Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=383239Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
Projektträgerschaft "Energietechnologien, effiziente Energienutzung und Grüner Wasserstoff"
04514-7/1(2021)
Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung (73000000)
Dienstleistungen
Die Wahrnehmung der Projektträgeraufgaben beinhaltet die Vorbereitung der notwendigen Bekanntmachungen und Förderrichtlinien, die fachliche und administrative Abwicklung der Projektförderung sowie die Dokumentation von Vorhaben des BMBF in den Förderschwerpunkten:
- Kopernikus-Projekte für die Energiewende,
- Grüner Wasserstoff: Serienfertigung von Elektrolyseuren, Offshore-Erzeugung, Transporttechnologien, Grundlagenforschung zu Materialien, Katalyse, neuen Verfahren,
- Energieforschung für den Strukturwandel in den Kohleregionen,
- Energieeffiziente Stadt,
- Synthetische Kraftstoffe und Sektorkopplung Energie/Mobilität,
- Internationale Energieforschungspartnerschaften,
- Materialforschung für die Energiewende und
- Energiespeicher.
Die Inhalte des wahrzunehmenden Aufgabenbereichs tragen zur Umsetzung des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung "Innovationen für die Energiewende" bei. Ebenso liefern sie zentrale Beiträge zur Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung. Der Aufgabenbereich ist Teil der Strategie "Forschung für Nachhaltige Entwicklung" (FONA) des BMBF und der Hightech-Strategie der Bundesregierung.
Die Mitarbeit in der von verschiedenen Durchführungsorganisationen getragenen Leitstelle Wasserstoff mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend der Regelungen zu den Aufgaben und der Zusammenarbeit dieser Unterstützungsstruktur zur Nationalen Wasserstoffstrategie ist ebenfalls Bestandteil des Auftragsgegenstandes.
Deutschland (DE, NUTS 0)
s. Ziffer II.1.4 und Leistungsbeschreibung
01.10.2021
30.09.2024
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 2 Jahre.
ja
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 2 Jahre.
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
ja
03.05.2021
12:00
- Deutsch (DE)
15.08.2021
03.05.2021
13:00
BMBF-Bonn
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die
e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über
die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach
Ein-gang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergan-gen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist,
bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung
informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung
erfolgt zehn Ka-lendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen
Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend
gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen
spätes-tens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung o-der zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeun-terlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem
hingewiesen
22.03.2021