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Ausschreibungsdetails

Forschungsvorhaben zum Thema: Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017

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28.08.2021 (letzte Änderung am 18.11.2021)

27.09.2021 14:00

III 3 - 3003/123-33

Bundesamt für Justiz

10.12.2021 11:09

2021/S 168-440137

Bekanntmachungsnummer im EU-Amtsblatt TED SIMAP (Unter dem Link stehen Ihnen auch sämtliche auftragsbezogenen Bekanntmachungen zur Verfügung)

Meine e-Vergabe


Auftragsbekanntmachung

Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

I.1)
Namen und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: Mohrenstraße 37
Postleitzahl: 10117
Ort: Berlin
NUTS: Berlin (DE300, NUTS 3)
Land: Deutschland (DE)
Kontaktstelle(n): Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn
Fax: +49 228-994105592
Hauptadresse: https://www.bmjv.de

I.3)
Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt:
die oben genannten Kontaktstellen.
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen:

I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers

Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen


I.5)
Haupttätigkeit(en)

Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)
Umfang der Beschaffung
II.1.1)
Bezeichnung des Auftrags

Forschungsvorhaben zum Thema: Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017

III 3 - 3003/123-33

II.1.2)
CPV-Code

Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000)

II.1.3)
Art des Auftrags

Dienstleistungen

II.1.4)
Kurze Beschreibung

Mit dem Forschungsvorhaben sollen die Auswirkungen der durch das zu evaluierende Gesetz vorgenommenen Änderungen auf die Anwendungspraxis, insbesondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, sowie die Wirksamkeit der Schutzmechanismen untersucht werden. Schwerpunktmäßig ist dabei zu untersuchen, wie sich die zentrale mit dem Gesetz bewirkte Änderung, nämlich die Entkopplung der Durchführung einer solchen Maßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung unter Beibehaltung des Erfordernisses eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus gemäß § 1906a Absatz 1 Nummer 7 BGB in der Rechtspraxis ausgewirkt hat.

II.1.5)
Geschätzter Gesamtwert

266.370,00

EUR Euro

II.1.6)
Angaben zu den Losen
keine Aufteilung des Auftrags in Lose

II.2)
Beschreibung
II.2.3)
Erfüllungsort

Berlin (DE300, NUTS 3)

Der Ort der Leistung ist nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags zu bestimmen. Besprechungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin mit dem Vertreter der Auftraggeberin finden, soweit dies nach Einschätzung der Auftraggeberin mit Blick auf die Covid-19-Pandemie vertretbar ist, in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin statt.

II.2.4)
Beschreibung der Beschaffung

Mit dem Forschungsvorhaben sollen die Auswirkungen der durch das zu evaluierende Gesetz vorgenommenen Änderungen auf die Anwendungspraxis, insbesondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, sowie die Wirksamkeit der Schutzmechanismen untersucht werden. Schwerpunktmäßig ist dabei zu untersuchen, wie sich die zentrale mit dem Gesetz bewirkte Änderung, nämlich die Entkopplung der Durchführung einer solchen Maßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung unter Beibehaltung des Erfordernisses eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus gemäß § 1906a Absatz 1 Nummer 7 BGB in der Rechtspraxis ausgewirkt hat. Es sollte insbesondere untersucht werden, ob die Voraussetzung, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme allein im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus stattfinden kann, zur Folge hat, dass mit der Verbringung des Betreuten in ein Krankenhaus und der Durchführung der Maßnahme in einem solchen für bestimmte Patientengruppen besondere bzw. erhöhte Belastungen für die körperliche oder seelische Gesundheit einhergehen, die im Falle einer ansonsten identischen, ambulant durchgeführten Behandlung nicht auftreten würden. Darüber hinaus sollen aber auch Erkenntnisse über die Auswirkungen der weiteren in den §§ 1906a und 1901a BGB vorgenommenen Neuregelungen auf die Anwendungspraxis gewonnen werden.

Ebenfalls untersucht werden sollen die durch das zu evaluierende Gesetz erfolgten Änderungen des Verfahrensrechts. In § 326 FamFG ist die bisherige Zuführung zur Unterbringung um die Verbringung des Betroffenen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus zur Vornahme der ärztlichen Zwangsmaßnahme in § 1906a Absatz 4 BGB erweitert worden. Ferner ist bei der Überprüfung der in § 62 FamFG neu eingefügte Absatz 3 in den Blick zu nehmen. In diesem ist die Statthaftigkeit von Beschwerden nach Erledigung der Hauptsache geregelt, wenn diese durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand eingelegt worden sind. Im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchung soll die Evaluierung allerdings auf Beschwerden von Verfahrenspflegern in betreuungsrechtlichen Verfahren beschränkt werden. Neben der in Artikel 7 des o.g. Gesetzes ausdrücklich benannten Evaluierung dieser beiden Normen soll auch die Regelung in § 329 Absatz 1 Satz 2 FamFG über die Höchstfrist der Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen überprüft werden, da die Forderung im Raum steht, bei dauerhaft notwendigen medikamentösen Behandlungen längere Fristen zu ermöglichen, um zu vermeiden, alle 6 Wochen ein umfangreiches Genehmigungsverfahren mit wechselnden Sachverständigen durchführen zu müssen, was auch eine Belastung der Betroffenen darstellen würde.

Um die Zielerreichung der Neuregelungen bewerten zu können, ist zunächst eine Untersuchung ihrer praktischen Umsetzung und Wirksamkeit notwendig. Mittels einer Auswertung vorhandener statistischer Daten sowie empirischer Erhebungen (Aktenauswertungen, Befragungen etc.) soll festgestellt werden, wie die Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und ob in der Praxis Probleme bzw. Defizite bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen bestehen oder gesehen werden. Darüber hinaus soll untersucht werden, ob diese Bestimmungen zu weit gehen, ausreichen oder weiterhin Defizite vorliegen. Die so gewonnenen Erkenntnisse sind einer Bewertung zu unterziehen.

Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

II.2.5)
Zuschlagskriterien

Qualitätskriterium Name: Forschungsgegenstand, Forschungsmethodik, organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung, Kostenplanung, Aufbau und Präsentation des Angebots / Gewichtung: 70

Preis Gewichtung: 30

II.2.7)
Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung

Laufzeit in Monaten:18

II.2.9)
Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden

7

Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber/innen fordert die Auftraggeberin mindestens drei Bewerber/innen zur Angebotsabgabe auf. Sofern genügend geeignete Bewerber/innen zur Verfügung stehen, behält sich die Auftraggeberin vor, die Zahl geeigneter Bewerber/innen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, auf sieben zu begrenzen (§ 51 VgV). Hierzu werden diejenigen sieben Bewerber/innen bzw. Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert, die bezüglich der erreichten Gesamtpunktzahl zur Eignung in der Rangfolge die Ränge 1 bis 7 belegen. Bei Punktgleichheit erfolgt die Auswahl ergänzend nach einem Auslosungsverfahren.

II.2.10)
Angaben über Varianten/Alternativangebote

II.2.11)
Angaben zu Optionen

nein

II.2.13)
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

nein

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)
Teilnahmebedingungen
III.1.3)
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=411134&criteriaId=15607


III.2)
Bedingungen für den Auftrag
III.2.3)
Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal

Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)
Beschreibung
IV.1.1)
Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

IV.1.5)
Angaben zur Verhandlung

IV.1.8)
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

nein


IV.2)
Verwaltungsangaben
IV.2.2)
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge

27.09.2021

14:00

IV.2.4)
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können
  • Deutsch (DE)
IV.2.6)
Bindefrist des Angebots

4 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.


VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Die Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postleitzahl: 53123
Ort: Bonn
Land: Deutschland (DE)
VI.4.3)
Einlegung von Rechtsbehelfen

Sieht sich eine am Auftrag interessierte natürliche oder juristische Person durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei dem Vertreter der Auftraggeberin/der Vergabestelle

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

-Referat R A 2 -

Mohrenstraße 37

10117 Berlin

Fax: +49 3018580-9525

oder

Bundesamt für Justiz

- Referat III 3 -

Adenauerallee 99-103

53113 Bonn

Fax: +49 22899410-5592

zu rügen, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GWB. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ende der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 GWB. Teilt die Auftraggeberin der interessierten natürlichen oder juristischen Person mit, ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann diese gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung bei der zuständigen Stelle für das Nachprüfungsverfahren (VI.4.1) einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens stellen.

VI.4.4)
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: Bundesamt für Justiz
Postanschrift: Adenauerallee 99-103
Postleitzahl: 53113
Ort: Bonn
Land: Deutschland (DE)
Fax: +49 228-994105592

VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung

26.08.2021


Eignungskriterien



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