den durchschnittlichen Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten drei Jahren
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
nein
29.10.2021
10:00
- Deutsch (DE)
1 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
29.10.2021
10:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Die gesetzliche Regelung des § 160 GWB zur Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1
GWB nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzungin seinen Rechten nach § 97
Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung
der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkanntund gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB [Vertragsschluss nach Ablauf einer
Wartefrist] bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der inder Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf derin der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs.1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Im Übrigen wird auf die angegebene Stelle für Nachprüfungsverfahren
verwiesen, von der weitere Auskünfte zur Einlegung von
Rechtsbehelfeneingeholt werden können.
17.09.2021