Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Bereitstellung eines Social Media-Management-Tools für die Bundeswehr
1/IUDIII2BN/KC005
Öffentlichkeitsarbeit (79416000)
Dienstleistungen
Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung eines Social Media-Management-Tools für die Bundeswehr
Softwarepaket für Vernetzung, Internet und Intranet (48200000)
Beratung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit (79416200)
Berlin (DE3, NUTS 1)
Ortsunabhängig; Arbeitstreffen im BMVg in Berlin und am Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr (ZInfoABw) in Strausberg. Lehrgänge finden je nach Pandemielage entweder als Fernlehrgang oder als Präsenzveranstaltung am ZInfoABw in Strausberg statt.
Der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) betreibt diverse Social Media-Kanäle auf den Plattformen YouTube, Facebook, Instagram, Twitter und Snapchat. Sie sind ein elementarer Bestandteil der externen Kommunikation sowie der Nachwuchswerbung. Die verantwortlichen Redaktionen sind in ganz Deutschland verteilt und arbeiten in getrennten Teams. Abhängig von Kanal und Tageszeit unterscheidet sich der aufkommende Traffic, was teilweise den parallelen Einsatz mehrerer Community-Manager auf einem Kanal notwendig macht. Zu Spitzenzeiten arbeiten bis zu sechs Personen am Community-Management eines Kanals.
Für ein professionelles und umfangreiches Community-Management wird technische Unterstützung durch ein Tool benötigt, das als browserbasierte Dienstleistung genutzt werden kann.
Zusätzlich ist es für eine moderne Medienarbeit inzwischen Standard, nicht nur durch eine zeitgemäße Evaluation der eigenen Veröffentlichungen, sondern auch durch "listening" mehr über aktuelle Themen und Interessen in den digitalen Medien zu erfahren. Daher besteht der Bedarf, über das eigentliche Management der Kanäle hinaus auch ein geeignetes Instrument zu erhalten, die eigene Arbeit zu bewerten, Themenentwicklungen in den digitalen Medien zu verfolgen und die Redakteure bei der Themenfindung sowie bei der Moderation zu unterstützen.
Das Aufgabengebiet der künftigen Auftragnehmerin umfasst neben der Bereitstellung des Tools mit den Funktionen Moderation, Community-Management, Publishing, Werbung, Reporting und Evaluation auch das Erfassen, Analysieren und Dokumentieren öffentlicher digitaler Debatten, den technischen Support und die Fehlerbehebung sowie die Einweisung und die Ausbildung des mit Social Media-Management beauftragten Personals der Bundeswehr.
Einweisung und Ausbildung des Personals sind je nach Pandemielage entweder als Fernlehrgang oder als Präsenzveranstaltung am Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr (ZInfoABw) in Strausberg durchzuführen.
Arbeitstreffen werden entweder als Videokonferenz oder vor Ort am ZInfoABw in Strausberg oder im BMVg in Berlin stattfinden.
01.07.2021
30.06.2023
Option der zweimaligen Verlängerung der Rahmenvereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr
nein
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung des Bieters zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Verpflichtungserklärung zum Datenschutz
Bei Bildung einer Bietergemeinschaft:
- Bietergemeinschaftserklärung
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (von jedem Mitglied der BG)
- Verpflichtungserklärung zum Datenschutz (von jedem Mitglied der BG)
Bei Übertragung von Teilen der Leistung auf Unterauftragnehmer:
- Eigenerklärung zu Unteraufträgen
Ggf. mit dem Angebot, zwingend aber vor der Zuschlagserteilung sind einzureichen:
- Verpflichtungserklärung für Unterauftragnehmer (von jedem Unterauftragnehmer)
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (von jedem Unterauftragnehmer)
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
31.05.2021
13:00
- Deutsch (DE)
09.07.2021
01.06.2021
13:00
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Aufträge werden elektronisch erteilt
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die Zahlung erfolgt elektronisch
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
21.04.2021