Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=398398Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Projektträgerschaft "Wissenschafts- und Hochschulforschung"
04514-4/3(2021)
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000)
Dienstleistungen
Mit der zunehmenden Bedeutung der Wissenschaft - und als deren Zentrum der Hochschulen - steigen sowohl der Bedarf als auch das Interesse, wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse über diesen gesellschaftlichen Teilbereich insgesamt sowie seiner einzelnen Segmente zu generieren. Solche Befunde sind vornehmlich für das Wissenschaftsmanagement sowie die Wissenschaftspolitik unverzichtbar. Im seit einigen Jahren bestehenden BMBF-Förderschwerpunkt „Wissenschafts- und Hochschulforschung“ wird systematisch die projektförmige Forschung über die Hochschulen und das Wissenschaftssystem gefördert. Zur effizienten Umsetzung der in diesem Förderschwerpunkt (FSP) laufenden und in den nächsten Jahren vorgesehenen Fördermaßnahmen soll (weiterhin) ein Projektträger (PT) eingesetzt werden. Die Aufgaben des PT liegen vornehmlich darin, das Ministerium durch Übernahme wissenschaftlich-technischer und administrativer Aufgaben zu entlasten und eine rationelle Abwicklung der Förderaktivitäten zu sichern. Dazu gehört insbesondere die Organisation des Auswahlprozesses im Kontext der geplanten thematisch fokussierten Förderangebote, die fachliche und administrative Begleitung der Förderprojekte sowie die Unterstützung von Maßnahmen zum Transfer der erzielten Ergebnisse. Die PT-Tätigkeit ist im Rahmen der beauftragten Aktivitäten an die Richtlinien und Weisungen des BMBF gebunden. Nähere Bestimmungen zum Auftragsgegen-stand sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Deutschland (DE, NUTS 0)
s. Ziffer II.1.4 und Leistungsbeschreibung
01.10.2021
30.09.2025
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 1 Jahr bis zum 30.09.2026.
ja
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 1 Jahr bis zum 30.09.2026.
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
19.07.2021
12:00
- Deutsch (DE)
08.10.2021
19.07.2021
13:00
BMBF, Dienstsitz Bonn
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Ka-lendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
17.06.2021