Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=411134Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Forschungsvorhaben zum Thema: Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017
III 3 - 3003/123-33
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000)
Dienstleistungen
Mit dem Forschungsvorhaben sollen die Auswirkungen der durch das zu evaluierende Gesetz vorgenommenen Änderungen auf die Anwendungspraxis, insbesondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, sowie die Wirksamkeit der Schutzmechanismen untersucht werden. Schwerpunktmäßig ist dabei zu untersuchen, wie sich die zentrale mit dem Gesetz bewirkte Änderung, nämlich die Entkopplung der Durchführung einer solchen Maßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung unter Beibehaltung des Erfordernisses eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus gemäß § 1906a Absatz 1 Nummer 7 BGB in der Rechtspraxis ausgewirkt hat.
266.370,00
EUR Euro
Berlin (DE300, NUTS 3)
Der Ort der Leistung ist nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags zu bestimmen. Besprechungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin mit dem Vertreter der Auftraggeberin finden, soweit dies nach Einschätzung der Auftraggeberin mit Blick auf die Covid-19-Pandemie vertretbar ist, in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin statt.
Mit dem Forschungsvorhaben sollen die Auswirkungen der durch das zu evaluierende Gesetz vorgenommenen Änderungen auf die Anwendungspraxis, insbesondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, sowie die Wirksamkeit der Schutzmechanismen untersucht werden. Schwerpunktmäßig ist dabei zu untersuchen, wie sich die zentrale mit dem Gesetz bewirkte Änderung, nämlich die Entkopplung der Durchführung einer solchen Maßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung unter Beibehaltung des Erfordernisses eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus gemäß § 1906a Absatz 1 Nummer 7 BGB in der Rechtspraxis ausgewirkt hat. Es sollte insbesondere untersucht werden, ob die Voraussetzung, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme allein im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus stattfinden kann, zur Folge hat, dass mit der Verbringung des Betreuten in ein Krankenhaus und der Durchführung der Maßnahme in einem solchen für bestimmte Patientengruppen besondere bzw. erhöhte Belastungen für die körperliche oder seelische Gesundheit einhergehen, die im Falle einer ansonsten identischen, ambulant durchgeführten Behandlung nicht auftreten würden. Darüber hinaus sollen aber auch Erkenntnisse über die Auswirkungen der weiteren in den §§ 1906a und 1901a BGB vorgenommenen Neuregelungen auf die Anwendungspraxis gewonnen werden.
Ebenfalls untersucht werden sollen die durch das zu evaluierende Gesetz erfolgten Änderungen des Verfahrensrechts. In § 326 FamFG ist die bisherige Zuführung zur Unterbringung um die Verbringung des Betroffenen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus zur Vornahme der ärztlichen Zwangsmaßnahme in § 1906a Absatz 4 BGB erweitert worden. Ferner ist bei der Überprüfung der in § 62 FamFG neu eingefügte Absatz 3 in den Blick zu nehmen. In diesem ist die Statthaftigkeit von Beschwerden nach Erledigung der Hauptsache geregelt, wenn diese durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand eingelegt worden sind. Im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchung soll die Evaluierung allerdings auf Beschwerden von Verfahrenspflegern in betreuungsrechtlichen Verfahren beschränkt werden. Neben der in Artikel 7 des o.g. Gesetzes ausdrücklich benannten Evaluierung dieser beiden Normen soll auch die Regelung in § 329 Absatz 1 Satz 2 FamFG über die Höchstfrist der Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen überprüft werden, da die Forderung im Raum steht, bei dauerhaft notwendigen medikamentösen Behandlungen längere Fristen zu ermöglichen, um zu vermeiden, alle 6 Wochen ein umfangreiches Genehmigungsverfahren mit wechselnden Sachverständigen durchführen zu müssen, was auch eine Belastung der Betroffenen darstellen würde.
Um die Zielerreichung der Neuregelungen bewerten zu können, ist zunächst eine Untersuchung ihrer praktischen Umsetzung und Wirksamkeit notwendig. Mittels einer Auswertung vorhandener statistischer Daten sowie empirischer Erhebungen (Aktenauswertungen, Befragungen etc.) soll festgestellt werden, wie die Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und ob in der Praxis Probleme bzw. Defizite bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen bestehen oder gesehen werden. Darüber hinaus soll untersucht werden, ob diese Bestimmungen zu weit gehen, ausreichen oder weiterhin Defizite vorliegen. Die so gewonnenen Erkenntnisse sind einer Bewertung zu unterziehen.
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Qualitätskriterium Name: Forschungsgegenstand, Forschungsmethodik, organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung, Kostenplanung, Aufbau und Präsentation des Angebots / Gewichtung: 70
Preis Gewichtung: 30
Laufzeit in Monaten:18
7
Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber/innen fordert die Auftraggeberin mindestens drei Bewerber/innen zur Angebotsabgabe auf. Sofern genügend geeignete Bewerber/innen zur Verfügung stehen, behält sich die Auftraggeberin vor, die Zahl geeigneter Bewerber/innen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, auf sieben zu begrenzen (§ 51 VgV). Hierzu werden diejenigen sieben Bewerber/innen bzw. Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert, die bezüglich der erreichten Gesamtpunktzahl zur Eignung in der Rangfolge die Ränge 1 bis 7 belegen. Bei Punktgleichheit erfolgt die Auswahl ergänzend nach einem Auslosungsverfahren.
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren
nein
27.09.2021
14:00
- Deutsch (DE)
4 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Sieht sich eine am Auftrag interessierte natürliche oder juristische Person durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei dem Vertreter der Auftraggeberin/der Vergabestelle
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
-Referat R A 2 -
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Fax: +49 3018580-9525
oder
Bundesamt für Justiz
- Referat III 3 -
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Fax: +49 22899410-5592
zu rügen, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GWB. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ende der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 GWB. Teilt die Auftraggeberin der interessierten natürlichen oder juristischen Person mit, ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann diese gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung bei der zuständigen Stelle für das Nachprüfungsverfahren (VI.4.1) einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens stellen.
26.08.2021